von Helmut Liebel / Florian Krumpl
Ab 27. September 2026 gelten in Österreich aufgrund der umgesetzten EU-EmpCo-Richtlinie konkretere Regeln für Umweltwerbung. Allgemeine Umweltaussagen wie “umweltfreundlich” oder “grün”, bestimmte Nachhaltigkeitssiegel oder Aussagen zur zukünftigen Klimaneutralität können dann unzulässig sein. Was sich im Wesentlichen ändert, haben wir bereits in unserem Beitrag “Das Ende der grünen Beliebigkeit: Österreichs neue Spielregeln für Umweltwerbung” zusammengefasst.
Für viele Unternehmen stellt sich in diesem Zusammenhang die praktische Frage: “Was passiert mit Produkten, die längst produziert, verpackt oder ausgeliefert sind?“
Österreich gewährt Altbeständen besonderen Schutz
Die EmpCo-Richtlinie sieht keine Übergangsfrist für Altbestände vor. Österreich geht hier einen eigenen Weg: Nach der nationalen Übergangsbestimmung können zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Regeln im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur dann geltend gemacht werden, wenn die betroffenen Produkte nach dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht werden – dies bis drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.
Das österreichische Recht schafft damit einen Übergangsschutz für Produkte, die bereits davor in Verkehr gebracht wurden. Das ist bei Produkten mit langen Produktionszyklen oder geringer Umschlagshäufigkeit von praktischer Bedeutung.
Auf den ersten Blick könnte man daher meinen, dass für bestehende Produkte in Österreich für drei Jahre kein besonderer Handlungsdruck besteht. Für die Unternehmenspraxis ist diese Schlussfolgerung aber zu kurz gegriffen.
Österreichische Lösung ist unionsrechtlich umstritten
Die EmpCo-Richtlinie selbst enthält keinen Übergangsschutz für Altbestände, wodurch eine rechtliche Unsicherheit entsteht. Der Europarechtsexperte Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler (JKU Linz) kommt in einem von Greenpeace beauftragten Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass die österreichische Übergangsregel unionsrechtswidrig sei.
Damit ist die Frage allerdings keineswegs abschließend beantwortet. Das Gutachten ist eine Rechtsmeinung, aber keine höchstgerichtliche Entscheidung über die österreichische Regelung. Wie die Übergangsregelung letzten Endes zu beurteilen ist, wird daher erst die Rechtsprechung zeigen. Sollte der EuGH damit befasst werden, könnte eine endgültige Klärung sogar erst nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist erfolgen.
Für Unternehmen bedeutet das: Die österreichische Übergangsregel ist gewiss ein kodifiziertes Sicherheitsnetz. Das verbleibende unionsrechtliche Risiko sollte dennoch mitbedacht werden.
Der Markt wartet nicht auf die Übergangsfrist
Für Hersteller und Lieferanten ist nicht nur entscheidend, welche Produkte sie rechtlich noch verkaufen dürfen. Ebenso wichtig ist, welche Produkte ihre Kunden noch kaufen wollen. Denn die österreichische Übergangsregel verpflichtet keinen Abnehmer dazu, nicht EmpCo-konforme Produkte weiterhin einzukaufen.
Handelsunternehmen bestellen Produkte häufig Monate vor dem tatsächlichen Verkauf. So weist der Handelsverband Deutschland (HDE) darauf hin, dass Händler frühzeitig Produkte mit neuen, EmpCo-konformen Verpackungen bestellen müssen. Einige Handelsunternehmen verlangen nach Angaben des HDE bereits die neuen Verpackungen von ihren Herstellern.
Das betrifft keineswegs nur deutsche Händler: Auch ein österreichischer Händler kann entscheiden, das rechtliche Risiko nicht mitzutragen und von seinen Lieferanten schon jetzt EmpCo-konforme Produkte zu verlangen. Dasselbe kann sich aus konzernweit einheitlichen Einkaufs- oder Compliance-Vorgaben ergeben.
