Aufenthalt und Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Auch wenn uns die Pandemie weiterhin keine Ruhe lässt und es auch in diesem Zusammenhang Neuigkeiten zu berichten gibt (wie etwa die arbeitsplatzbedingten Auswirkungen der Aussetzung des Impflichtgesetzes), dient dieser Newsletter keinem COVID-19 Update. Denn wir sind leider mit neuen Herausforderungen in unserem privaten wie auch beruflichen Alltag konfrontiert.

Der Ukraine-Krieg, der uns wohl alle nachdenklich macht und sehr beunruhigt, zwingt Millionen von Menschen aus ihrem Heimatland zu flüchten und sich in einem neuen Land – zumindest vorübergehend – ein Leben aufzubauen. Das Thema einer sinnvollen, aber insbesondere auch erlaubten Beschäftigung ist dabei ein enorm wichtiges. Wir erhalten aus diesem Grund in den letzten Tagen vermehrt Anfragen, wie die Regelungen zum Aufenthalt und der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in Österreich aussehen und inwiefern das Verfahren zur Erlangung der erforderlichen Titel – wie von der EU angekündigt – erleichtert wurde.

Wir nehmen dies daher zum Anlass, um Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Informationen betreffend Aufenthalt und Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen in Österreich nach derzeitigen Kenntnisstand zu geben:

 

Aufenthaltsrecht

Um Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine flüchten, rasch und wirksam vorübergehenden Schutz in der EU zu gewähren, hat die EU am 4. März 2022 beschlossen, die in der sogenannten „Massenzustrom-Richtlinie“ (EU-Richtlinie 2001/55/EG) normierten Bestimmungen auf Flüchtlinge aus der Ukraine anzuwenden. Diese regelt ua die sofortige Gewährung von Schutz und Rechten. Dazu gehören Aufenthaltsrechte, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Wohnraum, Sozialhilfe, medizinische oder sonstige Unterstützung sowie Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Da auch Österreich die Bestrebungen der EU unterstützen möchte, wurde die EU-Massenzustrom-Richtlinie am 11. März 2022 im Hauptausschuss mit der sogenannten „Vertriebenen-Verordnung“ sowie einer Änderung der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, die nunmehr auch aus der Ukraine geflüchtete Menschen in die Krankenversicherung erfasst, umgesetzt.

Konkret gewährt die Verordnung Personen, die ab dem 24. Februar 2022 aufgrund des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, ein vorübergehendes befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dazu zählen ukrainische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 einen Schutzstatus in der Ukraine hatten. Auch Familienangehörige, also Ehepartner, minderjährige Kinder und sonstige enge Verwandte, sind vom Aufenthaltsrecht umfasst.

Ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Österreich waren und wegen des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben ebenfalls ein befristetes Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch, wenn ihr Titel eigentlich nicht verlängert wurde oder ihr Visum abgelaufen ist.

Bei einem ukrainischen Staatsangehörigen, der am 24. Februar 2022 rechtmäßig in Österreich aufhältig war und aufgrund des bewaffneten Konfliktes in der Ukraine nicht in die Ukraine oder in den Staat seines Wohnsitzes zurückkehren konnte, ist daher grundsätzlich zunächst die durch das Visum erlaubte Aufenthaltsdauer zu „verbrauchen“. Ukrainische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, können nämlich für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken visumfrei nach Österreich Danach erhalten sie ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß der Vertriebenen-Verordnung.

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht gilt bis 3. März 2023 und verlängert sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch ein Jahr.

Für die Ausstellung des Aufenthaltstitels in Form einer „blauen Aufenthaltskarte“ für Vertriebene ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig. Dafür ist es notwendig, dass sich der ukrainische Staatsangehörige bei den Erfassungsstellen der Polizei registrieren lässt. Bei der Registrierung werden dessen Daten sowie die Daten des Reisepasses oder anderer Urkunden aufgenommen. Bei Personen ab 14 Jahren erfolgt eine Abnahme der Fingerabdrücke.
Sobald alle Daten vollständig vorliegen, wird dem Antragsteller der Ausweis für Vertriebene an dessen Meldeadresse oder an die bei der Registrierung angegebene Zustellungsadresse oder an den Zustellungsbevollmächtigten per Post zugesandt. Dies wird ein paar Tage, längstens jedoch ein paar Wochen in Anspruch nehmen (so die Auskunft von Arbeitsminister Kocher).

Personen, die aus dem vorübergehenden Schutz der Vertriebenen-Verordnung ausgenommen sind, können in Österreich einen Asylantrag stellen.

Nach Österreich einreisen dürfen hingegen auch Personen, die keinen Asylantrag stellen und ohne entsprechendes Visum an der Grenze abgewiesen werden müssten. Hier gewährt die Österreichische Republik nämlich „Einreise aus humanitären Gründen“ mit der Option, die Betreffenden „bei der Weiterreise in ihr Heimatland zu unterstützen“ – oder aber ihnen „im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Einzelfall“ Aufenthalt zu erteilen.

 

Beschäftigungsbewilligung

Nach Erhalt des Ausweises für Vertriebene ist eine Arbeitsaufnahme möglich, jedoch ist die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS erforderlich. Diese wird – so die Auskunft von Arbeitsminister Kocher – ohne Arbeitsmarktprüfung ausgestellt. Zudem sollen dem Antragsteller (das ist der/die Geflüchtete selbst) dabei auch keine Kosten entstehen, weil die Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen ausgestellt werden soll (so Arbeitsminister Kocher).

Die antragsstellenden Personen können sich nach Erhalt der „blauen Karte“ vorab beim Arbeitsmarktservice registrieren. Im Rahmen der Registrierung werden Daten wie Ausbildung, berufliche Erfahrung, Kompetenzen und sonstige Angaben zu der Person erhoben.

Hat der ukrainische Flüchtling bereits eine konkrete Stelle in Aussicht, kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen.

Das AMS soll in diesem Zusammenhang auch Qualifikationschecks anbieten, um rasch einen Arbeitsplatz für die Vertriebenen in Österreich zu finden. Zudem soll es vermehrt Deutschkurse und Weiterbildungsangebote geben, um den Vertriebenen die Eingliederung in den österreichischen Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Ukrainische Flüchtlinge sollen auf diese Weise temporär vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten.

 

Krankenversicherung

Eine weitere, ebenfalls vom Ausschuss genehmigte Verordnung des Sozialministers sorgt dafür, dass aus der Ukraine geflüchtete Menschen – zeitlich befristet (bis vorerst 31. Dezember 2023) – in die Krankenversicherung aufgenommen werden. Konkret erfasst sind ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. Februar 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden.

 

Zuletzt aktualisiert: 15.03.2022