26.05.2026
Helmut Liebel, Florian Sagmeister, Laurin Lutz
Stellen Sie sich vor, ein Kunde kauft online per Klick, aber für den Widerruf sind letztlich drei E-Mails und ein Anruf erforderlich. Genau das soll schon in weniger als einem Monat der Vergangenheit angehören. Doch die neue Rücktrittsfunktion ist nur die Spitze des Eisbergs: Von Finanzdienstleistungen über Nachhaltigkeitsinformationen bis hin zu neuen Gewährleistungshinweisen – das geplante Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) soll auf breiter Front Änderungen bringen, die Unternehmen jetzt auf dem Radar haben sollten.
Die Regierungsvorlage zum VerbRÄG 2026 ist da. Spät, aber doch, denn die vom EU-Gesetzgeber festgelegten Umsetzungsfristen sind bereits abgelaufen.
Achtung: Wichtige Teile des VerbRÄG 2026 sollen bereits in weniger als einem Monat – am 19. Juni 2026 – in Kraft treten(!). Auch wenn sich der Gesetzgeber mit der Beschlussfassung noch Zeit lässt, sollten sich Unternehmen schon jetzt am Wortlaut der Regierungsvorlage orientieren. Hier die wichtigsten Themen im Überblick:
Widerrufen so einfach wie Bestellen: Die Rücktrittsfunktion kommt ("Widerrufsbutton")
Wer Vertragsabschlüsse online anbietet – etwa über eine Webseite oder App – muss künftig auch eine Rücktrittsfunktion anbieten, über die Kunden ihren Widerruf direkt online erklären können. Widerrufen soll genauso einfach werden wie Bestellen. Die Rücktrittsfunktion ist eine zusätzliche Option; der Kunde kann natürlich weiterhin auch auf anderem Weg (zB per E-Mail) widerrufen.
Was muss die Rücktrittsfunktion können?
- Sie muss klar beschriftet sein – etwa mit "Vertrag widerrufen" – und während der gesamten Rücktrittsfrist gut sichtbar und leicht auffindbar auf der Webseite oder in der App platziert sein.
- Die Online-Rücktrittserklärung ist bewusst schlank gehalten und unterscheidet sich vom Muster-Widerrufsformular: Es genügen der Name des Kunden, eine Angabe zur Identifizierung des Vertrags (zB Bestellnummer) und eine E-Mail-Adresse oder ein anderes Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Diese Daten muss der Verbraucher entweder selbst eingeben oder bestätigen können.
- Hat der Kunde das Formular ausgefüllt, muss er es mit einem Klick auf eine gut lesbare und eindeutige Bestätigungsfunktion – etwa mit "Widerruf bestätigen" – absenden können.
- Danach muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln, inklusive des Inhalts der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Wichtig: Kommt der Unternehmer der Umsetzung der Rücktrittsfunktion nicht nach, verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu zwölf Monate. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung ist entsprechend zu modifizieren und hat künftig auf die Online-Funktion hinzuweisen.
Finanzdienstleistungen: Alles neu unter einem Dach
Wer Finanzdienstleistungen im Fernabsatz anbietet – also etwa Versicherungen, Kredite oder Geldanlagen online oder telefonisch verkauft – muss sich umstellen. Das bisherige Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) wird aufgehoben; die Regeln wandern ins Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
Ein Auszug zu wichtigen Praxisthemen:
- Informationspflichten und Schichtungsverbot: Die vorvertraglichen Informationspflichten werden modernisiert und erweitert. Neu ist etwa die Pflicht, den Kunden darauf hinzuweisen, wenn sein Preis durch automatisierte Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Außerdem gilt ein sogenanntes "Schichtungsverbot": Bestimmte Kerninformationen (wie Identität des Anbieters, wesentliche Merkmale, Gesamtpreis, mögliche weitere Kosten und Rücktrittsrecht) dürfen nicht mehr hinter Links oder Ausklappmenüs versteckt werden.
- Angemessene Erläuterungen und menschliches Eingreifen: Anbieter müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss kostenlos und verständlich erklären, was der Vertrag bedeutet, welche Nebenleistungen es gibt und was bei Zahlungsausfall passiert. Eine bloße Wiederholung der Pflichtinformationen reicht nicht. Wer dabei auf Chatbots oder andere automatisierte Tools setzt, muss auf Verlangen des Kunden auch menschliches Eingreifen ermöglichen. Dies gilt sowohl in der vorvertraglichen Phase als auch nach Vertragsabschluss (zB bei Vertragsverlängerung).
