Wer ist im Weltraum verantwortlich? Private Raumfahrtaktivitäten und staatliche Verantwortung

13.05.2026
Gernot Fritz

Im April 2026 trafen sich Weltraumjurist:innen und Diplomat:innen erneut in Wien zur 65. Sitzung des Rechtsunterausschusses von UNCOPUOS. Der Rahmen war vertraut: Völkerrecht, Vertragsprinzipien und die seit Langem bestehende Frage, wie die friedliche und verantwortungsvolle Nutzung des Weltraums sichergestellt werden kann. Die 65. Sitzung fand von 15. bis 22. April 2026 statt und behandelte erneut zentrale Fragen moderner Weltraum-Governance, darunter die Umsetzung des Outer Space Treaty (OST), Weltraumressourcen, Nachhaltigkeit und Space Traffic Management.

Der wirtschaftliche und technologische Hintergrund hat sich jedoch grundlegend verändert. Nur wenige Monate zuvor hatte SpaceX in den Vereinigten Staaten einen Antrag für ein neues nicht-geostationäres Satellitensystem mit bis zu einer Million Satelliten eingebracht, das als „Orbital Data Center“ beschrieben wurde. Auch andere Unternehmen prüfen ähnliche Konzepte, von orbitaler KI-Infrastruktur bis hin zu sehr großen Konstellationen, die Daten unmittelbar im Weltraum verarbeiten sollen.

Dieser Kontrast bringt eine der zentralen Herausforderungen des modernen Weltraumrechts auf den Punkt. Das internationale Weltraumrecht war gegenüber privaten Aktivitäten keineswegs blind. Der Outer Space Treaty ging ausdrücklich davon aus, dass auch nichtstaatliche Rechtsträger Aktivitäten im Weltraum durchführen können. Was er jedoch nicht vollständig vorhersehen konnte, waren die heutige Größenordnung, Dichte und kommerzielle Komplexität der privaten Raumfahrtwirtschaft.

Je stärker sich Raumfahrtaktivitäten von staatlich geprägter Exploration hin zu privat betriebener Infrastruktur entwickeln, desto wichtiger wird eine Frage: Wenn Unternehmen in den Weltraum gehen, welcher Staat ist dafür verantwortlich?

Die Antwort beginnt mit dem Konzept des Startstaats. Es ist einer der zentralen Mechanismen, mit denen das internationale Weltraumrecht Verantwortung und Haftung Staaten zuordnet, auch wenn die zugrunde liegende Aktivität von privaten Betreibern durchgeführt wird.

Der Startstaat: Verantwortung durch den Start

Das Konzept des Startstaats ist einer der zentralen Anknüpfungspunkte des internationalen Weltraumrechts. Es findet sich bereits im Outer Space Treaty und wurde in der Convention on International Liability for Damage Caused by Space Objects (Liability Convention) und der Convention on Registration of Objects Launched into Outer Space (Registration Convention) weiterentwickelt. Seine Funktion ist einfach, aber wirkungsvoll: Es verknüpft einen Weltraumgegenstand mit einem oder mehreren Staaten und schafft damit eine Grundlage für internationale Haftung, Registrierung und Verantwortung.

Nach der Liability Convention ist Startstaat nicht nur jener Staat, der einen Weltraumgegenstand physisch startet. Die Definition ist bewusst weiter gefasst. Sie umfasst auch einen Staat, der den Start veranlasst, sowie einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlage ein Weltraumgegenstand gestartet wird. Das bedeutet, dass ein einzelnes Raumfahrtvorhaben gleichzeitig mehrere Startstaaten haben kann. Ein Satellit kann einem Unternehmen in einem Staat gehören, von einem Anbieter aus einem anderen Staat gestartet und von einem Startplatz in einer dritten Jurisdiktion in die Umlaufbahn gebracht werden. Das internationale Weltraumrecht trägt dieser Komplexität Rechnung, indem es Verantwortung an mehrere mögliche staatliche Anknüpfungspunkte knüpft.

