Die EAG-Marktprämienverordnung ist in Begutachtung

Nachdem die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom bereits seit April in Kraft ist, wurden die Regelungen für die Marktprämie als zweite Säule der Ökostromförderung nach dem EAG schon mit Spannung erwartet. Nunmehr wurde die EAG-Marktprämienverordnung in Begutachtung geschickt.

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

In aller Kürze zur Wiederholung: Die Marktprämie als Zuschuss auf den vermarkteten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom soll die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise ausgleichen. Sie wird nach dem EAG entweder im Rahmen einer Ausschreibung oder auf Antrag vergeben.

Zu einem großen Teil werden die konkreten Regelungen für die Gewährung von Marktprämien bereits im EAG festgelegt (zB allgemeine Förderungsvoraussetzungen, Berechnung und Auszahlung der Marktprämie, Dauer der Förderung, allgemeine Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren sowie konkrete Regelung zur Gewährung von Marktprämien für die unterschiedlichen Technologien).

Im nunmehrigen Verordnungsentwurf werden nähere Vorgaben zur Gewährung der Marktprämien festgelegt. Die Verordnung regelt insbesondere:

  • die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen,
  • die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen,
  • die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas,
  • das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden,
  • die Abschläge für „reine“ Photovoltaik-Freiflächenanlagen (nicht etwa auf künstlichen Wasserkörpern, einer Deponiefläche oder einer Altlast),
  • den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen etwa aufgrund der Standorthöhe, sowie
  • besondere Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz.

Erste Kritik ist bereits dahingehend zu äußern, dass die durchschnittlichen Erzeugungskosten mit Preisen berechnet wurden, die in den letzten Monaten stark im Steigen begriffen sind. Es bleibt abzuwarten, wie die Verordnung letztlich beschlossen wird.

Sie haben Fragen zum Verordnungsentwurf oder zum Thema Energierecht und EAG-Paket? Wir beantworten sie gerne.

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Dr. Tatjana Katalan und Mag. Ulrike Sehrschön, LL.M.
Dr. Marie Sophie Reitinger

Zuletzt aktualisiert: 01.07.2022