Erste „kleine“ EAG-Novelle – Viel Wind um die Wind- und Wasserkraft

Das EAG-Paket ist noch kein Jahr alt und schon das erste Mal novelliert. Grund für die Novelle sind die von der EU-Kommission im Rahmen des beihilfenrechtlichen Notifizierungsverfahrens geäußerten Bedenken, dabei ua hinsichtlich fehlender technologieübergreifender Ausschreibungen.

Die Änderungen betreffen daher insbesondere die neu geschaffene gemeinsame Ausschreibung für die Wind- und Wasserkraft. Zudem wird die Erneuerbaren Förderpauschale wieder ausgesetzt. Es findet sich zudem die weithin geforderte Klarstellung für Energiegemeinschaften.

Wir haben die Änderungen für Sie übersichtlich zusammengefasst:

Neu ist die gemeinsame Ausschreibung für Wind- und Wasserkraftanlagen, die ebenfalls die allgemeinen (unveränderten) Fördervoraussetzungen des § 10 EAG erfüllen müssen. Das Ausschreibungsvolumen beträgt jährlich mindestens 20 MW; zu diesem Zweck wurden die Mindestausschreibungsvolumina für Wind- und Wasserkraft jeweils um 10 MW gekürzt (auf mindestens 390 MW bzw mindestens 90 MW).
Die Frist zur Inbetriebnahme wird im Fall der gemeinsamen Ausschreibung mit 36 Monaten ab Veröffentlichung des Zuschlages (statt 24 Monaten im Fall der getrennten Ausschreibung) festgesetzt. Diese kann bei Windkraftanlagen einmal (statt zweimal) um bis zu 12 Monate verlängert werden, bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu 12 Monate, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Ursachen nicht im Einflussbereich des Bieters liegen.

Die Windkraftförderung erfolgt schon ab 2023 (anstatt erst 2024) ausschließlich über Ausschreibungen und nicht mehr über die Marktprämie. Im Jahr 2022 kann diese – neben der Ausschreibung – noch für 20 MW mittels administrativer Marktprämie vergeben werden.

Einführung der pay-as-cleared„-Preisregel für kleine Windparks mit einer Engpassleistung von höchstens 20 MW sowie WKA von Energiegemeinschaften: Die Höhe der Förderung entspricht für diese sohin dem höchsten Gebot, das noch einen Zuschlag erhalten hat, anstatt – wie bei der sonst anzuwendenden „pay-as-bid„-Preisregel – jeweils der gebotenen Förderhöhe.
Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde zusätzlich eine Bestimmung aufgenommen, mit der die künstliche Aufsplittung von Windparks, um in den Genuss der „pay-as-cleared„-Preisregel zu kommen, verhindert werden soll.

Die Erneuerbaren Förderpauschale wird für das Jahr 2022 ausgesetzt. Wurde diese bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist sie bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben bzw – im Fall der Beendigung des Vertrages – rückzuerstatten.

Eingefügt wurde in § 79 EAG die Klarstellung, dass die Gewerbeordnung nicht auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften anzuwenden ist. Die selbe Regelung wurde für Bürgerenergiegemeinschaften in § 16b ElWOG aufgenommen.

Die Novelle wurde am 14.02.2022 mit BGBl I 7/2022 kundgemacht. Mit BGBl I 13/2022 wurde in der Folge am 18.02.2022 kundgemacht,  dass die beihilferechtlichen Regelungen am 20.12.2021 von der Europäischen Kommission genehmigt und daher gemäß § 103 Abs 2 EAG am 01.01.2022 in Kraft getreten sind. Damit ist das EAG nunmehr erstmals zur Gänze in Geltung.

Sie haben Fragen zu dieser Novelle oder zum Thema Energierecht und EAG-Paket? Wir beantworten Sie gerne.

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