Rechtsüberblick: Neuer Regulierungsrahmen zur Energieeffizienz von größeren Rechenzentren in Wien

19.08.2026

1. Das neue Wiener Energierechts-Änderungsgesetz 2026

1.1 Mit dem Wiener Energierechts-Änderungsgesetz 2026 (W-ERÄG 2026), LGBl. für Wien Nr. 28/2026, hat der Wiener Landesgesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 umgesetzt. Die neuen Regelungen sind am Juli 2026 in Kraft getreten. Übergangsfristen sind nicht vorgesehen.

1.2 Das Gesetzespaket des W-ERÄG 2026 umfasst das neue Wiener Energieeffizienzgesetz 2026 (W-EEffG 2026) sowie Änderungen des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 (WERUG 2020), des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 (WElWG 2005) und der Bauordnung für Wien (Wr. BO).

2. Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich

2.1 Der neue Regulierungsrahmen gilt für Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW (§§ 7, 10 WERUG 2020).

2.2 Der Begriff des nominalen Gesamtenergieinputs wird im Gesetz nicht näher definiert. Unseres Erachtens kann darunter die maximal mögliche Energieaufnahme der betreffenden Anlage und nicht ihr tatsächlicher durchschnittlicher Energieverbrauch verstanden werden. Die Einordnung sollte daher anhand der konkreten technischen Ausgestaltung und der maßgeblichen Anschluss- und Leistungswerte des jeweiligen Rechenzentrums vorgenommen werden.

2.3 Der räumliche Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen ist grundsätzlich auf Rechenzentren beschränkt, deren Standort in Wien liegt.

3. Neue Verpflichtungen vor Neuerrichtung, erheblicher Modernisierung und Betrieb größerer Rechenzentren

3.1 Kosten-Nutzen-Analyse gemäß § 7 WERUG 2020

3.1.1 Für Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW muss vor Errichtung, erheblicher Modernisierung und Inbetriebnahme eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs 1 zum WERUG 2020 durchgeführt werden (§ 7 WERUG 2020).

3.1.2 Mit der Kosten-Nutzen-Analyse ist zu bewerten, ob eine Verbesserung der Energieeffizienz wirtschaftlich durchführbar ist. Bei Rechenzentren sind jedenfalls bestimmte Faktoren in die Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen, wie insbesondere die technische Durchführbarkeit und Kosteneffizienz sowie die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf einschließlich saisonaler Schwankungen.

3.1.3 Zu untersuchen sind in der Analyse insbesondere

(a) die Nutzung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs;

(b) ein Anschluss an ein Fernwärmenetz bzw. ein effizientes oder auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem; und

(c) ein Anschluss an andere Anwendungen zur Wärmerückgewinnung; Kühlsystemlösungen, die eine Abscheidung oder Speicherung der Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput ermöglichen, sind in die Analyse einzubeziehen.

3.1.4 Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb des Fernwärme- und Fernkältenetzes verantwortlichen Unternehmen durchzuführen. Diese Unternehmen haben die erforderlichen Informationen zur Bewertung von Kosten und Nutzen von Anlagen zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs 4 WERUG 2020). Für die Sicherstellung der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthält das Gesetz keine näheren Regelungen, ebenso wenig für den Umfang der erforderlichen Informationen. Daher wird wohl das technisch unbedingt notwendige Minimum an Informationen für eine fachlich vertretbare Einschätzung erforderlich sein.

3.1.5 Die gesetzlich geforderte Kosten-Nutzen-Analyse muss konkrete Kriterien erfüllen, um den rechtlichen Vorgaben des Anhang 1 zum WERUG 2020 zu entsprechen:

(a) Zwingende Leitgrundsätze für die Kosten-Nutzen-Analyse: Das Gesetz stellt gewisse Leitgrundsätze für die Kosten-Nutzen-Analyse auf, die einzuhalten sind und das Vorgehen bei der Kosten-Nutzen-Analyse determinieren.

(b) Zwingende Finanzanalyse: Die Finanzanalyse hat Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten Anlage und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben. Zur Berechnung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Wärme- und Kälteproduktion der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren zu ermitteln. Des Weiteren sind gewisse angeführte Kriterien des Anhangs einzubeziehen.

(c) Zwingende Sensitivitäts- und Risikoanalyse: In der Finanzanalyse sind sensible Kostenfaktoren mit einer geregelten Bandbreite in der Wirtschaftlichkeitsberechnung anzusetzen und deren Einfluss auf das Ergebnis darzustellen. Die Sensitivitäts- und Risikoanalyse ist für bestimmte Kostenfaktoren mit den jeweils angegebenen Bandbreiten durchzuführen.

(d) Mögliche Ergänzung der Finanzanalyse durch eine Volkswirtschaftliche Analyse: Die volkswirtschaftliche Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externe Nutzen), die der geplanten Anlage sowie der Vergleichsanlage zuzurechnen sind. Dabei können insbesondere Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima, die Gesundheit, die Sicherheit, die Energieversorgungssicherheit und Primärenergieeinsparungen, den Arbeitsmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit sowie der Nutzen für die Verbraucher (Strom-, Wärme- und Kältepreis) berücksichtigt werden.

