06.07.2026
EUR 146 Mio – so hoch fiel die Rekordgeldbuße aus, die Anfang März gegen STRABAG verhängt wurde. Damit findet zumindest die kartellrechtliche Aufarbeitung des größten aufgedeckten Kartells der Zweiten Republik ihren Abschluss. Die strafrechtlichen und insb die schadenersatzrechtlichen Verfahren werden Österreich aber wohl noch lange beschäftigen. Aus kartellrechtlicher Sicht ist es aber Zeit für einen Rückblick und für eine Bestandsaufnahme der Lehren, die sich aus dem Baukartell ziehen lassen.
Das Baukartell
Im Frühjahr 2017 begannen die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde (“BWB“) betreffend kartellrechtswidriger Absprachen in der Bauindustrie. Betroffen waren tausende Bauvorhaben österreichweit, sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau. Die beteiligten Bauunternehmen hatten sich ua hinsichtlich der in Ausschreibungen abzugebenden Preise abgesprochen, sog “Deckangebote” (dh Angebote in Vergabeverfahren nach dem Billigstbieterprinzip, deren Angebotssummen über der des zuvor abgestimmten Zuschlagsempfängers liegen) eingereicht und auch Kalkulationsgrundlagen ausgetauscht. Darüber hinaus wurde vereinbart, welches Unternehmen den Zuschlag erhalten sollte. Die “leer ausgegangenen” Unternehmen erhielten im Gegenzug ua Subaufträge, bessere Konditionen oder ein “Guthaben” in Form von Punkten.
Gegen 25 der 27 Bauunternehmen wurden vom Kartellgericht Geldbußen von insgesamt rund EUR 300 Mio verhängt.
Gegen STRABAG wurde aufgrund der Kooperation im Rahmen des Kronzeugenprogramms eine reduzierte Geldbuße von rund EUR 46 Mio verhängt. Mildernd wurde dabei ua die Einführung eines zertifizierten Compliance-Systems in Verbindung mit einem neuartigen Monitoring-System gewertet. Im Juli 2022 stellte die BWB gegen diesen rechtskräftigen Geldbußenbeschluss einen Antrag auf Überprüfung und ggf Abänderung. Hintergrund für diesen Abänderungsantrag war, dass die BWB im Wege der Amtshilfe von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (“WKStA“) Kenntnis darüber erlangte, dass es bei zumindest drei konkret bezeichneten Bauvorhaben zu kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen gekommen sei, die der BWB nicht offengelegt worden seien, obwohl die Kronzeugin davon umfassende Kenntnis gehabt habe. Diese Kenntnis davon ergebe sich aus Berichten und Notizen, ua einer Besprechungsnotiz, in der die “Wahrscheinlichkeit […] dass die Projekte hochkommen” quantifiziert worden sei. Ein interner Aktenvermerk habe auch die drei Bauvorhaben als Projekte genannt, die bei internen Nachforschungen als kritisch identifiziert worden seien. Darüber hinaus sei auch wegen der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise eine Zahlung als “Schadenswiedergutmachung” an eine Bauherrin geleistet worden. Hervorzuheben ist, dass ein solcher Abänderungsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss des Kartellgerichts ein Novum war. Das Kartellgericht wies den Abänderungsantrag zurück, weil im Ergebnis ein Abänderungsantrag nicht darauf gegründet werden könne, dass die BWB in Kenntnis der mangelnden Kooperation eines Kronzeugen einen anderen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hätte. Das Kartellobergericht gab dem Rekurs der Amtsparteien Folge und hob die Entscheidung auf: Da die wissentlich verschwiegenen Kartellrechtsverstöße bei drei Bauvorhaben von der Rechtskraft des Geldbußenbeschlusses erfasst seien, ein neuer Geldbußenantrag daher ausscheide, die BWB diese Verstöße mangels Kenntnis unverschuldet nicht geltend gemacht habe und die neuen Tatsachen abstrakt geeignet seien, eine höhere Geldbuße herbeizuführen, sei der Abänderungsantrag nach §§ 72 ff AußStrG (in wertungsmäßiger Anlehnung an die Grundsätze der Wiederaufnahmsklage) zulässig. In der Folge erhöhte das Kartellgericht die Geldbuße um EUR 100 Mio.
