Schon im April wurde im Steirischen Landtag die Novellierung des Raumordnungsgesetzes sowie des Baugesetzes beschlossen, nunmehr ist die Novelle – zum größten Teil – in Kraft getreten (LGBl 45/2022). Wir haben die wesentlichsten Änderungen für Sie übersichtlich zusammengefasst:
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz
- Die Regelung zur Erlassung der Bausperre als wichtiges Instrument zur Sicherung der Raumplanung wird enger gefasst. So darf diese nunmehr frühestens mit dem Beschluss oder der Verfügung der Auflage der genannten Planungsinstrumente bzw der Verfügung der Anhörung beschlossen werden. Neu ist, dass eine Bausperre auf Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, nicht mehr anzuwenden ist, wobei ein “blanko” Bauansuchen dafür nicht ausreicht, sondern dem Bauansuchen zumindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und die Projektunterlagen angeschlossen sein müssen.
- Die Entwicklungsprogramme werden zT neu geregelt. So kann die Landesregierung etwa nunmehr ausdrücklich auch ein SAPRO erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Vorrang- und Ausschlusszonen sowie Kriterien für Eignungsbereiche erlassen.
- Die Landesregierung kann ferner über Antrag der Gemeinde durch Verordnung Sonderstandorte für Solar- und PV-Freiflächenanlagen, Energieprojekte sowie Einkaufszentren festlegen.
- Die Bestimmung zur Ausweisung von Vorbehaltsflächen auf Gemeindeebene im Fläwi wird im Gesetz nach vorne verschoben und ergänzt. Nunmehr können insbesondere auch Vorbehaltsflächen zur Errichtung von Hauptwohnsitzen und Anlagen für den Hochwasserschutz ausgewiesen werden.
- Neu geregelt werden die Bestimmungen betreffend Tierhaltungsbetriebe. Geruchszonen imEntwicklungsplan des ÖEK und des Fläwi lösen dabei den bisherigen Geruchsschwellenabstand im Fläwi ab. Die Geruchzonen sind zum einen für das baubehördliche Bewilligungsverfahren von Relevanz; zum anderen dürfen bestimmte Baugebiete innerhalb der Geruchszonen grundsätzlich nicht neu ausgewiesen werden.
- Änderungen gibt es auch hinsichtlich der – in Zeiten von Corona immer relevanter gewordenen – Regelungen von Zweitwohnsitzen. So wird der Begriff des Ferienwohngebiets in Zukunft von jenem des Zweitwohnsitzgebiets abgelöst und klargestellt, dass darin auch Nutzungen, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen, zulässig sind. Das Verhältnis der Zweitwohnsitze zu den Hauptwohnsitzen im Gemeindegebiet soll weiterhin nicht den Faktor 0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Die Gemeinde kann die Faktoren jedoch nunmehr herabsetzen.
Die Regelung zu Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze bleibt unverändert. Neu ist jedoch, dass der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte (Mieter) in einem etwaigen baupolizeilichen Verfahren nachzuweisen hat, dass keine widerrechtliche Zweitwohnsitznutzung gegeben ist. Zudem, dass zur Deckung des Wohnbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen die Zulässigkeit der Errichtung von Bauten für touristische Nutzungen in Baugebieten mit der Widmung reinem bzw allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen werden kann.
- Im Freiland ist nunmehr – im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung – die Errichtung von Solar- und PV-Anlagen auf baulichen Anlagen, auf Freiflächen sowie als Agri-PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Fläche zulässig und es können dafür auch Sondernutzungen im Freiland festgelegt werden. Zudem ist die Errichtung von Gemeinschaftsgüllelagern und die Wiedererrichtung von Almhütten nunmehr gesondert geregelt.
- Die Regelungen betreffend die Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik werden ebenfalls zum Teil neugestaltet. Grundsätzlich sind privatwirtschaftliche Maßnahmen und Bebauungsfristen für Grundstücke eines Grundeigentümers nunmehr ab einer zusammenhängenden Grundfläche von 1000 m² festzulegen. Bebauungsfristen betragen dabei fünf Jahre, im Fall des fristlosen Ablaufes ist entweder die (neu geregelte) Raumordnungsabgabe zu leisten oder das Grundstück wird in Freiland umgewidmet. Ferner kann die Gemeinde nunmehr zivilrechtliche Vereinbarungen zur Unterstützung der Erreichung der in den Raumordnungsinstrumenten festgelegten Entwicklungsziele abschließen.
Steiermärkisches Baugesetz
- Die Regelung betreffend die Fernwärmeanschlussverpflichtung wird umfassend novelliert.
- Neu sind sogenannte vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung, die in allen Baulandkategorien, auf Verkehrsflächen sowie im Freiland lediglich meldepflichtig sind und hinsichtlich derer von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.
- Zudem werden Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen eingefügt, die mit der erwähnten Neuausweisung von Geruchszonen in ÖEK und Fläwi zusammenhängen und sich noch mehr an den Bestimmungen der GewO zu Betriebsanlagen orientieren. So erlischt in Zukunft etwa die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als 10 Jahre stillgelegt wurde.
- Neu geschaffen werden eigene Sondervorschriften für Handelsbetriebe. Demnach gilt zum Zweck der bodensparenden Bebauung insbesondere für Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 dienen, dass diese mindestens zwei oberirdische Stockwerke aufweisen müssen.
Die zulässigen Abstellflächen für Handelsbetriebe werden reduziert. Bei Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von 800m2 darf das Ausmaß der Abstellflächen nicht mehr das Doppelte, sondern nur mehr das Einfache der Verkaufsfläche (sohin maximal 800 m2) betragen.
Haben Sie Fragen zur Novelle oder ganz allgemein zum Steiermärkischen Raumordnungs- und Baurecht? Wir beantworten Sie gerne.
Dr. Tatjana Katalan
Dr. Marie Sophie Reitinger
Zuletzt aktualisiert: 06.07.2022