EuGH-Urteil stellt Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz wieder her

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern in einem wegweisenden Urteil in der Rechtssache C-411/22 Thermalhotel Fontana die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz wiederhergestellt. Zuvor hatten österreichische Arbeitnehmer:innen mit Wohnsitz im EU-Ausland bzw inländische, die Engeltfortzahlung leistende Arbeitgeber keine Vergütung für den Verdienstentgang erhalten, wenn die Absonderung im EU-Ausland erfolgte. Dies wurde mit dem Argument abgelehnt, dass keine Absonderung einer inländischen Behörde vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Angelegenheit vorläufig geprüft und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der VwGH teilte die von uns bereits von Anfang an vorgebrachten Bedenken, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegen und kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für diese gefunden werden würde. Zudem, dass selbst im Falle eines solchen Grundes nicht offenkundig sei, dass die Ungleichbehandlung verhältnismäßig sei.

Das Urteil des EuGH stellt nunmehr klar, dass das Epidemiegesetz und dessen Auslegung unionsrechtswidrig ist und österreichische Behörden auch Arbeitnehmern mit Wohnsitz im EU-Ausland eine Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz zu gewähren haben, wenn sie aufgrund behördlicher Anordnung in ihrem Wohnsitzstaat abgesondert werden. Dies gilt im Falle der geleisteten Entgeltfortzahlung auch für die Arbeitgeber, die dann die Entschädigung gemäß dem Epidemiegesetz erhalten.

Die Entscheidung des EuGH hat bedeutende Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union, da sie für Arbeitgeber Rechtssicherheit bei der Anstellung von EU-Ausländern schafft. Sie stärkt zudem das Recht der EU-Bürger:innen, grenzüberschreitend zu arbeiten und den gleichen Schutz vor Verdienstausfall bei behördlicher Absonderung wie inländische Arbeitnehmer:innen zu erhalten. Das Urteil dient somit insbesondere der Förderung der Integration und Gleichbehandlung von EU-Arbeitnehmern. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber nicht mehr fürchten, im Fall der Absonderung von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im EU-Ausland leer auszugehen.

Die Causa wurde von Dr. Tatjana Katalan und Dr. Marie Sophie Reitinger betreut, die das Unternehmen vertreten haben, das seinen EU-ausländischen Arbeitnehmer:innen das Entgelt während der Absonderung fortgezahlt hat.