Abfallrecht

Der EuGH hat letzte Woche in der Rs C-238/21, Porr Bau entschieden, dass die österreichischen Bestimmungen zum Abfallbegriff (zumindest?) im Fall von unkontaminiertem Bodenaushub zu streng und damit unionsrechtswidrig sind. Nicht kontaminierter Bodenaushub kann demnach seine Abfalleigenschaft bei Erfüllung der Voraussetzungen bereits nach Durchführung eines entsprechenden Verwertungsverfahrens wieder verlieren und ist dann – im Sinne der Kreislaufwirtschaft – als Nebenprodukt zu qualifizieren. Somit unterliegt er auch nicht dem Altlastenbeitrag.

Das Urteil hat weitreichende Folgen für das innerstaatliche Abfallwirtschaftsrecht und wird insbesondere eine Novellierung des AWG sowie des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erforderlich machen. Bisher wurde demnach bei Aushubmaterial nämlich darauf abgestellt, ob es tatsächlich als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden ist. Die Verwertung durch Vorbereitung zur Wiederverwendung alleine hat die Abfalleigenschaft noch nicht beendet. Zudem mussten formale Anforderungen wie Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten erfüllt werden.

Eine erfreuliche Entwicklung im Sinne der Ressourcenschonung, die aktuell wichtiger ist denn je. So hatte schon die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen festgestellt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ziele des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem Ende der Abfalleigenschaft nicht behindern. Dies wurde nunmehr auch vom EuGH bekräftigt.


Klar ist aber auch: Die hitzigen Diskussionen um den Abfallbegriff sowie jene des Nebenprodukts und des Abfallendes sind noch lange nicht zu Ende!

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

Dr. Tatjana Katalan, Mag. Ulrike Sehrschön, Dr. Marie Sophie Reitinger & Das RECI-Team von E+H

Zuletzt aktualisiert: 21.11.2022