Nachhaltigkeit im Orbit – Part 2: Wie der Ratskompromiss Umweltfußabdruck, In-Space-Dienste und Marktanreize neu gestaltet

Dieser Beitrag ist der zweite von zwei Teilen zum Nachhaltigkeitskapitel des EU Space Act. Der erste Teil befasste sich mit den Vorgaben zur Eindämmung von Weltraummüll, zur Rückverfolgbarkeit und zum Verkehr in der Umlaufbahn. Dieser zweite Teil richtet den Blick auf jene Bereiche des Nachhaltigkeitskapitels, die über das Verhalten im Orbit hinausgehen: den verpflichtenden Umweltfußabdruck von Weltraumtätigkeiten, den Rahmen für In-Space-Operationen und -Dienste (ISOS) sowie den Umgang mit dem von der Kommission vorgeschlagenen „Weltraumsiegel der Union“.

Wie im ersten Teil vergleichen wir den ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission für den EU Space Act vom 25. Juni 2025 mit dem Kompromissvorschlag des zyprischen Ratsvorsitzes vom 30. März 2026.

Während der erste Teil gezeigt hat, dass der Ratskompromiss die Regeln für den Orbit konkretisiert und teilweise verschärft, ergibt sich hier ein gemischteres Bild. Die Vorgaben zum Umweltfußabdruck werden eingeschränkt und vereinfacht. Beim ISOS-Regime bleibt die Pflicht zur Servicefähigkeit zwar bestehen, der für die praktische Interoperabilität wichtige Normungsansatz wird jedoch zurückgenommen. Und der von der Kommission vorgesehene marktbasierte Anreiz – das freiwillige Weltraumsiegel der Union – ist aus den operativen Bestimmungen des Kompromisstextes verschwunden.

Umweltfußabdruck und Lebenszyklusanalyse: ein engeres, stärker auf Selbsterklärung beruhendes Regime

Die Art 96 bis 100 schaffen eine neue regulatorische Ebene für Weltraumtätigkeiten: einen verpflichtenden Umweltfußabdruck („Environmental Footprint“ – EF), der auf einer Lebenszyklusanalyse („Life-Cycle Assessment“ – LCA) beruht und eine Mission von der Entwicklung und Herstellung über den Betrieb bis zum Ende ihrer Lebensdauer erfassen soll.

An dieser Grundstruktur ändert der Ratskompromiss nichts. Deutlich verändert werden jedoch der Anwendungsbereich und die Anforderungen an den Nachweis.

Nach dem Kommissionsvorschlag mussten Betreiber aus der Union den Umweltfußabdruck für die von ihnen durchgeführten Weltraumtätigkeiten berechnen – grundsätzlich also für sämtliche Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Verordnung. Der Kompromisstext beschränkt die Pflicht nun auf „space activities subject to EUSA certification“ (Art 96 Abs 2), also auf Weltraumtätigkeiten, die einer EUSA-Zertifizierung unterliegen.

Das ist eine materielle Einschränkung: Tätigkeiten, die zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, aber keiner Zertifizierung unterliegen, werden von der Pflicht zur Berechnung des Umweltfußabdrucks nicht mehr automatisch erfasst.

Auch beim Nachweis nimmt der Ratskompromiss eine wesentliche Änderung vor. Der Kommissionsvorschlag sah ein zweistufiges Prüfmodell vor. Betreiber mussten zunächst eine Erklärung zum Umweltfußabdruck („Environmental Footprint Declaration“ – EFD) erstellen und zusätzlich ein EF-Zertifikat einer „qualifizierten technischen Stelle“ einholen, die eine unabhängige technische Bewertung, Überprüfung und Validierung durchführte.

Der Kompromisstext streicht Art 98 und damit dieses unabhängige EF-Zertifikat vollständig. Auch die detaillierten inhaltlichen Anforderungen an die EFD (etwa Name, Handelsname, Art der Tätigkeit oder EF-Leistungsklasse) entfallen. Stattdessen sieht Art 96 Abs 6 nur noch eine allgemeinere Einreichungspflicht vor: Betreiber müssen die EF-Studie, die zugrunde liegenden Datensätze und einen Nachweis über deren Übermittlung an die Kommission vorlegen.

Im Ergebnis verschiebt sich das System damit – jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen – von einer unabhängig überprüften Umwelterklärung hin zu einem stärker auf Selbsterklärung beruhenden Modell.

Auch eine weitere für die Praxis relevante Pflicht ist weggefallen. Der Kommissionsvorschlag verpflichtete Betreiber ausdrücklich dazu, ihre Zulieferer vertraglich zur Bereitstellung jener Daten zu verpflichten, die für die Berechnung des Umweltfußabdrucks erforderlich sind. Damit sollte sichergestellt werden, dass die notwendigen Lebenszyklusdaten auch entlang komplexer und häufig Drittstaaten einbeziehender Lieferketten verfügbar sind.

