Spritpreisbremse: Entlastung ab 2.4.2026, 12:00?

Zuletzt aktualisiert am 21.07.2026
Georg Knafl, Sonia Havlikova

In Reaktion auf den Kriegsausbruch mit dem Iran und der damit verbundenen volatilen Lage auf den Rohöl- und Treibstoffmärkten wurde in Österreich ein erstes nationales Maßnahmenpaket zur Spritpreisbremse im Q1 2026 ergriffen. Dieses soll eine Entlastung für Endverbraucher bewirken. Neben preisdämpfenden Steuersenkungen enthält das Maßnahmenpaket auch eine staatliche Intervention in den Wirtschaftsablauf durch Wirtschaftslenkungsmaßnahmen.

Im Q2 2026 kam es zu einigen Novellierungen, die den Rechtsrahmen der Spritpreisbremse in kurzen Zeiträumen abänderten.

Überblick zur Spritpreisbremse (Stand: 01.07.2026)

Aufbauend auf einem Ministerratsbeschluss vom 18.3.2026 (Link; Ministerratsvortrag) wurden folgende Maßnahmen zur Dämpfung der Treibstoffpreise verfolgt:

+ Preisdämpfende Steuersenkung: Mit einer Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022 (BGBl I Nr. 12/2026) wurde ein temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen eingeführt (§ 64 MinStG 2022). Konkret obliegt es dem Bundesminister für Finanzen, im Verordnungswege eine Anpassung der Steuersätze für Benzin und Gasöl vorzunehmen. Die relevanten Verordnungen sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen; können jedoch bei Bedarf verlängert werden. Zur Treibstoffpreisabfederungsverordnung siehe hier: April; Mai; Juni; Juli

+ Begrenzung außergewöhnlicher Margen (bis 31. Mai 2026): Die Bundesregierung wird im Wesentlichen ermächtigt, bei Bedarf Margen entlang der Treibstoff-Wertschöpfungskette vorübergehend einzufrieren. Ziel der Bundesregierung ist es, außergewöhnliche Gewinne zu begrenzen, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden oder die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Unternehmen zu beeinträchtigen. Von dieser Ermächtigung macht die Bundesregierung seit 1. Juni 2026 keinen Gebrauch mehr.

+ Berechnung der Margen – “Preisrunter-Garantie” (neu ab 1. Juni 2026): Krisenbedingte Margenerhöhungen sollen weiterhin verhindert werden. Preissenkungen sollen unverzüglich weitergegeben werden. Siehe dazu näher weiter unten.

Regulatorischer Eingriff über Preisrecht mit Mehraufwand für Verpflichtete

Nachdem bereits die Änderungen der Spritpreise an Tankstellen nur zu gewissen Zeitpunkten mehr möglich ist (vgl die Standesregeln für Tankstellenbetreiber), verfolgt der Gesetzgeber mit einem neuen preisrechtlichen Margenbegrenzungsinstrument (BGBl I Nr. 13/2026) das Ziel zu verhindern, dass Energieunternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren.

Das preisrechtliche Margenbegrenzungsinstrument ist sehr invasiv: Der Gesetzgeber erkennt ausdrücklich an, dass die Festlegung einer Marge grundsätzlich in unternehmerischer Freiheit erfolgt und nur kartellrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Daher handelt es sich bei dem Margenbegrenzungsinstrument um einen schwerwiegenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit, der auch den Wettbewerb negativ beeinflussen kann. Insofern ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch mit einigen Anforderungen ausgestaltet, die bei Ergreifung von Margenbegrenzungen einzuhalten sind.

Konkret kann die Bundesregierung im Verordnungswege volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen bestimmen, die die Versorgungssicherheit nicht gefährden dürfen. Der Begriff Marge wird gesetzlich nicht näher definiert und es sind gewisse weitere rechtliche wie faktische Voraussetzungen für solche Festlegungen zu beachten.

Die ab 1. Juni 2026 geltende Margenberechnungsverordnung enthält keine konkrete Senkung der Margen mehr, sondern stützt sich primär auf die Verpflichtung, sinkende Preise am Markt den Endabnehmern weiterzugeben:

Margenbegrenzungsverordnung (bis 31. Mai 2026):

Mit Stand Mai 2026 wurde die Fassung für April (BGBl II Nr. 80/2026; Erläuterungen) per Mai (BGBl. II Nr. 109/2026) abgeändert. Im Einzelnen:

+ Verpflichtetenkreis: Der Kreis der “Verpflichteten” folgt der gewählten Systematik, wonach die Margenbegrenzung beim Hersteller bzw Steuerlager ansetzt. Daher sind grundsätzlich bestimmte Verkäufer von Diesel B7 und Euro-Super E10 umfasst, nämlich (i) Hersteller, (ii) Inhaber eines Steuerlagers, (iii) Eigentümer der im Steuerlager eingelagerten Produkte für Diesel B7 und Euro-Super E10 (§§ 26-29 MinStG 2022), (iv) Betreiber von Tankstellen (gewisse Ausnahmen) sowie (v) registrierte Empfänger (§ 32 MinStG 2022). Nicht vertikal integrierte Betreiber von Tankstellen mit mehr als 30 Tankstellen fallen in den Geltungsbereich, wenn sie ihre Produkte von Unternehmen beziehen, die der Margenbegrenzung unterliegen, womit die eingekaufte Menge auch vergünstigt weiterverkauft werden muss. Autobahntankstellen sind generell vom Geltungsbereich ausgenommen.

