In Kraft: EU-Notfallverordnung Erneuerbare Energie

Zum Jahreswechsel ein Grund zum Feiern: Mit dem Beschluss der EU-Notfallverordnung wurde zum Ausklang des Jahres 2022 ohne viel Aufsehen ein großer Schritt in Richtung Ausbau der Erneuerbaren gesetzt. Die lang ersehnte Beschleunigung für Genehmigungsverfahren für die Erneuerbaren ist nun Realität. Durch eine rasche Steigerung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen soll Abhilfe gegen den Energienotstand und die damit verbundenen Preisschwankungen auf dem Energiemarkt geschaffen werden.

Wir haben die wichtigsten Informationen über die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien für Sie zusammengefasst:

Worauf stützt sich die Verordnung?

Die Verordnung stützt sich auf Art 122 Abs 1 AEUV, wonach der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen – etwa der drohenden Schwierigkeit in der Versorgung mit Waren im Energiebereich, wie aktuell aufgrund des Angriffskrieges von Russland auf die Ukraine – im Geiste der Solidarität Maßnahmen beschließen kann. Aufgrund der Dringlichkeit ist das Europäische Parlament in die Erlassung einer solchen Verordnung nicht eingebunden.

Der Rat hat die Verordnung kurz vor Weihnachten beschlossen. Sie wurde im Vergleich zum finalen Entwurf insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Fristen abgeändert. Weiters wurde sie um die Beschleunigung von Verfahren in „Erneuerbaren Vorranggebieten“ ergänzt.

Was liegt nun im überwiegenden öffentlichen Interesse?

Festgelegt wird, dass der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen, der Anbindung an das Netz, dem Netzt selbst sowie den Speicheranlagen bei einer Abwägung verschiedener Interessen im Einzelfall grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt und diese der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

In diesem Sinne haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass derartige Projekte im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten. Dies gilt auch in Bezug auf den Artenschutz, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Ausnahme vom unionsrechtlichen Artenschutz soll in der Praxis zu massiven Erleichterungen führen.

Welche Besonderheiten gelten in Vorranggebieten?

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte im Bereich der Erneuerbaren in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze bereits ausgewiesenen Gebiet vorsehen; es muss jedoch eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden sein.

Die innerstaatliche Behörde hat die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie) sicherzustellen.

Welche Besonderheiten gelten für Solaranlagen?

Genehmigungsverfahren für Solaranlagen (ua PV-Anlagen) einschließlich des Netzanschlusses und Speicheranlagen am selben Standort dürfen grundsätzlich nicht länger dauern als drei Monate (Anm: anstatt wie ursprünglich geplant ein Monat).

Bei Solaranlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gilt die Genehmigung nach Ablauf eines Monats ohne Antwort der Behörde automatisch als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Gibt es auch Erleichterungen beim Repowering?

Der Ausbau von bestehenden Anlagen (Repowering) bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität soll binnen sechs Monaten genehmigt werden.

Beläuft sich die Erweiterung der Kapazität auf weniger als 15%, beträgt die Frist drei Monate (Anm: anstatt wie ursprünglich geplant ein Monat).

Welche Erleichterungen gelten für Wärmepumpen?

Die Bewilligung von Wärmepumpen mit einer elektrischen Wärmeleistung von unter 50 MW darf nicht länger als einen Monat, jenes von Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate dauern.

Ab wann gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt für alle neu eingeleiteten Genehmigungsverfahren und lässt nationale Bestimmungen unberührt, mit denen kürzere Fristen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die Verordnung jedoch auch auf laufende Verfahren anwenden, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttreten noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, sofern das Verfahren zur Genehmigungserteilung damit verkürzt wird und bereits bestehende Rechte Dritter gewahrt werden.

Die Verordnung ist mit 30.12.2022 in Kraft getreten und gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten.

Bis spätestens 31.12.2023 prüft die Kommission die Wirksamkeit der Verordnung und legt dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Darin kann sie dem Rat vorschlagen, die Verordnung zu verlängern.

Die Verordnung finden Sie unter diesem Link.

Sie haben Fragen zur EU-Notfallverordnung Erneuerbare Energien oder zum Ausbau erneuerbarer Energieträger? Wir beantworten sie gerne.

Zuletzt aktualisiert: 04.01.2023