UVP-G-Novelle 2022: Beschleunigung für die Windkraft

UVP-G-Novelle im Nationalrat beschlossen (02.03.2023)

Startschuss für die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren der Erneuerbaren / wesentliche Erleichterungen für die Windkraft

Im Nationalrat wurde gestern die lang erwartete Novelle des UVP-G beschlossen. Damit ist – nach Befassung des Bundesrates – der Weg frei für die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für die Erneuerbaren als „Vorhaben der Energiewende“. Insbesondere für Windparks gibt es im UVP-Verfahren weitere Erleichterungen betreffend die Flächenwidmung. Wichtige Änderungen gibt es auch im Rechtsmittelverfahren, wo nunmehr im Einzelfall die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen werden kann.

Die UVP-G-Novelle ist zweifellos ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Energiewende und wurde lange erwartet. Mit einem Inkrafttreten ist nunmehr noch im Frühjahr zu rechnen.

Die UVP-Novelle 2022 ist in Begutachtung (26.07.2022)

Die aufgrund der aktuellen Entwicklungen heiß erwartete UVP-G Novelle wurde in Begutachtung geschickt. Durch die Novelle sollen insbesondere Genehmigungsverfahren von Windparks beschleunigt und damit unter anderem auch der Weg für die Windkraft in den westlichen Bundesländern frei gemacht werden. Insgesamt sollen sämtliche Verfahren betreffend Erneuerbare Energien wesentlich beschleunigt und vereinfacht werden.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Neu im Gesetz definiert werden Vorhaben der Energiewende als Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen. Klargestellt wird, dass diesen hohes öffentliches Interesse zukommt.

  • Für Windkraftanlagen wird ein eigener § 4a eingefügt. Diese sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich ausgewiesenen oder bestimmten Flächen zu realisieren.

    Liegt keine ausreichende Energieraumplanung der Länder vor, können Projekte unabhängig von der Ausweisung grundsätzlich dennoch genehmigt werden. Damit sollen fehlende Energieraumplanungen nicht den Ausbau von Windkraftanlagen verhindern, sondern Projekte – mit Zustimmung der Standortgemeinde – genehmigt werden können.

    Gibt es zwar auf der Ebene der überörtlichen Energieraumplanung für die Windkraft eine entsprechende Zonierung (Vorrangs- oder Eignungszonen), aber auf der örtlichen Ebene noch keine erforderliche Konkretisierung, kann ebenfalls eingereicht und genehmigt werden. Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben dann im Genehmigungsverfahren Parteistellung und können ihre Recht im Verfahren geltend machen.

  • Umgekehrt darf bei Vorhaben der Energiewende eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung bereits eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Diesbezüglich soll eine Doppelprüfung in Zukunft vermieden werden.

  • Neu eingefügt werden soll ein Genehmigungskriterium betreffend die Reduktion von Flächeninanspruchnahmen und neuen Bodenversiegelungen: Demnach ist die Inanspruchnahme von neuen Flächen und die Versiegelung von Böden möglichst gering zu halten.

  • Das UVP-Verfahren wird insgesamt besser strukturiert. So kann die Behörde nunmehr den Parteien angemessene Fristen setzen; dies mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete weitere Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Zudem können Online- bzw. Hybrid-Verhandlungen durchgeführt werden.

  • Was lange gefordert wurde, wird nunmehr zumindest teilweise umgesetzt: Die Behörde hat die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen UVP-Genehmigungen betreffend Vorhaben der Energiewende, die nicht hinreichend substantiiert sind oder nicht auf die Ergebnisse des Genehmigungsbescheides eingehen, mit Bescheid auszuschließen.

  • Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Diese Klarstellung erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung der EuGH zur Aarhus-Konvention (ua EuGH vom 14.1.2021, C-826/18).

  • Zudem wird es auch einfacher, mit dem Stand der Technik zu gehen: Änderungen der erteilten Genehmigung, die insbesondere technologische Weiterentwicklungen darstellen oder immissionsneutral sind und den Ergebnissen der UVP nicht widersprechen, können bei der Behörde vereinfacht angezeigt werden.

Die Unterlagen zur Novelle finden Sie unter diesem Link. Die Begutachtungsfrist endet am 19.09. Es bleibt abzuwarten, wann und mit welchen Änderungen die Novelle letztlich beschlossen wird. Wir halten Sie dazu wie gewohnt auf dem Laufenden.

Sie haben Fragen zum Begutachtungsentwurf oder zu den Themen UVP-G, Windkraft sowie Erneuerbare Energien? Wir beantworten sie gerne.

Zuletzt aktualisiert: 02.03.2023