Neues Verbraucherrecht ab 19. Juni 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Stellen Sie sich vor, ein Kunde kauft online per Klick, aber für den Widerruf sind letztlich drei E-Mails und ein Anruf erforderlich. Genau das soll schon in weniger als einem Monat der Vergangenheit angehören. Doch die neue Rücktrittsfunktion ist nur die Spitze des Eisbergs: Von Finanzdienstleistungen über Nachhaltigkeitsinformationen bis hin zu neuen Gewährleistungshinweisen – das geplante Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) soll auf breiter Front Änderungen bringen, die Unternehmen jetzt auf dem Radar haben sollten.

Die Regierungsvorlage zum VerbRÄG 2026 ist da. Spät, aber doch, denn die vom EU-Gesetzgeber festgelegten Umsetzungsfristen sind bereits abgelaufen.

Achtung: Wichtige Teile des VerbRÄG 2026 sollen bereits in weniger als einem Monat – am 19. Juni 2026 – in Kraft treten(!). Auch wenn sich der Gesetzgeber mit der Beschlussfassung noch Zeit lässt, sollten sich Unternehmen schon jetzt am Wortlaut der Regierungsvorlage orientieren. Hier die wichtigsten Themen im Überblick:

Widerrufen so einfach wie Bestellen: Die Rücktrittsfunktion kommt ("Widerrufsbutton")

Wer Vertragsabschlüsse online anbietet – etwa über eine Webseite oder App – muss künftig auch eine Rücktrittsfunktion anbieten, über die Kunden ihren Widerruf direkt online erklären können. Widerrufen soll genauso einfach werden wie Bestellen. Die Rücktrittsfunktion ist eine zusätzliche Option; der Kunde kann natürlich weiterhin auch auf anderem Weg (zB per E-Mail) widerrufen.

Was muss die Rücktrittsfunktion können?

Wichtig: Kommt der Unternehmer der Umsetzung der Rücktrittsfunktion nicht nach, verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu zwölf Monate. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung ist entsprechend zu modifizieren und hat künftig auf die Online-Funktion hinzuweisen.

Finanzdienstleistungen: Alles neu unter einem Dach

Wer Finanzdienstleistungen im Fernabsatz anbietet – also etwa Versicherungen, Kredite oder Geldanlagen online oder telefonisch verkauft – muss sich umstellen. Das bisherige Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) wird aufgehoben; die Regeln wandern ins Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).

Ein Auszug zu wichtigen Praxisthemen:

Wichtig: Für einige Finanzdienstleistungen gibt es bereits einschlägige Regelungen (wie das Verbraucherkreditgesetz, welches ebenfalls aufgrund einer neuen EU-Richtlinie anzupassen ist [RL 2023/2225; siehe hierzu die Regierungsvorlage]). Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sind die neuen Regelungen im FAGG über die vorvertraglichen Informationspflichten, das Rücktrittsrecht und die angemessenen Erläuterungen nur dann anzuwenden, wenn andere Rechtsvorschriften dazu nichts sagen. In diesem Zusammenhang dienen die neuen FAGG-Regeln als “Auffangnetz”.

Grüner einkaufen: Neue Infopflichten rund um Nachhaltigkeit

Verbraucher sollen bewusstere Kaufentscheidungen treffen. Deshalb müssen Händler künftig unter anderem folgende Informationen bereitstellen:

Gewährleistung und Garantie: Neue einheitliche Hinweise

Viele Verbraucher kennen ihre Gewährleistungsrechte nicht oder verwechseln sie mit der Herstellergarantie. Das soll sich ändern:

Zeitplan: Wann gilt was?

Die Rücktrittsfunktion, die neuen Regeln für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz und die Aufhebung des FernFinG sollen bereits ab 19. Juni 2026 gelten. Die neuen Informationspflichten rund um Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit und die einheitlichen Hinweise zu Gewährleistung und Garantie sollen ab 27. September 2026 anwendbar sein.

Gerade die technische Umsetzung der Rücktrittsfunktion und die Anpassung von Informationsblättern und Webseiten brauchen Vorlauf. Die Anpassungsprozesse müssen daher jetzt starten, um die neuen Regeln auch rechtzeitig einzuhalten. Denn auch eine zu späte Umsetzung ist ein Rechtsverstoß und bietet eine juristische Angriffsfläche, die es zu vermeiden gilt.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Wer untätig bleibt, geht ein erhebliches Risiko ein. Schon ein einzelner Verstoß gegen die neuen Informationspflichten oder eine fehlende Rücktrittsfunktion kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 1.450 pro Verstoß nach sich ziehen.

Hinzu kommt ein oft unterschätztes Risiko: Verbraucherschutzverbände können Unternehmen abmahnen, klagen und unter Umständen auch Abhilfe – wie etwa Schadenersatz – für betroffene Verbraucher einfordern, was zu öffentlichkeitswirksamen Verfahren mit entsprechendem Reputationsschaden führen kann.

Die Zeit drängt. Prüfen Sie jetzt, wo Ihr Unternehmen steht, und starten Sie umgehend mit der Umsetzung. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Wer auf Lücke setzt, riskiert nicht nur empfindliche Strafen, sondern auch Verfahren, die in der Öffentlichkeit Wellen schlagen.