HR / Arbeitsrecht: Mai 2022

Reform der Rot-Weiß-Rot-Karte

Um dem kontinuierlich steigenden Arbeitskräftemangel in Österreich zu begegnen, hat die Regierung eine Reform der Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) vorgestellt. Arbeitnehmern aus Drittländern (daher außerhalb der EU bzw des EWR) soll der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt durch abgemilderte Kriterien für den Erhalt einer RWR-Karte sowie vereinfachte und schnellere Verfahren erleichtert werden. Die RWR-Karte ermöglicht es Drittstaatsangehörigen sich in Österreich aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit (teilweise bei einem konkreten Unternehmen) nachzugehen. Derzeit befindet sich der Entwurf im Begutachtungsstadium. Ein Beschluss des Entwurfs ist im Sommer zu erwarten.

Zur Verkürzung der Verfahrensdauer soll insbesondere eine Servicestelle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die sogenannte Austrian Business Agency-Unit „Work in Austria“, eingerichtet werden. Diese soll der Unterstützung und Information von Drittstaatsangehörigen sowie Unternehmen dienen.

1.1 Erleichterung der Erteilungskriterien für eine RWR-Karte

Um eine RWR-Karte zu erhalten müssen Antragsteller unterschiedlicher Berufs- und Qualifikationsgruppen eine bestimmte Punkteanzahl in einer Liste von Voraussetzungen (diese ist abhängig von der Art der begehrten RWR-Karte) erreichen. Aufgrund der strengen Kriterien wurden bislang Anträge auf Ausstellung einer RWR-Karte häufig abgelehnt. Künftig sollen insbesondere Sprachkenntnisse und Berufserfahrung stärker berücksichtigt werden:

  • Mit der Reform soll die Gültigkeitsdauer von Sprachnachweisen generell verlängert werden: Erbrachte Nachweise von Deutsch- oder Englischkenntnissen sollen zukünftig fünf Jahre (statt bisher nur ein Jahr) gelten. Außerdem sollen bei Fachkräften in Mangelberufen und „sonstigen Schlüsselkräften“ fünf Zusatzpunkte für Englischkenntnisse vergeben werden, wenn die Unternehmenssprache Englisch ist. Dabei wird der potenzielle Arbeitgeber glaubhaft machen müssen, dass Englisch die vorherrschende Sprache der internen und externen Kommunikation im Unternehmen ist. Insoweit sollen Kenntnisse der englischen Sprache aufgewertet werden.
  • Berufserfahrung soll nunmehr allgemein mit einem Punkt pro Halbjahr, statt bisher mit zwei Punkten für jeweils ein ganzes Jahr, angerechnet werden. Wer beispielsweise fünfeinhalb Jahre an Berufserfahrung mitbringt, erhält im derzeitigen System 10 Punkte für fünf volle Jahre Berufserfahrung. Nach der Reform könnten 11 Punkte angerechnet werden. Außerdem sollen in Mangelberufen Lehrabschlüsse mit Universitätsabschlüssen gleichgestellt und generell mit 30 statt bisher 20 Punkten bewertet werden. Darüber hinaus soll die Berufserfahrung bei „sonstigen Schlüsselkräften“ nicht mehr „ausbildungsadäquat“ sein müssen. Berufserfahrung soll zukünftig auch dann angerechnet werden, wenn die Ausbildung in einem anderen Bereich absolviert wurde.
  • Erleichterungen soll es auch für Studienabsolventen geben. Für sie soll künftig die bisher bestehende Einkommensgrenze (2022: € 2.551,50 brutto pro Monat, ohne Sonderzahlungen) zur Gänze entfallen. Das Einkommen soll jedoch weiterhin zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen. Bei „sonstigen Schlüsselkräften“ soll die Mindestentlohnung – unabhängig vom Alter – auf (zumindest) 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage herabgesetzt werden.

1.2 Projektmitarbeiter gemäß § 4a AuslBG

Der geplante § 4a AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) normiert spezielle Regelungen für sogenannte „Projektmitarbeiter“. Arbeitgebern, die Drittstaatsangehörige nicht länger als sechs Monate als Spezialisten im Rahmen eines Projekts in Österreich beschäftigen, sollen – unter bestimmten Voraussetzungen –Beschäftigungsbewilligungen für die Dauer des Projekts erteilt werden. Neben der Beschäftigungsbewilligung ist ein entsprechendes Visum für Erwerbszwecke erforderlich.

1.3 RWR-Karte für Stammmitarbeiter (§§ 5 Abs 6a und 12d AuslBG)

Personen, die in den letzten fünf Kalenderjahren zumindest drei Jahre als Saisoniers beschäftigt waren, sollen sich künftig als sogenannte „Stammsaisoniers“ registrieren lassen können. In weiterer Folge sollen diese unter folgenden Voraussetzungen eine RWR-Karte für Stammmitarbeiter beantragen können:

  • Beschäftigung von mindestens sieben Monaten pro Kalenderjahr über zwei Kalenderjahre im selben Wirtschaftszweig als registrierter Stammsaisonier;
  • Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2; und
  • Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages.

In diesem Fall soll auch die Arbeitsmarktprüfung entfallen. Von dieser Regelung sollen insbesondere die Land- und Forstwirtschaft sowie der Tourismus profitieren. Saisonbetriebe, die auf einen Ganzjahresbetrieb umgestellt haben, sollen ihre Stamm-Saisonarbeitskräfte in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen und damit auch deren arbeitsrechtliche Position verbessern können.