Besonders wichtig ist die rechtliche Folge im Haftungsrecht. Nach der Liability Convention haften Startstaaten völkerrechtlich für Schäden, die durch ihre Weltraumgegenstände verursacht werden. Für Schäden auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug besteht eine verschuldensunabhängige Haftung. Für Schäden, die anderswo als auf der Erdoberfläche verursacht werden, insbesondere im Weltraum, setzt die Haftung Verschulden voraus (dazu näher in unserem vorherigen Beitrag). Die Grundstruktur ist damit staatenzentriert: Kommt es zu einem Schaden, richtet sich der völkerrechtliche Anspruch gegen einen Staat, auch wenn die schädigende Aktivität von einem privaten Betreiber durchgeführt wurde.

Das bedeutet nicht, dass der private Betreiber wirtschaftlich irrelevant wäre. In der Praxis werden nationale Genehmigungsregime, Versicherungspflichten und vertragliche Freistellungen genutzt, um finanzielle Risiken wieder auf den Betreiber zu verlagern. Die völkerrechtliche Architektur bleibt aber klar: Auf der Ebene des öffentlichen Völkerrechts ist der verantwortliche Akteur der Staat. Das Unternehmen mag den Satelliten betreiben, die Konstellation steuern oder den Dienst erbringen. Der Startstaat bleibt dennoch ein zentraler rechtlicher Anker.

Das ist besonders relevant bei groß angelegten Konstellationen und neuen Formen orbitaler Infrastruktur. Je mehr Objekte in die Umlaufbahn gebracht werden, desto wichtiger wird die Zuordnung von Verantwortung. Kollisionsrisiken, Vermeidung von Weltraumschrott, Wiedereintritt, Frequenzkoordination und Entsorgung am Ende der Mission sind nicht bloß technische Fragen. Sie sind auch rechtliche Fragen, weil sie darüber mitentscheiden, ob ein Staat seine völkerrechtlichen Pflichten glaubwürdig erfüllen und die Risiken jener Weltraumgegenstände beherrschen kann, für die er international verantwortlich sein kann.

Die Grenzen des Startstaatskonzepts

Das Konzept des Startstaats ist unverzichtbar, beantwortet aber nicht jede Frage. Es knüpft vor allem an den Start eines Weltraumgegenstands und an die daraus folgenden Konsequenzen an. Für sich genommen regelt es jedoch nicht vollständig das laufende Verhalten privater Akteure im Weltraum. Genau das ist entscheidend, weil moderne Raumfahrtaktivitäten längst nicht mehr auf den Startvorgang beschränkt sind. Die wirtschaftlich relevante Tätigkeit beginnt häufig erst, nachdem der Satellit die Umlaufbahn erreicht hat.

Ein Kommunikationssatellit kann über Jahre betrieben werden. Ein Erdbeobachtungssatellit kann laufend Daten erzeugen und übertragen. Eine Konstellation kann erweitert, umkonfiguriert oder teilweise ersetzt werden. Künftige orbitale Rechenzentren könnten Daten im Weltraum verarbeiten, mit bodengebundener Infrastruktur interagieren und auf komplexe Betriebsketten angewiesen sein, an denen mehrere Unternehmen und Jurisdiktionen beteiligt sind. In solchen Szenarien lautet die Frage nicht nur, wer den Weltraumgegenstand gestartet hat. Entscheidend ist auch, wer die laufende Tätigkeit genehmigt und überwacht.

Besonders deutlich wird das, wenn sich Eigentum oder operative Kontrolle nach dem Start ändern. Ein Satellit kann von einem Unternehmen an ein anderes verkauft werden. Die Kontrolle kann auf einen Betreiber in einer anderen Jurisdiktion übertragen werden. Eine Mission kann nach einer Finanzierung, Insolvenz oder Unternehmensübernahme neu strukturiert werden. Der ursprüngliche Startstaat kann für Haftungszwecke weiterhin Startstaat bleiben. Der Staat, der die laufende Aktivität am besten überwachen kann, kann aber ein anderer sein. Das internationale Weltraumrecht benötigt daher ein weiteres Konzept, um private Aktivitäten als laufende Tätigkeiten zu erfassen und nicht nur als gestartete Objekte.