- Beweislast und Verlängerung Rücktrittsrecht: Die Beweislast liegt hier beim Unternehmer. Kann er nicht lückenlos nachweisen, dass er erforderliche Informationen bzw. Erläuterungen ordnungsgemäß erteilt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist des Kunden auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Fehlt die Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Gänze, läuft die Frist sogar unbegrenzt weiter. Der Kunde kann also noch Jahre später vom Finanzdienstleistungsvertrag zurücktreten. Selbst wer vor Ablauf der Rücktrittsfrist bereits Leistungen erbracht hat, geht im Rücktrittsfall leer aus, wenn er nicht über das Rücktrittsrecht informiert hat oder der Kunde die vorzeitige Erfüllung nicht ausdrücklich verlangt hat.
Wichtig: Für einige Finanzdienstleistungen gibt es bereits einschlägige Regelungen (wie das Verbraucherkreditgesetz, welches ebenfalls aufgrund einer neuen EU-Richtlinie anzupassen ist [RL 2023/2225; siehe hierzu die Regierungsvorlage]). Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sind die neuen Regelungen im FAGG über die vorvertraglichen Informationspflichten, das Rücktrittsrecht und die angemessenen Erläuterungen nur dann anzuwenden, wenn andere Rechtsvorschriften dazu nichts sagen. In diesem Zusammenhang dienen die neuen FAGG-Regeln als “Auffangnetz”.
Grüner einkaufen: Neue Infopflichten rund um Nachhaltigkeit
Verbraucher sollen bewusstere Kaufentscheidungen treffen. Deshalb müssen Händler künftig unter anderem folgende Informationen bereitstellen:
- Reparierbarkeitswert: Händler müssen den vom Hersteller angegebenen Reparierbarkeitswert ausweisen – sofern ein solcher existiert (zB bei Smartphones oder Tablets). Gibt es keinen, sind stattdessen Informationen zu Ersatzteilen, Reparaturanleitungen und möglichen Reparatureinschränkungen bereitzustellen.
- Umweltfreundliche Lieferoptionen: Sofern verfügbar, müssen Händler über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informieren – etwa Lieferung per Lastenfahrrad, Elektrofahrzeug oder die Möglichkeit, Bestellungen zu bündeln.
- Softwareaktualisierungen: Für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen muss angegeben werden, wie lange der Hersteller oder der Anbieter kostenlos Softwareupdates bereitstellt, sofern diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung gestellt wurden.
Gewährleistung und Garantie: Neue einheitliche Hinweise
Viele Verbraucher kennen ihre Gewährleistungsrechte nicht oder verwechseln sie mit der Herstellergarantie. Das soll sich ändern:
- Gesetzliche Gewährleistung: Händler müssen künftig mit einer EU-weit einheitlichen "harmonisierten Mitteilung" gut sichtbar auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen.
- Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie: Gewährt ein Hersteller für die gesamte Ware eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren und teilt er dies dem Händler mit, muss der Händler den Kunden darüber mit einer einheitlichen "harmonisierten Kennzeichnung" informieren.
Zeitplan: Wann gilt was?
Die Rücktrittsfunktion, die neuen Regeln für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz und die Aufhebung des FernFinG sollen bereits ab 19. Juni 2026 gelten. Die neuen Informationspflichten rund um Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit und die einheitlichen Hinweise zu Gewährleistung und Garantie sollen ab 27. September 2026 anwendbar sein.
Gerade die technische Umsetzung der Rücktrittsfunktion und die Anpassung von Informationsblättern und Webseiten brauchen Vorlauf. Die Anpassungsprozesse müssen daher jetzt starten, um die neuen Regeln auch rechtzeitig einzuhalten. Denn auch eine zu späte Umsetzung ist ein Rechtsverstoß und bietet eine juristische Angriffsfläche, die es zu vermeiden gilt.
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Wer untätig bleibt, geht ein erhebliches Risiko ein. Schon ein einzelner Verstoß gegen die neuen Informationspflichten oder eine fehlende Rücktrittsfunktion kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 1.450 pro Verstoß nach sich ziehen.
Hinzu kommt ein oft unterschätztes Risiko: Verbraucherschutzverbände können Unternehmen abmahnen, klagen und unter Umständen auch Abhilfe – wie etwa Schadenersatz – für betroffene Verbraucher einfordern, was zu öffentlichkeitswirksamen Verfahren mit entsprechendem Reputationsschaden führen kann.
Die Zeit drängt. Prüfen Sie jetzt, wo Ihr Unternehmen steht, und starten Sie umgehend mit der Umsetzung. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Wer auf Lücke setzt, riskiert nicht nur empfindliche Strafen, sondern auch Verfahren, die in der Öffentlichkeit Wellen schlagen.