(e) Nähere Vorgaben zur Ergebnisbewertung: Es werden konkrete Vorgaben für die Ergebnisfindung der Kosten-Nutzen-Analyse gemacht.

3.1.6 Die Wiener Landesregierung kann die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs 1 durch Verordnung näher regeln (§ 7 Abs 5 WERUG 2020). Eine solche Verordnung ist nicht zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft getreten.

3.2 Genehmigungspflicht gemäß § 8 WERUG 2020

3.2.1 Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung von Rechenzentren mit mehr als 1 MW nominalem Gesamtenergieinput sind gemäß § 8 WERUG 2020 grundsätzlich genehmigungspflichtig.

3.2.2 Voraussetzung für die Genehmigung ist insbesondere, dass die oben beschriebene Kosten-Nutzen-Analyse

(a) mit den gesetzlich festgelegten Leitgrundsätzen übereinstimmt,

(b) mit der geplanten Anlage eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist, und

(c) nachvollziehbar und schlüssig aufgebaut ist.

3.2.3 Im Einzelfall gilt es stets zu überprüfen, ob diese Genehmigungspflicht anwendbar ist oder eine Ausnahmebestimmung zum Entfall der Genehmigungspflicht (§ 9 WERUG 2020) führt. Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind Anlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder sonstigen bundesrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.

3.2.4 Eine für Rechenzentren praktisch wichtige Ausnahme von der Genehmigungspflicht ist für bestimmte Abwärmenutzungskonzepte vorgesehen (§ 9 Abs 2 Z 3 WERUG 2020): Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude, der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen genutzt wird oder genutzt werden soll, in denen sich das Rechenzentrum befindet.

4. Neue Verpflichtungen für bestehende größere Rechenzentren

4.1 Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben grundsätzlich ihre Abwärme oder andere Anwendungen zur Wärmerückgewinnung zu nutzen (§ 10 WERUG 2020).

4.2 Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn mittels einer gesetzeskonformen Kosten-Nutzen-Analyse nachgewiesen wird, dass die Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einen entsprechenden Feststellungsantrag bei der Behörde zu stellen. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise anzuschließen.

5. Behördliche Kontrolle und Sanktionen bei Nichteinhaltung

5.1 Die zuständige Behörde (Magistrat der Stadt Wien) hat die Einhaltung der Verpflichtungen für größere Rechenzentren zu überwachen. Die Behörde hat Rechte zur behördlichen Nachschau auf Grundstücken und in Betrieben sowie Auskunftsrechte (§§ 19 Abs 6 – 8, § 21 WERUG 2020). Die Behörde kann somit erforderliche Auskünfte verlangen und sogar Einsicht in Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen

5.2 Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000 geahndet werden. Konkret strafbar sind somit:

(a) Errichtung, Betrieb oder erhebliche Modernisierung eines Rechenzentrums ohne die erforderliche Genehmigung;

(b) Betrieb eines Rechenzentrums, ohne dass die gesetzlichen Verpflichtungen zur Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung eingehalten werden;

(c) Bestimmte Verstöße i.Z.m. behördlicher Nachschau und von Auskunftsverpflichtungen.

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6. Im Überblick

6.1 Dieser Rechtsüberblick informiert über die durch das Wiener Energierechts-Änderungsgesetz 2026 eingeführten regulatorischen Verpflichtungen für Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW. Die maßgeblichen Änderungen sind am 17. Juli 2026 in Kraft getreten. Zusammenfassend ist insbesondere Folgendes festzuhalten:

(a) Neue Rechenzentren und erhebliche Modernisierungen: Vor der Errichtung und dem Betrieb sowie vor einer erheblichen Modernisierung eines erfassten Rechenzentrums ist grundsätzlich eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen.

(b) Genehmigungspflicht: Die Errichtung, der Betrieb eines neuen sowie die erhebliche Modernisierung eines erfassten Rechenzentrums sind grundsätzlich behördlich genehmigungspflichtig. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, insbesondere wenn die Abwärme in einem Fernwärmenetz oder unmittelbar am Standort des Rechenzentrums genutzt wird oder genutzt werden soll.

(c) Bestehende Rechenzentren: Bestehende Rechenzentren mit mehr als 1 MW nominalem Gesamtenergieinput müssen ihre Abwärme grundsätzlich nutzen oder andere Anwendungen zur Wärmerückgewinnung umsetzen. Ist eine solche Nutzung technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar, muss dies durch eine gesetzeskonforme Kosten-Nutzen-Analyse nachgewiesen werden. Auf Antrag des Betreibers hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, dass keine Nutzungspflicht besteht.

6.2 Für betroffene Betreiber empfiehlt sich daher eine zeitnahe Prüfung, ob das jeweilige Rechenzentrum den Schwellenwert von mehr als 1 MW überschreitet, welche Anforderungen auf bestehende oder geplante Anlagen anwendbar sind und ob ein Abwärmenutzungskonzept, eine Kosten-Nutzen-Analyse oder ein behördliches Genehmigungs- bzw. Feststellungsverfahren erforderlich ist.

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