zuletzt aktualisiert am 27.04.2026
Johannes Feilmair, Georg Knafl, Sonia Havlikova, Vessela Anastassova & Gabriel Straßer
Rechenzentren stellen eine zentrale Säule der digitalen kritischen Infrastruktur dar, was nicht zuletzt der fortschreitenden Digitalisierung und Weiterentwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz geschuldet ist. National und weltweit steigt der Bedarf an Rechenkapazitäten und Rechenzentren.
Mit einer geplanten Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Rechenzentren in Niederösterreich aus dem bisherigen Planungs- und Regelungsgefüge herausgelöst werden. Der dem Landtag vorgelegte und nunmehr beschlossene Gesetzesentwurf (Ltg.-959/XX-2026; in der vom Bauausschuss abgeänderten Fassung vom 16. April 2026) sieht eine eingriffsinvasive raumordnerische Steuerung vor, die ohne Einbindung von Stakeholdern und ohne Begutachtung im Eiltempo durchgepeitscht werden soll.
In Zukunft sollen Rechenzentren am Ausmaß ihrer Flächeninanspruchnahme raumplanerisch gesteuert werden und Sondergebietswidmungen notwendig werden. Für Projektentwickler, Betreiber und Investoren ergeben sich daraus wesentliche Implikationen für die Rechenzentrumsentwicklung und -erweiterung. Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs im Überblick:
Gesetzliche Definition und Einordnung
Die Novelle knüpft bei der Definition „Rechenzentrum“ (§ 1 Abs 1 Z 24 NÖ ROG 2014) an die sperrige Definition des Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG). Demnach ist ein Rechenzentrum:
„eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung, für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird“.
Aus raumordnungsrechtlicher Sicht ist dieser Begriff laut Materialien weit zu verstehen und umfasst, inter alia, auch sämtliche für den Betrieb notwendige Infrastruktur wie Notstromaggregate, Leitungen, Verwaltungsgebäude und Aufenthaltsräume. Diese Anlagenteile sind bei der Berechnung der Gesamtgröße von Rechenzentren zwingend zu berücksichtigen.
Flächenabhängiges Erfordernis einer Sondergebiet-Widmung
Abhängig von der Flächeninanspruchnahme des geplanten Rechenzentrums sollen unterschiedliche raumordnungsrechtliche Anforderungen zur Anwendung gelangen:
- Für Rechenzentren bis zu einer Gesamtfläche von unter 0,5 ha ist weiterhin keine Widmung als Sondergebiet erforderlich. Sie sind grundsätzlich weiterhin in den jeweils geeigneten Baulandwidmungsarten (im Wesentlichen Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet) zulässig. Als Erläuterung wird für diese Regelung angeführt, dass solche Rechenzentren oftmals der Selbstversorgung einzelner Betriebe (z.B. in Gewerbeparks) dienen.
- Für Rechenzentren mit einer Gesamtfläche von 0,5 ha bis unter 3 ha ist künftig eine Widmung als „Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum“ erforderlich. Die Gemeinden sind ausdrücklich ermächtigt, im Zusammenhang mit dieser Widmung privatrechtliche Raumordnungsverträge gemäß § 17 Abs 3 NÖ ROG 2014 abzuschließen, um projektbezogene Maßnahmen und Verpflichtungen vertraglich abzusichern. Damit wird eine Steuerung von Rechenzentrumsansiedelungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Gemeinden ermöglicht.
- Ab einer Gesamtfläche von mehr als 3 ha ist ebenfalls eine Widmung als „Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum“ erforderlich. Jedoch muss eine entsprechende Standortverordnung der NÖ Landesregierung erlassen sein, damit eine Gemeinde eine solche Widmungsfestlegung vornehmen kann. Im Detail geht einer solchen Standortverordnung ein komplexeres Verordnungserlassungsverfahren voraus, um die Eignung des Standorts festzulegen.
Für die Beurteilung der maßgeblichen Flächengröße sieht die Novelle eine Zusammenrechnung vor: Sämtliche Anlagenteile eines oder mehrerer Rechenzentren, die weniger als 500 m voneinander entfernt sind, gelten als Einheit. Dieser kumulierte Flächenwert ist entscheidend für das Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte und die daraus resultierenden rechtlichen Anforderungen.
Knappe Übergangsfrist
Der zugrundeliegende Antrag (Ltg.-959/XX-2026) wurde am 13. April 2026 im Landtag eingebracht. Die Übergangsregelung wurde am 16. April 2026 im Bauausschuss behandelt und modifiziert. Am 23. April 2026 erfolgte die Behandlung des Gesetzesentwurfs (in der im Bauausschuss abgeänderten Fassung) in der Landtagssitzung.
