Handy-Sicherstellung im Strafverfahren ist verfassungswidrig – Verbesserungen für Amtsträger und Private

Datenträger (Mobiltelefone, Smartphones, Laptops etc) können im Strafverfahren wie alle anderen Gegenstände (zB Tatwaffen, Tagebücher oder KFZ) bereits auf Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei sichergestellt werden. Eine gerichtliche Bewilligung ist dabei – anders als zB bei einer “Telefonüberwachung” – nicht erforderlich. Die Sicherstellung eines Mobiltelefons und eines Messers werden dabei gleich behandelt, weil die Strafprozessordnung (StPO) in der geltenden Fassung die neueren technischen Errungenschaften nicht entsprechend berücksichtigt.

Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die bezughabenden Bestimmungen der StPO zur Sicherstellung für verfassungswidrig erklärt (VfGH 14.12.2023, G 352/2021). Die Regelungen (§§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie § 111 Abs 2 StPO) verstoßen laut VfGH in unverhältnismäßiger Weise gegen das Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK) sowie gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG).

Unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte

Der VfGH zählt dabei zahlreiche Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der aktuellen Bestimmungen auf. Hervorzuheben sind dabei:

Aus Sicht der Strafverteidigung ist vor allem problematisch, dass die Auswertung der auf einem Datenträger (lokal oder extern) gespeicherten Daten durch die Strafverfolgungsbehörden aktuell weder in inhaltlicher noch in verfahrenstechnischer Hinsicht geregelt wird; es ist daher den ermittelnden Organen vollkommen überlassen, auf welche Art und Weise sie bei der Auswertung der Daten vorgehen. Mangels Kenntnis dieser Umstände wird der Rechtsschutz der Betroffenen im Ergebnis stark eingeschränkt. Insbesondere bleibt oft unklar, ob und inwiefern Entlastungsbeweise durch die Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden.

Gesetzgeber ist am Zug

Der Gesetzgeber muss nunmehr bis spätestens 01.01.2025 aktiv werden. Die Bestimmungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Der VfGH hat bereits Kriterien für eine Neuregelung festgelegt: So bedarf es für eine verhältnismäßige Sicherstellung von Datenträgern in einem ersten Schritt der gerichtlichen Bewilligung. Die Bewilligung muss die entsprechenden Datenkategorien, Dateninhalte, den Zeitraum und die Ermittlungszwecke festlegen. Je nach Eingriffsintensität sind darüber hinaus unterschiedliche Anforderungen an eine Sicherstellung zu stellen. Als Beispiel sind höhere Anforderungen bei leichten Straftaten, Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Datenauswertung sowie entsprechende Auskunftsrechte für Betroffene zu nennen.

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Dr. Tatjana Katalan
Mag. Christoph Slamanig