Laufzeitunabhängige Kosten bei Wohnimmobilienkrediten: Der OGH hat entschieden

Die vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten verschafft Anspruch auf verhältnismäßige Minderung laufzeitunabhängiger Kosten (zB „Bearbeitungsgebühren“ oder Kosten für Bonitätsprüfung). Gilt das auch für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnimmobilienkrediten?

Nein, stellte der EuGH im Februar klar (C‑555/21, Rn 26-39). Wir haben berichtet. Anlass der Entscheidung im Februar war ein Vorlageantrag des OGH zum Verfahren 5 Ob 66/21y. Der OGH hat dieses Verfahren nun zu Ende geführt (5 Ob 25/23x) und wie folgt entschieden: Der vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in Geltung stehende § 20 Abs 1 HiKrG (im Folgenden als „20 Abs 1 HiKrG alte Fassung“ bezeichnet) ist an und für sich nicht so auszulegen, dass er dem Verbraucher Anspruch auf verhältnismäßige Minderung laufzeitunabhängiger Kosten gewährt. Doch warfen die Vorinstanzen die Frage auf, ob Artikel 25 Absatz 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU) dem Verbraucher einen solchen Anspruch gewährt. Denn bejahendenfalls könnte eine entsprechende richtlinienkonforme Interpretation von § 20 Abs 1 HiKrG alte Fassung geboten sein. Da jedoch der EuGH nun ausgesprochen hat, dass Artikel 25 Absatz 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie einen solchen Anspruch eben nicht gewährt, erübrigt sich eine richtlinienkonforme Interpretation. Es bleibt also dabei: § 20 Abs 1 HiKrG alte Fassung gewährte dem Verbraucher keinen Anspruch auf Minderung laufzeitunabhängiger Kosten.

Und § 20 Abs 1 HiKrG in der geltenden Fassung? Dieser sollte dem Willen der Gesetzesverfasser zufolge Anspruch auf Minderung laufzeitunabhängiger Kosten gewähren. Beweggrund der Gesetzesverfasser war jedoch die Annahme, dass Artikel 25 Absatz 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie dem Verbraucher Anspruch auf Minderung laufzeitunabhängiger Kosten gewährt und für § 20 Abs 1 HiKrG in richtlinienkonformer Interpretation dasselbe gelten muss (siehe ErläutRV 478 BlgNR 27. GP 4). Ersteres hat der EuGH widerlegt. Der Gesetzgeber könnte dies zum Anlass nehmen, § 20 Abs 1 HiKrG alte Fassung, dessen Richtlinienkonformität der OGH zu 5 Ob 25/23x nun bestätigt hat, wiederherzustellen (so das Fazit von Tamerl, ImmoZak 2023, 30 [33]). Wir bleiben gespannt.