Dieses Konzept ist der „appropriate State“ nach Artikel VI des Outer Space Treaty.

Artikel VI Outer Space Treaty: private Aktivitäten unter öffentlicher Verantwortung

Artikel VI des Outer Space Treaty gehört zu den wichtigsten Bestimmungen für die kommerzielle Raumfahrtwirtschaft. Er sieht vor, dass Staaten völkerrechtliche Verantwortung für nationale Aktivitäten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, tragen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten von staatlichen Stellen oder von nichtstaatlichen Rechtsträgern durchgeführt werden. Daran schließt die entscheidende Regel an: Die Aktivitäten nichtstaatlicher Rechtsträger im Weltraum bedürfen der Genehmigung und fortlaufenden Aufsicht durch den appropriate State.

Diese Bestimmung zeigt, dass private Raumfahrtaktivitäten im Vertragssystem nicht übersehen wurden. Im Gegenteil: Sie wurden ausdrücklich geregelt. Die Verfasser des Outer Space Treaty gingen nicht davon aus, dass auf Dauer nur Staaten im Weltraum tätig sein würden. Sie schufen einen Mechanismus, mit dem private Aktivitäten in einen völkerrechtlichen Rahmen eingebunden werden können. Dieser Mechanismus ist indirekte Regulierung: Das Völkerrecht genehmigt Unternehmen grundsätzlich nicht unmittelbar, verpflichtet aber Staaten, private Aktivitäten zu genehmigen und zu überwachen.

Die praktische Bedeutung von Artikel VI kann kaum überschätzt werden. Ein Unternehmen kann Raumfahrtaktivitäten nicht einfach außerhalb öffentlicher Verantwortung durchführen. Auch wenn der Betreiber privat ist, bleibt die Tätigkeit einem Staat in dem Sinn zugeordnet, dass dieser Staat dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Aktivität mit dem Völkerrecht vereinbar ist. Private Raumfahrtaktivität findet daher nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Sie erfolgt innerhalb eines Rahmens staatlicher Verantwortung.

Gleichzeitig lässt Artikel VI eine der wichtigsten praktischen Fragen offen: Welcher Staat ist der „appropriate State“? Der Vertrag definiert diesen Begriff nicht. Je nach Sachverhalt können unterschiedliche Anknüpfungspunkte relevant sein. Dazu zählen etwa die Staatsangehörigkeit oder der Sitz des Betreibers, der Ort, von dem aus die Aktivität durchgeführt wird, der Staat, der die Mission genehmigt hat, der Staat, der effektive regulatorische Kontrolle ausübt, oder ein Staat, der auf andere Weise eng mit der Aktivität verbunden ist.

Diese offene Struktur verleiht dem System Flexibilität, schafft aber auch Unsicherheit. In einfachen Fällen mag die Antwort offensichtlich sein. Bei komplexen grenzüberschreitenden Missionen ist sie es oft nicht. Ein Satellit kann von einem Unternehmen mit Sitz in Staat A betrieben, über Infrastruktur in Staat B kontrolliert, von Staat C aus gestartet und weltweit zur Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden. Mehrere Staaten können ein legitimes regulatorisches Interesse haben. Mehrere Staaten können auch einen rechtlichen Grund haben, sicherzustellen, dass die Aktivität ordnungsgemäß genehmigt und überwacht wird.

Warum nationale Weltraumgesetze notwendig sind

Aus Artikel VI folgt eine sehr praktische Konsequenz: Staaten, die private Raumfahrtaktivitäten ermöglichen wollen, benötigen nationale Weltraumgesetze. Die Pflicht, private Akteure zu genehmigen und fortlaufend zu überwachen, lässt sich nicht durch allgemeine politische Erklärungen erfüllen. Erforderlich sind Verfahren, zuständige Behörden, materielle Genehmigungskriterien, Überwachungsbefugnisse, Durchsetzungsinstrumente und in vielen Fällen Versicherungs- und Freistellungspflichten.

