Wem gehört der Mond? – Non-Appropriation, kommerzielle Nutzung und die New Space Economy

15.04.2026
Gernot Fritz

Das Weltraumrecht war schon immer eine Querschnittsmaterie. Es bewegt sich an der Schnittstelle verschiedener Rechtsgebiete und vereint Elemente des Völkerrechts, der Regulierung, des Vertragsrechts sowie zunehmend auch des Ressourcen- und Technologierechts. Gleichzeitig zählt es zu den am stärksten international abgestimmten Rechtsbereichen, geprägt insbesondere durch die fünf zentralen UN-Weltraumverträge.

Vor diesem Hintergrund rücken aktuelle Entwicklungen in der Mondforschung – allen voran das Artemis-Programm der NASA und der erneute Fokus auf bemannte Missionen – eine alte Frage wieder ins Zentrum: Wem gehört der Mond?

Die kurze Antwort ist trügerisch einfach. Niemandem.

Die lange Antwort ist deutlich komplexer.

Der Outer Space Treaty: Keine Souveränität im All

Ausgangspunkt ist der Outer Space Treaty (OST) von 1967, der bis heute das Fundament des internationalen Weltraumrechts bildet.

Sein zentraler Grundsatz ist eindeutig: Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, darf nicht von Staaten angeeignet werden. Art II OST bestimmt:
“outer space, including the Moon and other celestial bodies, is not subject to national appropriation by claim of sovereignty, by means of use or occupation, or by any other means.”

Dieses „non-appropriation principle“ gilt als Grundpfeiler des Weltraumrechts. Es verhindert, dass Staaten ihre territoriale Souveränität über die Erde hinaus ausdehnen. Keine Flaggen mit Rechtswirkung, keine Grenzen, keine exklusiven Zonen im klassischen Sinn.

Gleichzeitig ist der OST bewusst offen formuliert. Er verbietet Aneignung, aber nicht die Nutzung. Im Gegenteil: Art I garantiert allen Staaten die Freiheit, den Weltraum zu erforschen und zu nutzen – auf Grundlage der Gleichberechtigung.

Genau hier entsteht ein Spannungsverhältnis, das heute immer deutlicher wird: Wenn niemand den Mond besitzen kann, wie lässt er sich dann wirtschaftlich sinnvoll nutzen?

Das Moon Agreement: ambitioniert, aber kaum wirksam

Das Moon Agreement von 1979 versucht, diese Frage weiter zu konkretisieren. Es qualifiziert den Mond und seine Ressourcen als „common heritage of mankind“ und sieht ein internationales Regime zur Steuerung der Ressourcennutzung vor.

In der Theorie geht das deutlich über den OST hinaus. Es entwirft ein Modell, das zumindest in seinem Anspruch an Regelwerke wie den Tiefseebergbau im Seerecht erinnert.

In der Praxis bleibt seine Wirkung jedoch begrenzt. Nur wenige Staaten haben das Moon Agreement ratifiziert, und keine der großen Raumfahrtnationen ist darunter. Genau deshalb hat es sich nicht als maßgeblicher Rechtsrahmen für die Nutzung von Weltraumressourcen etabliert.

Sein Einfluss ist heute vor allem akademischer und politischer Natur. Für die konkrete Ausgestaltung der Space Economy spielt es bislang keine operative Rolle.

Damit bleibt der OST der zentrale Bezugspunkt – mit all seinen bewusst offengelassenen Fragen.

Kommerzielle Nutzung: erlaubt, aber nicht abschließend geklärt

Ein häufiges Missverständnis ist, dass das Nicht-Aneignungs-Prinzip kommerzielle Aktivitäten im All verbietet.

Weder der OST noch das Moon Agreement schließen wirtschaftliche Nutzung aus. Im Gegenteil: Die Nutzungsfreiheit nach Art I OST wird überwiegend so verstanden, dass sie auch kommerzielle Tätigkeiten umfasst, einschließlich der Gewinnung von Ressourcen.

Diese Sichtweise findet sich zunehmend in der Staatenpraxis weider. Nationale Gesetze etwa in den USA oder Luxemburg erkennen ausdrücklich an, dass private Akteure Weltraumressourcen gewinnen und nutzen dürfen – ohne dass damit Souveränität über den Himmelskörper beansprucht wird.

Auch die Artemis Accords greifen diese Interpretation auf. Sie stellen klar, dass die Nutzung von Weltraumressourcen „does not inherently constitute national appropriation“ im Sinne von Art. II OST darstellt.

Die dahinterstehende Logik ist entscheidend: Verboten ist die Aneignung von Territorium, nicht die Nutzung von Ressourcen. Ein Staat kann den Mond nicht beanspruchen, wohl aber seinen nationalen Akteuren erlauben, dort Ressourcen zu nutzen.

Diese Differenzierung erinnert an bekannte Konzepte wie die Nutzung von Ressourcen auf hoher See. Gleichzeitig stößt der Vergleich schnell an Grenzen, weil die tatsächlichen Bedingungen im Weltraum völlig anders sind.