+ Verkaufspreisreduktion: Die Verpflichteten müssen im Wesentlichen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung im Rahmen ihrer täglichen Kalkulation ausgehend von den Produktnotierungen des Vortages ab 2. April 2026 um 5 Eurocent pro Liter senken (§ 3 Abs 1 MargenbegrenzungsVO). Ab 15. Mai 2026 reduzieren sich diese Beträge auf 2,5 Eurocent pro Liter.

+ Mechanismus zur Stabilisierung der gesenkten Marge: Weiters ist vorgeschrieben, dass ausgehend von der vorstehenden Verkaufspreisreduktion weitere tägliche Preissteigerungen nur unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht sein sollen. Eine Grenze ist, dass sie höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierung vom 31.3.2026 erfolgen dürfen. Weiters sind gewisse Durchschnittsbetrachtungen möglich. Sinkt die aktuelle Produktnotierung unter die Referenznotierung, hat der Verpflichtete seinen Verkaufspreis in dem Ausmaß zu senken (§ 3 Abs 2 MargenbegrenzungsVO). Um die verfassungsrechtlichen und grundrechtlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen ist ausdrücklich als Grenze für vorzunehmende Preisanpassungen verankert, dass Verpflichtete unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssten. Diesfalls sind entsprechende Belege der Behörde (E-Control) vorzulegen.

+ Regulatorischer Aufwand und Überprüfung: Verpflichtete haben eine Nachweisführung zur Stabilisierung der Marge vorzunehmen und gewisse Meldepflichten (die Behörde stellt ein Einmeldeformular zur Verfügung). Die Behörde (E-Control) kann zur Überprüfung der Einhaltung der Margenbegrenzung entsprechende Auskünfte von den Verpflichteten einholen. Gewisse Durchschnittsbetrachtungen sind zulässig. Unter gewissen Umstände können auch Auskünfte von Dritten eingeholt werden.

Die E-Control hat FAQ veröffentlicht (Stand: 2.4.2026).

Margenberechnungsverordnung (ab 1. Juni 2026):

Mit Stand Juli 2026 gilt die Margenberechnungsverordnung (BGBl II Nr. 128/2026 idF BGBl. II Nr. 158/2026). Im Einzelnen:

+ Verpflichtetenkreis: Der Kreis der “Verpflichteten” folgt der gewählten Systematik, wonach die Margenbegrenzung beim Hersteller bzw Steuerlager ansetzt. Daher sind grundsätzlich bestimmte Verkäufer von Diesel B7 und Euro-Super E10 umfasst, nämlich (i) Hersteller, (ii) Inhaber eines Steuerlagers, (iii) Eigentümer der im Steuerlager eingelagerten Produkte für Diesel B7 und Euro-Super E10 (§§ 26-29 MinStG 2022), (iv) Betreiber von Tankstellen (gewisse Ausnahmen) sowie (v) registrierte Empfänger (§ 32 MinStG 2022). Nicht vertikal integrierte Betreiber von Tankstellen mit mehr als 30 Tankstellen fallen in den Geltungsbereich, wenn sie ihre Produkte von Unternehmen beziehen, die der Margenbegrenzung unterliegen, womit die eingekaufte Menge auch vergünstigt weiterverkauft werden muss. Autobahntankstellen sind generell vom Geltungsbereich ausgenommen.

+ Krisenbedingte Margenbegrenzung: Weitere tägliche Preissteigerungen sollen nur unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht sein. Eine Grenze ist, dass sie höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierung vom 31.3.2026 erfolgen dürfen. Weiters sind gewisse Durchschnittsbetrachtungen möglich. Sinkt die aktuelle Produktnotierung unter die Referenznotierung, hat der Verpflichtete seinen Verkaufspreis in dem Ausmaß zu senken (§ 3 Abs 1 MargenberechnungsVO). Um die verfassungsrechtlichen und grundrechtlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen ist ausdrücklich als Grenze für vorzunehmende Preisanpassungen verankert, dass Verpflichtete weiterhin nicht unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssten.

+ Regulatorischer Aufwand und Überprüfung: Verpflichtete haben eine Nachweisführung zur Stabilisierung der Marge vorzunehmen und gewisse Meldepflichten. Die Behörde (E-Control) kann zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen entsprechende Auskünfte von den Verpflichteten einholen. Unter gewissen Umstände können auch Auskünfte von Dritten eingeholt werden. Die Behörde kann auch Aufforderungsschreiben an Verpflichtete versenden (§ 3 Abs 2 MargenberechnungsVO).

Trennstrich bunt

Branchenvertreter (Link) haben in der Margenbegrenzung gewisse Risiken und praxisuntaugliche Aspekte gesehen, die gefährlich für die Versorgungssicherheit sein könnten. Das Ende der Margenbegrenzung (Link) wurde dementsprechend begrüßt.

Generell drohen bei einer rechtswidrigen Umsetzung neben Verwaltungsstrafen und Verfallsandrohungen auch zivilrechtliche und wettbewerbliche Konsequenzen.

Wir monitoren, unterstützen gerne bei der Einhaltung und verdächtigten Verstößen.