Die Übergangsbestimmungen bleiben eng gefasst: Es ist geregelt, dass lediglich Bauverfahren zur Errichtung von Rechenzentren sowie Verfahren zur Festlegung der Widmung „Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum“, die vor dem Inkrafttreten der Novelle des NÖ ROG 2014 bereits anhängig waren, von den Änderungen des NÖ ROG 2014 unberührt bleiben. Gleiches gilt für Fälle, in denen die Kundmachung des Entwurfs zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Ursprünglich lag der Stichtag am 23. April 2026 – dies wäre eine noch knappere Übergangsregelung gewesen.
Update: Beschlussfassung im Niederösterreichischen Landtag am 23.4.2026
In der 37. Sitzung des Niederösterreichischen Landtags (TOP 5) wurde der Gesetzesentwurf nach inhaltlicher Debatte ohne weitere Änderungen verabschiedet. Damit werden die von Branchenvertretern und Interessenvertretungen kritisierten Regelungen umgesetzt, die für bestehende und zukünftige Projekte massive Auswirkungen haben können:
- Die Novelle mit den neuen raumordnungsrechtlichen Anforderungen an Rechenzentren wird voraussichtlich Anfang Juni 2026 in Kraft treten, da vor Inkrafttreten noch eine sechswöchige Frist zwingend abzuwarten ist.
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Betreiber und Entwickler von Rechenzentren sind nun mit einer neuen Rechtslage zur Rechenzentrumsansiedelung und -erweiterung in Niederösterreich konfrontiert. Speziell die eingriffsintensiven öffentlichen Steuerungmaßnahmen (Sonderwidmungserfordernis, zwingende Standortverordnung für bestimmte (Groß)Projekte), die überaus enge Übergangsbestimmung und der überraschend kurze Gesetzgebungsprozess ohne Begutachtungsverfahren kennzeichnen den Gesetzesbeschluss. Diese Aspekte sind aus rechtlicher Sicht einzeln und in Kombination miteinander äußerst kritisch zu sehen. Dennoch bestehen für Betroffene derzeit verschiedene rechtliche Handlungsoptionen, wie mit dieser belastenden Rechtslagenänderung umgegangen werden könnte – diese sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten.
- Planungsprojekte in einem fortgeschritteneren Entwicklungsstadium könnten je nach Lage des Einzelfalls noch von den engen Übergangsbestimmungen erfasst werden können. Es bietet sich daher an, solche Planungsprojekte schnellstmöglich dahingehend zu evaluieren und rasch entsprechende rechtlich tragfähige Vorgehensweisen zu entwickeln.
- Planungsprojekte in einem frühen Entwicklungsstadium sind infolge der engen Übergangsbestimmung bereits jetzt vom Landesgesetzgeber darauf verwiesen, sich auf die Einhaltung der neuen Rechtslage einzustellen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig geeignete Strategien zur Anpassung an die neue Rechtslage zu entwickeln.
- Für Rechenzentrumsbetreiber mit bestehenden Standorten in Niederösterreich ergibt sich aus der Novelle auch eine wesentliche Änderung der Rechtslage mit Auswirkungen auf anstehende Rechenzentrumserweiterungen und andere Bauprojekte. Wie im Einzelfall damit umzugehen ist, ist auf Grundlage des konkreten Rechtenzentrumstandorts und den jeweiligen Vorhabensplänen zu bewerten.
Update: Beschlussfassung im Niederösterreichischen Landtag am 23.4.2026
Als Mitglied der Austrian Data Center Association (ADCA) sind wir eng in die aktuellen Diskussionen und Entwicklungen im Bereich der Rechenzentrumsregulierung eingebunden. Dabei bringt insbesondere unser Partner Johannes Feilmair als Vorstandsmitglied der ADCA seine Expertise aktiv in die Interessenvertretung der Branche ein. Durch diese enge Zusammenarbeit zwischen ADCA und E+H verfügen wir über unmittelbaren Zugang zu aktuellen Informationen, branchenspezifischen Einschätzungen und regulatorischen Trends.
Wir werden daher auch die gesetzgeberischen Entwicklungen rund um die Novelle des NÖ ROG 2014 weiterhin mit höchster Aufmerksamkeit verfolgen und über wesentliche Änderungen zeitnah berichten.