Nationale Weltraumgesetzgebung ist daher nicht bloß Ausdruck von Industriepolitik. Sie ist die innerstaatliche Umsetzungsschicht völkerrechtlicher Verantwortung. Staaten schaffen Genehmigungsregime, weil sie jene Aktivitäten kontrollieren müssen, für die sie international verantwortlich sein können. Sie müssen wissen, wer tätig ist, was gestartet wird, wie die Mission durchgeführt werden soll, welche Risikominderungsmaßnahmen vorgesehen sind, wie Weltraumschrott vermieden wird und was am Ende der Mission geschieht.

Das zeigt sich deutlich an mehreren nationalen Regelungsmodellen. Das französische Weltraumgesetz wurde erlassen, um Frankreichs Verpflichtungen aus dem Outer Space Treaty und der Liability Convention umzusetzen. Es schafft einen Rahmen für die Genehmigung und Überwachung von Raumfahrtoperationen unter französischer Verantwortung, einschließlich Starts, Kontrolle im Orbit und Wiedereintrittsoperationen. Der französische Rahmen wird häufig als eines der technisch detaillierteren nationalen Regime bezeichnet, was auch Frankreichs besondere Rolle bei europäischen Startaktivitäten und seine Verbindung zum Weltraumbahnhof in Französisch-Guayana widerspiegelt.

Auch das Vereinigte Königreich hat ein detailliertes Genehmigungsregime entwickelt. Nach dem Space Industry Act 2018 und den dazugehörigen Leitlinien können Betreiber Lizenzen für Startaktivitäten, Weltraumbahnhöfe oder orbitale Operationen benötigen. Die britischen Leitlinien stellen klar, dass eine Orbital Operator Licence den Betrieb eines Weltraumgegenstands im Orbit und andere Aktivitäten im Weltraum erfassen kann und dass die Genehmigungspflicht nicht auf Aktivitäten in der Erdumlaufbahn beschränkt ist. Das Regime folgt damit derselben Grundlogik des Artikel VI: Private Aktivitäten müssen in einen Rahmen aus Genehmigung und Aufsicht eingebunden werden.

Die Vereinigten Staaten verfolgen ein stärker funktional aufgeteiltes Modell. Start- und Wiedereintrittsaktivitäten werden von der Federal Aviation Administration reguliert, Fernerkundung durch NOAA und Kommunikationssatelliten durch die Federal Communications Commission. Diese Struktur hat einen großen kommerziellen Raumfahrtsektor ermöglicht, zugleich aber Diskussionen über sogenannte „novel space activities“ ausgelöst, die nicht ohne Weiteres in bestehende Regulierungskategorien passen. Diese Diskussion ist aus Sicht von Artikel VI hochrelevant, weil die völkerrechtliche Pflicht zur Genehmigung und Aufsicht nicht deshalb verschwindet, weil eine Aktivität zwischen innerstaatliche Regulierungssilos fällt.

Ein weiteres Beispiel ist Luxemburg. Luxemburg hat sich als Standort für kommerzielle Raumfahrtaktivitäten positioniert, einschließlich Weltraumressourcen. Der nationale Rahmen verbindet Genehmigungspflichten mit einer politischen Entscheidung, kommerzielle Aktivitäten im Bereich Weltraumressourcen zu unterstützen. Die nationalen Regime sind nicht alle gleichartig. Entscheidend ist vielmehr, dass sie alle auf dieselbe strukturelle Anforderung reagieren: Private Raumfahrtaktivität muss mit einem staatlich getragenen System aus Genehmigung und fortlaufender Aufsicht verbunden werden.

Der EU Space Act als nächste Ebene

In Europa verlagert sich diese Diskussion zunehmend über einzelne nationale Regime hinaus. Der geplante EU Space Act ist Teil eines breiteren Vorhabens, einen kohärenteren europäischen Rahmen für Raumfahrtaktivitäten zu schaffen, mit einem besonderen Fokus auf Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit. Während das Weltraumrecht traditionell stark von nationalen Genehmigungssystemen geprägt war, erzeugt die wachsende Bedeutung von Satelliten für Kommunikation, Navigation, Erdbeobachtung, Sicherheit und digitale Infrastruktur zunehmenden Druck in Richtung stärker harmonisierter Regeln.