„First there, first right to use“? Ein faktisches Prinzip

Hier wird die Diskussion besonders interessant.

Der OST garantiert freien Zugang, verlangt aber zugleich „due regard“ gegenüber anderen Staaten (Art IX) und die Vermeidung schädlicher Interferenzen.

Theoretisch spricht das für eine offene, kooperative Nutzung. In der Praxis führen technische und physische Gegebenheiten zu einem anderen Ergebnis.

Ein Beispiel sind Wassereisvorkommen am Südpol des Mondes. Sie zählen zu den strategisch wichtigsten Ressourcen für künftige Missionen.

Wenn ein Akteur dort Infrastruktur errichtet, wird es für andere faktisch unmöglich, denselben Standort parallel zu nutzen, ohne den Betrieb zu stören. Die Pflicht zur Vermeidung von Interferenzen führt damit zu einer faktischen Exklusivität.

Diese beruht nicht auf Eigentum, sondern auf Kontrolle über die Nutzung.

So entsteht funktional ein Prinzip, das einem „first there, first right to use“ nahekommt. Es ist rechtlich nicht ausdrücklich normiert, wird aber zunehmend die Praxis prägen.

Die Artemis Accords verstärken diesen Effekt durch das Konzept der „safety zones“. Offiziell dienen sie der Koordination und Transparenz, faktisch schaffen sie jedoch exklusive Nutzungssituationen.

Kritiker sehen darin eine schleichende Aushöhlung des Non-Appropriation-Prinzips. Befürworter halten solche Mechanismen für notwendig, um Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.

Das Recht folgt der Technologie

Die Entwicklung verlagert sich rasant von der Theorie in die Praxis.

Die Artemis-Missionen zielen auf eine dauerhafte menschliche Präsenz auf dem Mond ab. Private Unternehmen wie SpaceX und Blue Origin sind integraler Bestandteil dieser Vorhaben.

Parallel verfolgen Staaten wie China eigene Programme, etwa eine gemeinsame Mondstation mit Russland.

Auch im kommerziellen Bereich schreitet die Entwicklung voran. Unternehmen wie Astrobotic oder ispace arbeiten an Mondlandern, andere an Konzepten für Asteroidenbergbau.

Was lange Zukunftsmusik war, wird Realität.

Damit gerät der bestehende Rechtsrahmen unter Druck. Der OST wurde für eine Welt staatlicher Erforschung entworfen, nicht für wirtschaftlichen Wettbewerb im All.

Zwischenfazit: stabile Prinzipien, neue Herausforderungen

Die Grundprinzipien des Weltraumrechts bleiben stabil. Nicht-Aneignung, Freiheit zur Nutzung und staatliche Verantwortung bilden weiterhin das Fundament.

Ihre Anwendung wird jedoch komplexer. Kommerzialisierung, technologische Grenzen und geopolitische Interessen schaffen neue Spannungsfelder.

Das Ergebnis ist kein rechtsfreier Raum, sondern eine dynamische Weiterentwicklung der Auslegung. Begriffe wie „due regard“ oder „harmful interference“ erhalten im Lichte konkreter Nutzungsszenarien neue Bedeutung.

Was das für die Space Economy bedeutet

Für Unternehmen und Staaten besteht die zentrale Herausforderung darin, sich in diesem Umfeld zu orientieren.

Rechtssicherheit ergibt sich nicht aus Eigentum, sondern aus dem Zusammenspiel von Völkerrecht, nationalem Recht, Vertragsgestaltung und Praxis.

Daraus folgen klare Konsequenzen: Zugang zu Ressourcen hängt von Technologie und Timing ab. Koordination wird entscheidend, um Konflikte zu vermeiden. Und Verträge müssen Risiken und Nutzungsrechte in einem Raum ohne territoriale Souveränität abbilden.

Die Space Economy basiert damit nicht auf Eigentum, sondern auf kontrollierter Nutzung.

Fazit: Von Eigentum zu Nutzung

Die Frage „Wem gehört der Mond?“ ist dogmatisch leicht zu beantworten. Niemandem.

In der Praxis reicht diese Antwort nicht mehr aus.

Mit der neuen Phase der wirtschaftlichen Erschließung des Mondes verschiebt sich der Fokus von Eigentum auf Nutzung. Das Non-Appropriation-Prinzip bleibt bestehen, wird aber durch wirtschaftliche Realitäten neu interpretiert.

Es entsteht kein System territorialer Ansprüche, sondern ein Gefüge aus Zugang, Kontrolle und Koordination.

Das Weltraumrecht bleibt bestehen – aber es verändert sich unter dem Druck der Praxis.

Und wie so oft im Technologierecht entscheidet sich seine Bedeutung nicht im Wortlaut, sondern in der Anwendung – wenn die ersten dauerhaften Strukturen auf dem Mond entstehen.

Der Mond gehört niemandem. Aber die entscheidende Frage ist längst nicht mehr, wem er gehört, sondern wer ihn nutzen darf – und wie. Sprechen wir.