Für Unternehmen bedeutet das: Selbst wenn Altbestände rechtlich noch verkauft werden dürfen, heißt das aber nicht automatisch, dass diese auch tatsächlich verkauft werden können.
Verbraucherschutzbehörden setzen auf Pragmatismus
Auch Verbraucherschutzbehörden haben die Schwierigkeiten mit Altbeständen erkannt: Das Consumer Protection Cooperation Network (CPC Network) – ein Verbund nationaler Verbraucherschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten – hat deshalb im Juni 2026 ein “Common understanding on old stock situations” veröffentlicht.
Bei tatsächlichen Übergangsschwierigkeiten sollen die Behörden verhältnismäßig vorgehen können. Berücksichtigt werden können etwa bestehende Verpackungszyklen, Lagerbestände, bereits erteilte Produktions- oder Einkaufsaufträge, Abhängigkeiten in der Lieferkette oder eine lange Lebensdauer des Produkts.
Das CPC Network nennt auch praktische Lösungen: Online-Angaben können korrigiert, Werbematerialien aktualisiert oder bestehende Kennzeichnungen gegebenenfalls überklebt werden. Rückruf oder Vernichtung von Produkten können dagegen unverhältnismäßig sein.
Das bietet Unternehmen einen gewissen Spielraum – eine EU-weite Verkaufsgenehmigung ist es aber nicht. Das Dokument ist ausdrücklich nicht rechtlich bindend und schafft keine allgemeine Ausnahme für Altbestände. Das CPC Network geht vielmehr davon aus, dass auch Altbestände den neuen Regeln unterliegen.
Hinzu kommt: Das CPC-Papier betrifft nur den Vollzug durch die zuständigen Behörden. Selbst wenn diese bei Altbeständen zunächst pragmatisch und zurückhaltend vorgehen, besteht weiterhin die Gefahr zivilrechtlicher Ansprüche Dritter wie Mitwerber und Verbraucherschutzverbände.
Fazit: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die österreichische Übergangsregel schafft für Altbestände eine gesetzlich vorgesehene Absicherung. Für ihre praktische Anwendung kommt es insbesondere darauf an, ob die betreffenden Produkte bis zum 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden.
Unternehmen sollten daher insbesondere erheben, welche vorhandenen Produkte (insbesondere Verpackungen und Marken – siehe dazu “Grün im Namen, rot im Risiko: Was Marken jetzt erfüllen müssen“) betroffen sind, wann diese in Verkehr gebracht wurden und ob sich dieser Zeitpunkt dokumentieren lässt. Bei neuen Produktionen und Verpackungsaufträgen sollten die EmpCo-Vorgaben bereits jetzt berücksichtigt werden.
Besonders wichtig ist die Abstimmung mit Kunden und Vertriebspartnern: Ab wann verlangen diese EmpCo-konforme Produkte? Diese Frage stellt sich bei Lieferungen ins Ausland ebenso wie innerhalb Österreichs.
Bei größeren Altbeständen sollte zudem geprüft werden, ob problematische Angaben mit vertretbarem Aufwand angepasst werden können. Nicht jede alte Verpackung muss zwangsläufig zum unverkäuflichen Produkt werden.
Für Unternehmen kommt es daher jetzt vor allem darauf an, bestehende Altbestände abzusichern und neue Produktions-, Einkaufs- und Verpackungsentscheidungen bereits auf die EmpCo-Regeln auszurichten.
Wir prüfen Ihre Umweltkommunikation auf Rechtskonformität, entwickeln mit Ihnen Formulierungen und bereiten Ihre Marketing-, Rechts- und Compliance-Teams in praxisnahen Workshops auf die neue Rechtslage vor.
Klären Sie mit uns, was Sie dürfen – bevor Ihre Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände Ihnen erklären, was Sie nicht dürfen: h.liebel@eh.at

