Das Burgenland prescht vor – erstes Erneuerbaren-Beschleunigungsgesetz beschlossen

Ein wirksames Zeichen gegen den Klimawandel setzen, die Energieautarkie Österreichs vorantreiben, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren und saubere Energie erzeugen – all das können die Erneuerbaren, allen voran Windkraft und PV. Obwohl in Österreich noch lange nicht alle Ressourcen ausgeschöpft wurden, wird die Realisierung von Projekten bisher insbesondere durch langwierige Genehmigungsverfahren erschwert. Dass hier Handlungsbedarf besteht, ist kein Geheimnis.

Das Vorzeigebundesland in Sachen Windkraft, das Burgenland, ist nunmehr vorgeprescht und hat das Erneuerbaren-Beschleunigungsgesetz beschlossen*. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie übersichtlich zusammengefasst:

Änderungen im Burgenländischen Raumplanungsgesetz 1997

Es erfolgt ein Paradigmenwechsel in der Raumordnung. Für Windkraftanlagen (generell) und PV-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha werden nunmehr von der Landesregierung durch Verordnung Eignungszonen im Rahmen der überörtlichen Raumplanung festgelegt, sodass diesfalls keine Widmungsverfahren auf Gemeindeebene mehr erforderlich sind. Allfällige Strategische Umweltprüfungen sind ebenfalls nur noch auf Landesebene durchzuführen.

Dementsprechend wird zudem ausdrücklich festgelegt, dass die Errichtung und Betrieb dieser Vorhaben nur in den festgelegten Eignungszonen zulässig ist und diesen dann ein vorrangiges öffentliches Interesse – etwa gegenüber dem Schutz des Landschaftsbildes, aber auch gegenüber anderen Interessen (bspw im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Abwägung) – zukommt. Dies ist eine erfreuliche Änderung und führt zu wesentlichen Vereinfachungen im Verfahren.

Für Windkraftanlagen sind überdies auch Ausschlusszonen festzulegen, in denen die Errichtung keinesfalls zulässig ist. Auch dies ist durchaus zu begrüßen und gibt Projektwerbern Sicherheit.

Neu geschaffen wird die Möglichkeit zur Überwälzung der Kosten auf Interessenten. Dabei kann es sich nicht nur um den Grundeigentümer, sondern auch um (künftige) Nutzer von Grundflächen handeln (insbes mögliche Betreiber von PV-Freiflächenanlagen und Windkraftanlagen).

Die bereits 2021 geschaffene Abgabenpflicht für die Errichtung von PV-Anlagen und Windkraftanlagen wird nunmehr auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt und nach dem Verbraucherpreisindex Die Abgabenpflicht trifft den Inhaber der erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung bzw Bewilligung für die Anlage.

Änderungen im Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006

Vor dem Hintergrund der dargestellten Änderungen im Raumordnungsrecht gilt nunmehr ein Standort für Erzeugungsanlagen unabhängig von seiner Widmung jedenfalls als geeignet, wenn er in rechtswirksamen Festlegungen der überörtlichen Planung ausdrücklich vorgesehen ist.

Es wird eine Regelung für den Fall eines Widerstreits von Vorhaben eingeführt. Grundsätzlich gebührt dabei jenem Projekt der Vorzug, für das rascher ein vollständiger Genehmigungsantrag eingebracht werden konnte.

Zur Beschleunigung der Verfahren wird nach dem Vorbild des UVP-G (und anderer Bundesländer, wie zB NÖ) vorgesehen, dass die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des AVG zulässig ist. Damit wird auch die Überwälzung der Sachverständigenkosten für die Behörde vereinfacht; die Behörde kann durch Bescheid auftragen, die Kosten direkt zu bezahlen.

Ebenfalls am UVP-G orientiert sich die neue Regelung zur Zustellfiktion von Genehmigungsbescheiden hinsichtlich aller Rechtspersonen (dh auch gegenüber Umweltorganisationen, etc), die zur Rechtssicherheit beitragen soll. Die Zustellfrist wird ab dem Zeitpunkt der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde berechnet.

Weiters wird, abweichend von der Regelung des VwGVG, bestimmt, dass einer Beschwerde gegen einen Genehmigungsbescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung Eine solche kann ihr im Einzelfall auf Antrag zuerkannt werden. Diese Regelung ist ein großer Fortschritt, waren es bisher häufig Beschwerdeverfahren, die zu massiven Verzögerungen geführt haben. Eine Ausdehnung auf alle für die Erneuerbaren Energieträger durchzuführenden Verfahren (auch auf Bundesebene im UVP-G) wäre wünschenswert.

Änderungen im Burgenländischen Baugesetz 1997

Es kommt zu einer Anpassung bzw Klarstellung der Ausnahmetatbestände für Erzeugungs- und Leitungsanlagen.

Im Überblick: Das Erneuerbaren-Beschleunigungsgesetz enthält zweifellos dringend notwendige Instrumentarien zur Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, wie die Schaffung von überörtlichen Eignungszonen sowie die allgemeine Absage an die aufschiebende Wirkung für Beschwerden gegen elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungen. Umfangreiche Kritik wurde jedoch (zu Recht) hinsichtlich der Ausweitung der Abgabe auch auf bestehende Anlagen geübt.

Insgesamt wird das Burgenland seiner Vorreiterrolle in Sachen Erneuerbare Energie mit diesem Gesetz einmal mehr gerecht. Nicht vergessen werden darf jedoch, dass gerade Windparks in der Regel einer UVP bedürfen und es daher auch hier dringenden Anpassungsbedarf gibt. Somit ist der Gesetzgeber auf Bundesebene gefragt, um die dringend notwendige Beschleunigung von Verfahren voranzutreiben.

Sie haben Fragen zur Novelle oder allgemein zum Thema Energierecht und den „Erneuerbaren“? Wir beantworten Sie gerne.

Ihr Infrastructure&Energy-Team von E+H

Dr Tatjana Katalan/Mag Ulrike Sehrschön
Dr Marie Sophie Reitinger

Hinweis: Dieser Artikel stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von E+H dar. Dieser Artikel kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

*Anmerkung: Das Gesetz war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Legal Updates noch nicht kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert: 13.04.2022