Lehren aus dem Baukartell
Die Lehren aus dem Baukartell gehen weit über die Baubranche hinaus. Sie betreffen jedes Unternehmen, das in wettbewerbsintensiven Märkten tätig ist, und insbesondere jene, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen oder mit Kartellvorwürfen konfrontiert werden könnten:
- Kronzeugenstatus – große Vorteile im Gegenzug für umfassende und vollständige Kooperation: Kronzeugen können einen Erlass oder eine erhebliche Reduktion von Geldbußen erreichen. Damit geht aber die Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Kooperation mit der BWB einher – eine Pflicht, deren Verletzung selbst nach Eintritt der Rechtskraft des Geldbußenbeschlusses noch Konsequenzen haben kann. Dies bedeutet, dass sämtliche dem Unternehmen bekannten kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen vollständig offenzulegen sind – insb die betroffenen Projekte, die beteiligten Unternehmen sowie die relevanten Zeiträume. Die Vorlage jedes einzelnen Beweises dürfte hingegen nicht erforderlich sein (etwa Emails bei Preispflegemaßnahmen, die sich inhaltlich gleichen); entscheidend erscheint vielmehr, dass Art, Umfang und Gegenstand der Zuwiderhandlungen dem Grunde nach vollständig und nachvollziehbar dargelegt und mit geeigneten Beweismitteln belegt werden, ohne dass bestimmte Bereich ausgeklammert werden. Da die erforderliche Detailtiefe im Einzelfall variieren kann, ist es ratsam, frühzeitig mit der BWB abzustimmen, welche Informationen und Unterlagen diese konkret benötigt.
- Compliance-Systeme als Milderungsgrund: Die Einführung eines Compliance-Systems kann, auch nach Einleitung der Ermittlungen der BWB, vom Kartellgericht als Milderungsgrund bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Unternehmen sollten daher nicht nur auf dem Papier über Compliance-Strukturen verfügen, sondern diese nachweislich implementieren, zertifizieren und durch geeignete Monitoring-Systeme untermauern.
- Umfassende interne Ermittlungen: Sofern intern der Verdacht kartellrechtswidriger Vorgänge besteht (und insb im Nachgang einer Hausdurchsuchung), sollten Unternehmen umfassende interne Ermittlungen samt forensischer Sicherung der Daten und e-Discovery vornehmen. Erst auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse kann eine informierte Entscheidung für oder gegen eine Kooperation mit der BWB getroffen werden.
- Multidisziplinäre Expertise: Neben dem kartellrechtlichen Geldbußenrisiko führt das Baukartell ebenso eindringlich vor Augen, dass gleichzeitig immer Straf-, Vergabe- und insb Schadenersatzrecht zu beachten sind. Bereits im Stadium der internen Ermittlungen ist es daher unerlässlich, Berater einzubeziehen, die diese Rechtsgebiete nicht isoliert, sondern als Gesamtbild betrachten. Nur so lässt sich vermeiden, dass eine Kooperation in einem Verfahren unbeabsichtigt Risiken in einem anderen schafft. Gerade bei der Abstimmung der Kooperationsbeiträge gegenüber der BWB und den Strafverfolgungsbehörden ist höchste Sorgfalt geboten.
Conclusio
Kooperation mit der BWB kann Geldbußen vermeiden oder zumindest stark reduzieren, aber nur, wenn die Kooperation vollständig, wahrheitsgemäß und zügig erfolgt. Dazu sind bereits im Vorfeld umfassende interne Ermittlungen und multidisziplinäre Expertise erforderlich. Entscheidend ist dabei die nahtlose Verzahnung von Kartellrecht, Strafrecht, Vergaberecht und Prozessführung.