Diese ausdrückliche Verpflichtung wurde nicht in den Kompromisstext übernommen. Betreiber benötigen die entsprechenden Daten zwar weiterhin, um Art 96 Abs 2 erfüllen zu können. Die Verordnung gibt ihnen aber nicht mehr vor, wie sie deren Bereitstellung gegenüber ihren Zulieferern sicherstellen müssen.

Weitgehend unverändert bleiben dagegen die datenbezogenen Elemente des Regimes. Betreiber müssen der Kommission vor der Zertifizierung weiterhin aggregierte und disaggregierte Datensätze übermitteln. Die Kommission integriert diese Daten in eine öffentliche EF-bezogene Datenbank und darf die disaggregierten Daten unter anderem für politische Entscheidungen und zur Erstellung abgeleiteter Datensätze verwenden.

Die Betreiber behalten das Eigentum an den von ihnen übermittelten Daten. Gleichzeitig erhält die Union ausschließliche weltweite Rechte des geistigen Eigentums an den von der Kommission daraus abgeleiteten Ergebnissen.

Die Daten- und Transparenzinfrastruktur bleibt damit im Wesentlichen bestehen. Die unabhängige Überprüfung des Umweltfußabdrucks entfällt hingegen.

Ein neues „Light Regime“ für Forschung, Bildung und KMU

Der Kommissionsvorschlag nahm kleine Unternehmen sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2031 vollständig vom EF-Regime aus.

Der Ratskompromiss entfernt diese Ausnahme zwar aus Art 96, übernimmt und erweitert sie jedoch in einem neu geschaffenen Kapitel IVa über ein „Light Regime“.

Der neue Art 101b nimmt Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie KMU bei Aktivitäten zur In-Orbit Demonstration and Validation (IOD/IOV) ohne zeitliche Begrenzung von den Vorgaben des Kapitels zur ökologischen Nachhaltigkeit aus. Für ihre übrigen Weltraumtätigkeiten bleibt die Übergangsausnahme bis zum 31. Dezember 2031 bestehen.

Zusammen mit der parallelen Sonderregelung für Manövrierfähigkeit und Pflichten am Ende der Lebensdauer nach Art 101a führt dies dazu, dass zuvor über einzelne Bestimmungen verstreute Ausnahmen nun in einem eigenen Kapitel zusammengeführt werden.

Für kleinere Betreiber wird damit zumindest leichter erkennbar, welche Erleichterungen auf sie Anwendung finden.

In-Space-Operationen und -Dienste: verpflichtende Servicefähigkeit ohne gemeinsame Schnittstellenstandards

Art 101 behält den Kern des Kommissionsvorschlags bei. Ab 1. Januar 2034 müssen Betreiber aus der Union, die In-Space-Operationen und -Dienste (ISOS) erbringen oder in Anspruch nehmen, besondere Anforderungen erfüllen.

Dazu zählen insbesondere das Betanken, Reparieren oder Rekonfigurieren von Raumfahrzeugen sowie die Entfernung von Weltraummüll oder nicht mehr funktionsfähigen Objekten. Größere Raumfahrzeuge im Eigentum von Betreibern aus der Union müssen zudem so gebaut sein, dass sie solche Dienste in Anspruch nehmen können.

Der Kompromisstext konkretisiert zugleich die maßgebliche Gewichtsschwelle. Statt wie der Kommissionsvorschlag auf Raumfahrzeuge „oberhalb der Mini-Satellitenklasse“ abzustellen, nennt er nun unmittelbar eine Grenze von 600 kg. Diese entspricht der im Text festgelegten Obergrenze der Mini-Satellitenklasse. Es dürfte sich daher eher um eine Klarstellung als um eine materielle Änderung des Anwendungsbereichs handeln.

Beibehalten wird auch die Verpflichtung, besondere Service-Schnittstellen für Raumfahrzeuge („Spacecraft Service Interfaces“ – SSI) sowie einen kooperativen Betriebsmodus vorzusehen. Diese Anforderungen werden nun allerdings in einem einzigen Absatz des Art 101 Abs 2 zusammengeführt.

Nicht übernommen wurde hingegen der weitergehende Normungsansatz des Kommissionsvorschlags.

Dieser ermächtigte die Kommission, durch Durchführungsrechtsakte nicht nur Auslegungsgrundsätze für die verpflichtenden SSI festzulegen, sondern auch für sogenannte „Composable and Exchangeable Functional Satellite Modules“ (satAPPs). Gemeint sind modulare und interoperable Komponenten für In-Orbit-Servicing, die missions- und anbieterübergreifend ausgetauscht werden könnten.

Dieser Teil des früheren Art 101 Abs 5 fehlt im Kompromisstext vollständig.

Raumfahrzeuge oberhalb der maßgeblichen Gewichtsschwelle müssen damit weiterhin servicefähig sein. Die Verordnung verpflichtet die Kommission aber nicht mehr dazu, gemeinsame technische Schnittstellen zu entwickeln, die eine echte Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Dienstleistern ermöglichen würden.

Für einen Markt, dessen Ziel gerade darin besteht, zusätzliche Starts zu vermeiden und die Nutzungsdauer bestehender Weltrauminfrastruktur durch gemeinsame Servicekapazitäten zu verlängern, ist das eine relevante Lücke. Ob dieser Punkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren nochmals aufgegriffen wird, bleibt offen.