Diese Entwicklung fügt sich unmittelbar in die Logik von Artikel VI ein. Wenn private Akteure grenzüberschreitend tätig sind, können fragmentierte nationale Regime Lücken, Überschneidungen oder widersprüchliche Anforderungen schaffen. Ein europäischer Rahmen könnte helfen, Erwartungen für Betreiber und Behörden stärker anzugleichen, insbesondere in Bereichen wie Space Traffic Management, Cybersicherheit, Vermeidung von Weltraumschrott und operativer Resilienz. Gleichzeitig muss jeder EU-Ansatz sorgfältig mit bestehenden nationalen Genehmigungssystemen und der völkerrechtlichen Verantwortung einzelner Staaten nach dem Outer Space Treaty zusammenspielen.

Für Unternehmen wird die regulatorische Landschaft voraussichtlich dichter werden, nicht weniger dicht. Raumfahrtaktivitäten rücken immer näher an andere Bereiche regulierter Technologieinfrastruktur heran. Satellitennetzwerke sind längst nicht mehr nur Weltraumassets. Sie sind auch Kommunikationsinfrastruktur, Dateninfrastruktur, Sicherheitsinfrastruktur und potenziell KI-Infrastruktur. Diese Konvergenz macht die Genehmigungsfrage komplexer, weil mehrere Regulierungsregime gleichzeitig anwendbar sein können.

Praktische Probleme: Übertragungen, Kontrolle und fortlaufende Aufsicht

Das Erfordernis fortlaufender Aufsicht ist leicht formuliert, aber schwierig umzusetzen. Es reicht nicht, wenn ein Staat eine Mission zu Beginn genehmigt und danach aus dem Bild verschwindet. Artikel VI verlangt laufende Kontrolle. Das wirft praktische Fragen über den gesamten Lebenszyklus einer Raumfahrtaktivität auf.

Ein Beispiel ist die Übertragung von Satelliten oder Satellitenbetrieb. Wird ein Satellit, der von einem Unternehmen in Staat A betrieben wird, an ein Unternehmen in Staat B verkauft, kann der Startstaat unverändert bleiben. Der Staat, der effektive regulatorische Kontrolle über den Betreiber ausübt, kann sich aber ändern. Die zentrale rechtliche Frage lautet dann, wie eine lückenlose Aufsicht sichergestellt wird. Erlaubt die ursprüngliche Genehmigung eine solche Übertragung? Ist eine vorherige Zustimmung erforderlich? Benötigt der neue Betreiber eine neue Genehmigung in seiner eigenen Jurisdiktion? Wie werden Versicherung, Freistellung und Pflichten zur Vermeidung von Weltraumschrott übertragen?

Ähnliche Fragen stellen sich bei Unternehmenstransaktionen. Wird ein Unternehmen übernommen, das eine Weltraumlizenz hält, muss die Behörde möglicherweise prüfen, ob sich die neue Eigentümerstruktur auf Kontrolle, Sicherheit, technische Leistungsfähigkeit oder Compliance auswirkt. In einem Sektor, in dem Assets remote betrieben, international finanziert und in globale Netzwerke integriert werden können, rücken Gesellschaftsrecht und Regulierungsrecht eng zusammen.

Eine weitere praktische Herausforderung betrifft Missionen mit mehreren Betreibern. Eine Konstellation kann Satelliten umfassen, die einer Gesellschaft gehören, von einer anderen betrieben und in Dienste einer dritten integriert werden. Bodenstationen, Datenverarbeitung, Telemetrie, Tracking und Kontrolle können über verschiedene Jurisdiktionen verteilt sein. In solchen Strukturen wird die Frage, welche Einheit die Genehmigung halten muss und welcher Staat die Aktivität beaufsichtigen muss, zu einer zentralen Strukturierungsfrage.

Deshalb ähnelt Weltraumrecht zunehmend anderen Bereichen der Technologieregulierung. Formales Eigentum ist nicht immer der entscheidende Faktor. Operative Kontrolle, technische Fähigkeit, Systemzugang, Entscheidungsbefugnis und Risikomanagement können ebenso wichtig sein. Die rechtliche Analyse muss daher der tatsächlichen Architektur der Mission folgen.

