Die EAG-Marktprämienverordnung ist in Kraft – Die wichtigsten Infos in aller Kürze

Was ist die Marktprämie?

Die Marktprämie ist ein Zuschuss auf den vermarkteten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom. Sie soll die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise ausgleichen. Sie wird nach dem EAG entweder im Rahmen einer Ausschreibung oder auf Antrag vergeben.

Ab wann können Förderungen beantragt werden?

Die EAG-Marktprämienverordnung (EAG-MPV 2022) ist mit 5.10. in Kraft getreten. Anders als noch in der Pressemeldung des BMK verlautbart, startet die erste Ausschreibung am 06.12.2022. Damit kann auch die mindestens 2-monatige Frist für die Bekanntmachung der Ausschreibung auf der neu geschaffenen Homepage der EAG-Förderabwicklungsstelle (https://www.eag-abwicklungsstelle.at/) eingehalten werden. Hilfreich dazu auch der auf der Homepage befindliche “Förderkalender”.

Was ist zu beachten?

In der Verordnung werden nähere Vorgaben zur Gewährung der Marktprämie festgelegt. Die Verordnung regelt insbesondere:

  • die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen,
  • die Gebotstermine für die Jahre 2022 und 2023 (für PV und Windkraft jeweils 4 Mal im Jahr 2023) und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen,
  • die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas,
  • die Abschläge für „reine“ Photovoltaik-Freiflächenanlagen (nicht etwa auf künstlichen Wasserkörpern, einer Deponiefläche oder einer Altlast),
  • die anzuwendenden Korrekturfaktoren für Windkraftanlagen etwa aufgrund der Standorthöhe, sowie
  • besondere Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz.

Welche Unterschiede gibt es gegenüber dem Begutachtungsentwurf?

Abgesehen vom Zeitpunkt der Ausschreibung gibt es bei der PV aufgrund der Verzögerung bei der Erlassung der Verordnung nur noch eine statt zwei Ausschreibungen. Das Ausschreibungsvolumen bleibt insgesamt gleich.

Die Verordnung finden Sie hier (Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012029).

Sie haben Fragen zur EAG-MPV 2022 oder zum Thema Energierecht und EAG-Paket? Wir beantworten sie gerne.

Ihr Regulatory-Team von E+H
Dr. Tatjana Katalan und Mag. Ulrike Sehrschön, LL.M.
Dr. Marie Sophie Reitinger

Werfen Sie auch einen Blick in unsere bisherigen Publikationen zu diesem Thema:

Katalan/Reitinger/Lejsek, How To – Energiegemeinschaften: Ein Überblick, RFG 2021/31 (Auch: https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIrfg20210403)

Katalan/Reitinger, Die Ökostrom-Förderung nach dem EAG, RFG 2021/21 (Auch: https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIrfg20210303)

Zuletzt aktualisiert: 06.10.2022