Das Weltraumsiegel der Union: aus dem operativen Text gestrichen

Die wohl bedeutendste Änderung in diesem Teil der Verordnung ist die Streichung eines gesamten Regulierungsinstruments.

Der Kommissionsvorschlag widmete dem freiwilligen „Weltraumsiegel der Union“ ein eigenes Kapitel – Titel VI Kapitel II mit den Art 111 und 112. Die Agentur sollte das Siegel an Betreiber vergeben können, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehende Standards in Bereichen wie Weltraummüllrisiko, Sicherheit, Licht- und Funkverschmutzung, Resilienz, ISOS-Fähigkeit und Umweltauswirkungen erfüllen.

Vorgesehen waren abgestufte Schutzniveaus („basic“, „substantial“ und „high“). Das Siegel sollte damit ein erkennbares Marktsignal schaffen und insbesondere bei Beschaffungs- und Finanzierungsentscheidungen eine Rolle spielen können. Im Ratskompromiss ist dieses Kapitel entfallen.

Die Art 111 und 112 bestehen in dieser Form nicht mehr. An ihre Stelle tritt in der Nummerierung ein allgemeiner Art 112a über „Standards“. Diese Bestimmung ermächtigt die Kommission lediglich dazu, europäische Normungsorganisationen nach dem üblichen Mechanismus des New Legislative Framework mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen zu beauftragen.

Mit einem freiwilligen Kennzeichnungssystem, abgestuften Schutzniveaus oder einer Differenzierung im Markt hat diese Regelung nichts mehr zu tun.

Die einzige verbliebene Spur des ursprünglichen Kapitels findet sich in einem offenbar nicht aktualisierten Querverweis in einem Erwägungsgrund zu den Durchführungsbefugnissen. Dort ist weiterhin von „templates for the Union Space Label Schemes“ die Rede. Dabei dürfte es sich lediglich um ein redaktionelles Überbleibsel handeln. Das passt auch zu dem ausdrücklichen Hinweis des Ratsvorsitzes, dass Artikelnummerierungen und Querverweise erst am Ende der Verhandlungen endgültig bereinigt werden.

Ob die Streichung des Weltraumsiegels auf einer bewussten politischen Entscheidung für einen schlankeren Regelungstext beruht oder lediglich ein vorläufiges Ergebnis der internen Ratsverhandlungen ist, lässt sich dem Kompromisstext selbst nicht entnehmen.

Fest steht jedoch: Im Ratskompromiss vom 30. März 2026 ist der von der Kommission vorgesehene marktbasierte Nachhaltigkeitsanreiz aus den operativen Bestimmungen verschwunden. Als zentrales Instrument bleiben damit zunächst die verbindlichen Mindestanforderungen der Verordnung.

Da das Europäische Parlament seine Position noch nicht endgültig festgelegt hat und die Trilogverhandlungen noch bevorstehen, dürfte dies allerdings noch nicht das letzte Wort sein.

Für Betreiber, die das Weltraumsiegel künftig als Differenzierungsmerkmal im Markt nutzen wollten, oder für Investoren, die es als Indikator im Rahmen ihrer Due Diligence einsetzen wollten, gilt daher vorerst: Planungen sollten nicht auf einem Instrument aufbauen, das im derzeitigen Ratskompromiss nicht mehr vorgesehen ist.

Ausblick

Zusammen mit den im ersten Teil dargestellten Änderungen zeigt sich eine deutliche Asymmetrie. Bei den unmittelbar den Orbit betreffenden Vorgaben – der Eindämmung von Weltraummüll, der Rückverfolgbarkeit, der Kollisionsvermeidung und den orbitalen Verkehrsregeln – erhöht der Ratskompromiss den Detaillierungsgrad und schafft konkrete operative Pflichten.

Sobald Nachhaltigkeit dagegen in die Bereiche Umweltmessung und marktbasierte Anreize hineinreicht, fällt der Ansatz zurückhaltender aus: ein engerer Anwendungsbereich des Umweltfußabdrucks, keine unabhängige EF-Zertifizierung, keine ausdrückliche vertragliche Pflicht zur Weitergabe von Lieferkettendaten, keine Normung modularer ISOS-Schnittstellen und (besonders sichtbar) kein Weltraumsiegel der Union.

Ob diese Asymmetrie das weitere Gesetzgebungsverfahren übersteht oder einzelne der vom Rat gestrichenen Elemente wieder aufgenommen werden, wird eine der zentralen Fragen für den Nachhaltigkeitsrahmen des endgültigen EU Space Act sein.

Für Unternehmen, die Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks entwickeln, In-Space-Dienste anbieten oder ein künftiges Weltraumsiegel der Union in ihrer Marktpositionierung berücksichtigen wollten, stellt sich daher schon jetzt die Frage, wie sie mit einem weiterhin im Fluss befindlichen Regulierungsrahmen umgehen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Auswirkungen auf Ihre Tätigkeiten, Verträge und Marktstrategie zu beurteilen.