Das neue Korruptionsstrafrecht: Was sich für Amtsträger ändert.

Mit 01.09.2023 ist das in Folge der “Ibiza-Affäre” beschlossene Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 (KorrStrÄG 2023) in Kraft getreten. Im Zentrum stehen der neue Straftatbestand des Mandatskaufes sowie die Ausweitung des Amtsträgerbegriffes auf künftige Amtsträger und Amtsträgerinnen.

Die Verschärfungen betreffen nicht bloß Personen in der Spitzenpolitik, sondern sämtliche (künftige) Amtsträger, so auch auf Gemeindeebene.

Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst:

  • Neuer Straftatbestand: Mandatskauf (§ 265a StGB)

    Unter Mandatskauf versteht man vereinfacht gesagt die Zuwendung von Entgelt an Verantwortliche von wahlwerbenden Parteien mit dem Zweck, einer bestimmten Person ein entsprechendes Mandat im Nationalrat, Landtag oder Europäischen Parlament zu verschaffen. Umfasst sind daher insbesondere Vorgänge vor einer Wahl, zB die Aufnahme in den Wahlvorschlag oder Manipulationen bei der Listenerstellung. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzesentwurf werden von der nunmehr geltenden Fassung Wahlen zum Gemeinderat oder zu den Bezirksvertretungen nicht erfasst.

    Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass es tatsächlich zur Angelobung des Bewerbers bzw der Bewerberin bzw (im Falle des Europäischen Parlaments) zur Einnahme des Sitzes gekommen ist. Die Strafdrohung beträgt zwei Jahre; sofern der Wert des Entgelts EUR 50.000 übersteigt, beträgt die Strafdrohung sechs Monate bis zu fünf Jahre.
  • Ausweitung des Amtsträgerbegriffs auf künftige Amtsträger

    Die Straftatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit (das ist die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften im Gegenzug für einen Vorteil) waren bislang insbesondere für amtierende Amtsträger relevant. Nunmehr wird die Strafbarkeit auf Personen erweitert, die eine künftigen Amtsträgereigenschaft anstreben. Dafür wird der Begriff des “Kandidaten für ein Amt” (§ 74 Abs 1 Z 4d StGB) eingeführt.

    “Kandidat für ein Amt” ist jeder, der
    (1) sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger oder
    (2) in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet.

    Die Erlangung der Funktion darf dabei nicht gänzlich unwahrscheinlich sein. Die Strafbarkeit wird auch hier an die Bedingung geknüpft, dass der Täter bzw die Täterin die Stellung als Amtsträger in der Folge auch tatsächlich erlangt, sofern sich der Vorteil noch nicht manifestiert hat, also nicht bereits angenommen oder gewährt wurde. Folglich kann eine Strafbarkeit vermieden werden, indem man das Amt nicht annimmt.
  • Erhöhung der maximalen Strafdrohung bzw Geldbuße für Verbände

    Bei sämtlichen Korruptionsdelikten des öffentlichen Bereichs (§§ 304 bis 307b StGB) wird bei einem EUR 300.000 übersteigenden Wert des Vorteils die maximale Strafdrohung auf zehn bzw 15 Jahre angehoben.

    Ebenso angehoben wird die maximal mögliche Geldbuße für Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) um das Dreifache. Die Geldbuße für Verbände beträgt daher künftig maximal EUR 5,4 Mio (180 Tagessätze à EUR 30.000).
  • Gemeinnützige Zuwendungen an Angehörige von Amtsträgern

    Bis dato waren Vorteile für gemeinnützige Zwecke an einen Amtsträger unter engen Voraussetzungen aus Sicht des Korruptionsstrafrechts erlaubt. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss auf die Verwendung des Vorteils ausüben kann. Nicht eindeutig geklärt waren jene Fälle, in denen Angehörige des Amtsträgers Einfluss auf die Verwendung der für gemeinnützige Zwecke gegebenen Vorteile nehmen konnten. Nunmehr wird klargestellt, dass auch Personen aus dem Familienkreis des Amtsträgers keinen bestimmenden Einfluss auf die Verwendung des Vorteils ausüben können dürfen. Zum Familienkreis zählen Ehegatten, eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und andere Angehörige, sofern der Amtsträger mit diesen in Hausgemeinschaft lebt.

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Dr. Tatjana Katalan

Mag. Christoph Slamanig

Zuletzt aktualisiert: 06.09.2023