1.4 Umsetzung der „Blaue Karte EU-Richtlinie“

Mit der geplanten Reform soll außerdem die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung („Blaue-Karte-EU-RL“) umgesetzt werden.

Die neue Blaue-Karte-EU-RL sieht gegenüber der ursprünglichen Blue Card-Richtlinie 2009/50/EG weitere Erleichterungen bei der Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen vor. Die EU soll dadurch als Zielregion im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitskräfte noch attraktiver werden.

So soll als Mindestbruttojahresgehalt zukünftig „bloß“ das Einfache (anstatt das Eineinhalbfache) des durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten vorausgesetzt werden. Schlüsselkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie mit dreijähriger Berufserfahrung sollen zukünftig auch ohne abgeschlossenes Studium für den österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Außerdem wird ein Wechsel des Arbeitgebers erleichtert: Antragsteller dürfen nach einer Wartefrist von 30 Tagen die neue Anstellung grds beginnen, selbst wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Zudem soll es auch Erleichterungen für Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedsstaats sind und eine geschäftliche Tätigkeit in Österreich für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausüben, geben. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen soll es hierfür weder einer Entsendebewilligung, noch einer Beschäftigungsbewilligung bedürfen. Auch eine selbständige Tätigkeit in Österreich soll grds zulässig sein.

 

Unfallversicherungsschutz bei Homeoffice

1.1 In der Mittagspause mit dem Motorrad zum Supermarkt – Arbeitsunfall?

Ein Dienstnehmer fuhr in seiner halbstündigen Mittagspause mit dem Motorrad von seiner Wohnadresse, an der er im Homeoffice arbeitete, zu einem drei Kilometer entfernten Supermarkt, um eine Jause zu kaufen. Der Dienstnehmer fuhr den Weg von sechs Minuten infolge des starken Verkehrsaufkommens über Nebenwege und nicht über die Hauptstraßen. Gegenüber der Wohnadresse befinden sich zwei Supermärkte, einer in 120 m Entfernung (eine Minute zu Fuß erreichbar) und einer in 500 m Entfernung (sechs Minuten zu Fuß erreichbar). Auf dem Rückweg begann das Motorrad zu brennen, wodurch der Dienstnehmer Verbrennungen erlitt. Nach Ansicht des Dienstnehmers lag ein Arbeitsunfall vor, weshalb er die Gewährung einer Versehrtenrente begehrte (OGH vom 25.01.2022, 10 ObS 183/21s).

1.2 Rechtliche Grundlagen – Homeoffice und Arbeitsunfälle

Grundsätzlich gelten jene Unfälle als Arbeitsunfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Im Rahmen der Arbeit im Homeoffice stellen sich regelmäßig Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von betrieblichen und privaten Tätigkeiten dar. Nach erfolgter Klarstellung im ASVG gelten jedenfalls auch Unfälle, die sich in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen, als Arbeitsunfälle (§ 175 Abs 1a ASVG). Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall aber nicht in der Wohnung, sondern auf dem Rückweg vom Supermarkt. In Ausnahmefällen werden auch bestimmte Unfälle im Zusammenhang mit privaten Wegen als Arbeitsunfälle iSd ASVG geschützt. Folgende Voraussetzungen bestehen für einen Wegunfall iZm der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG):

  • Der Weg muss in der Arbeitszeit bzw während der Dauer einer Arbeitspause zurückgelegt worden sein,
  • Er muss der Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse (lebensnotwendiger Bedürfnisse) gedient haben, und
  • Das Ziel des Wegs (bzw im Fall des Rückwegs: der Ausgangspunkt) muss entweder die Wohnung der versicherten Person oder ein in der Nähe der Arbeitsstätte gelegener Ort sein.

1.3 Kein Arbeitsunfall

Nach dem OGH soll durch die Einschränkung auf einen Ort „in der Nähe“ der Versicherungsschutz zwar nicht nur dann bestehen, wenn das nächstgelegene Lokal aufgesucht wird. Der maßgebliche Ort muss von der Arbeitsstätte aber idR zu Fuß erreichbar sein, und es muss während der Arbeitspause der Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden können.

Im vorliegenden Fall hat der Dienstnehmer die Unfallgefahr durch die Entscheidung, mit dem Motorrad über Nebenwege zu einem drei Kilometer entfernen Supermarkt zu fahren (anstatt zu Fuß zu einem nur eine Minute entfernten Supermarkt zu gehen), unnötig erhöht. Das Eingehen einer unnötigen Gefahr durch die Wahl eines weiter von der Arbeitsstätte entfernten Ortes soll nicht mehr von dem gesetzlichen Versicherungsschutz umfasst sein. Ebenso ist die Wahl des weiter entfernten Supermarktes aufgrund bestimmter Vorlieben dem nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Dienstnehmers zuzurechnen. Im Ergebnis bestätigt der OGH, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen Arbeitsunfall handelt.

–> Wege vom Homeoffice zum nächstgelegenen Supermarkt oder Lokal, um sich während der Mittagspause eine Jause zu besorgen, sowie die Rückwege, unterliegen grundsätzlich dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dienstnehmer sollten darauf achten, dass der Supermarkt bzw das Lokal zu Fuß in kurzer Zeit erreichbar sind. Umwege zu weiter entfernen Supermärkten oder Lokalen aufgrund bestimmter Vorlieben sollten vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert: 06.05.2022