Neues aus dem Gesellschaftsrecht

Zur Notariatsaktspflicht eines Abtretungsangebots

  • Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt zur Formpflicht gemäß § 76 Abs 2 GmbHG Stellung genommen. Demnach bedarf (auch) der Abschluss eines Vorvertrags, der den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH der Notariatsaktsform. Das Verpflichtungs- wie auch das Verfügungsgeschäft sind von der Formpflicht gemäß § 76 (2) GmbHG erfasst. Formfreie Einigungen über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen sind unwirksam.
  • Auch ein im Gesellschaftsvertrag integriertes Aufgriffsrecht verpflichtet den abtretenden Gesellschafter im Falle einer Abtretung der Geschäftsanteile, das Abtretungsanbot an die Mitgesellschafter in der Form eines Notariatsaktes gemäß § 76 (2) GmbHG jedenfalls dann zu legen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Anbotserklärung des abtretenden Gesellschafters verlangt. Ein Entfall der Notwendigkeit eines eigenen Angebots mittels Notariatsakts wäre nur für den Fall zu erwägen, dass sich die Voraussetzungen für das Aufgriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Dies war in der gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht der Fall. Vielmehr sieht der Gesellschaftsvertrag lediglich vor, dass dann, wenn ein Gesellschafter „beabsichtigt“, seinen Geschäftsanteil an andere Personen abzutreten, er seinen Anteil vorher allen übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten hat.
  • Ob der als Notariatsakt errichtete Gesellschaftsvertrag eine Anbotserklärung ersetzen kann, bleibt jedoch offen.

 Zum Volltext der Entscheidung OGH 25.11.2020, 6 Ob 198/20s

 

Zur Genehmigungspflicht von Geschäften zwischen der Privatstiftung und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Bereits bisher galt, dass Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung mit einem Stiftungsvorstand gemäß § 17 (5) PSG – wenn diese keinen Aufsichtsrat hat – der Zustimmung aller übrigen Stiftungsvorstände und auch des Gerichts bedarf. Diese Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt. § 17 Abs 5 PSG erfasst nicht nur Insichgeschäfte im eigentlichen Sinn, sondern auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder der Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten.
  • Eine analoge Anwendung des § 17 (5) PSG kommt dann in Frage, wenn der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Stiftungsvorstand gleichkommt. Da einer GesbR auch nach dem GesbR ReformG keine Rechtspersönlichkeit zukommt, kommt § 17 (5) direkt zur Anwendung, wenn ein Stiftungsvorstand für die Stiftung mit einer GesbR, in welcher er Gesellschafter ist, ein Mandatsverhältnis eingeht.

In dem vorliegenden Fall ging es um den Abschlusses eines Mandatsvertrags zwischen der Privatstiftung und einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört.

Zum Volltext der Entscheidung OGH 25.11.2020, 6 Ob 151/20d