Verantwortung als Marktinfrastruktur

Für private Akteure mag staatliche Verantwortung auf den ersten Blick wie eine Beschränkung wirken. Tatsächlich ist sie aber auch Marktinfrastruktur. Ohne Genehmigung fehlt für viele kommerzielle Raumfahrtaktivitäten eine rechtmäßige Grundlage. Ohne Aufsicht können Staaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht glaubwürdig erfüllen. Ohne klare Zuordnung von Haftung und Risiko können Investoren, Kunden und Vertragspartner das rechtliche Umfeld einer Mission nicht verlässlich beurteilen.

Das ist besonders relevant für neue Geschäftsmodelle. Orbitale Rechenzentren, In-Orbit Servicing, die Entfernung von Weltraumschrott, kommerzielle Lieferungen von Nutzlasten zum Mond und Aktivitäten im Bereich Weltraumressourcen werfen Fragen auf, die über klassische Startgenehmigungen hinausgehen. Sie verlangen von Regulierungsbehörden, neue technische Systeme zu verstehen, und von Unternehmen, regulatorische Strategie als Teil des Missionsdesigns zu begreifen.

Je früher diese Fragen adressiert werden, desto leichter lassen sie sich steuern. Die Wahl der Sitzjurisdiktion, des Startanbieters, des Genehmigungspfads, des Modells operativer Kontrolle und der vertraglichen Risikoverteilung kann das regulatorische Profil einer Mission erheblich beeinflussen. Diese Entscheidungen sollten nicht als administrative Details am Ende eines Projekts behandelt werden. Sie sind Teil der rechtlichen Architektur der Aktivität.

Fazit: private Aktivität, öffentliche Verantwortung

Der Aufstieg privater Raumfahrtaktivitäten bedeutet nicht, dass der internationale Rechtsrahmen an Bedeutung verliert. Im Gegenteil: Er macht die Grundprinzipien dieses Rahmens wichtiger. Der Outer Space Treaty hat private Akteure vorausgesehen und klargestellt, dass ihre Aktivitäten Genehmigung und fortlaufende Aufsicht erfordern. Verändert haben sich die Größenordnung und Komplexität jener Aktivitäten, die heute überwacht werden müssen.

Der Startstaat bleibt ein zentrales Konzept, um Haftung zuzuordnen und Weltraumgegenstände mit Staaten zu verknüpfen. Artikel VI und das Konzept des appropriate State ergänzen die regulatorische Dimension: Private Akteure dürfen im Weltraum tätig werden, aber sie tun dies unter öffentlicher Verantwortung. Nationale Weltraumgesetze bilden die Brücke zwischen diesen Ebenen. Sie übersetzen völkerrechtliche Verpflichtungen in Genehmigungen, technische Anforderungen, Überwachungspflichten und Durchsetzungsbefugnisse.

Während sich Raumfahrtaktivitäten von einzelnen Missionen hin zu groß angelegter privater Infrastruktur entwickeln, wird die Frage „Welcher Staat ist verantwortlich?“ zu mehr als einem dogmatischen Problem. Sie wird zu einer praktischen Frage für Missionsplanung, Transaktionen, Finanzierung, Versicherung und Compliance.

Für Unternehmen, die im Raumfahrtsektor tätig sind oder den Einstieg planen, lautet die erste regulatorische Frage daher nicht nur, welche Technologie eingesetzt oder welcher Markt bedient werden soll. Entscheidend ist auch, unter wessen Verantwortung die Aktivität stattfinden wird, welche Genehmigungen erforderlich sind und wie fortlaufende Aufsicht über den gesamten Lebenszyklus der Mission sichergestellt werden kann.

Wenn Sie Raumfahrtaktivitäten planen, unterstützen wir Sie gerne dabei, den anwendbaren regulatorischen Rahmen zu identifizieren, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und Ihre Tätigkeit so zu strukturieren, dass sie auch in der Praxis funktioniert.