EU-Umgründungsgesetz: Ministerialentwurf veröffentlicht

In Vorbereitung der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie wurde kürzlich der Ministerialentwurf betreffend das neue EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

Hintergrund des neuen EU-UmgrG

Im österreichischen Gesellschaftsrecht ist bislang nur die grenzüberschreitende Verschmelzung im EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) ausdrücklich geregelt. In Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (RL (EU) 2019/2121) sieht der Entwurf des EU-UmgrG demgegenüber eine Erweiterung der Möglichkeiten für grenzüberschreitende Umgründungen vor. Konkret wird das EU-UmgrG drei grenzüberschreitende Umgründungsarten von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, nämlich die grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung. Die Regelungen dafür finden sich einheitlich im vorgeschlagenen EU-UmgrG, es wird also zu keiner umfassenden Anpassung der einschlägigen innerstaatlichen umgründungs- und gesellschaftsrechtlichen Gesetze kommen (z.B., AktG, GmbHG, SpaltG und UmwG).

Grenzüberschreitende Umwandlung

Der Entwurf des EU-UmgrG enthält detaillierte Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen, auf die in den separaten Abschnitten betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung sowie Spaltung verwiesen werden. Bei der „Hinaus-Umwandlung“ wird eine österreichische Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates umgewandelt. Bei der „Herein-Umwandlung“ wird hingegen eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft nach österreichischem Recht umgewandelt.

Im Rahmen der Bestimmungen für grenzüberschreitende Umwandlungen finden sich auch die Regelungen zur geplanten „Missbrauchskontrolle“. Diese sieht vor, dass das Firmenbuchgericht u.a. zu prüfen hat, ob die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen werden soll. Wenn die grenzüberschreitende Umwandlung z.B. zur Umgehung von Rechten von Arbeitnehmern, Sozialversicherungszahlungen, Steuerpflichten oder Forderungen anderer Gläubiger benutzt wird, hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der beabsichtigten grenzüberschreitenden Umwandlung abzulehnen. Laut dem Entwurf des EU-UmgrG wird die Missbrauchskontrolle auch bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung bzw. Spaltung zur Anwendung kommen.

Grenzüberschreitende Verschmelzung

Das vorgeschlagene EU-UmgrG wird das bisherige EU-VerschG ersetzen. Primär kommt es durch die geplante Neuregelung der Bestimmungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu terminologischen Anpassungen, die Anforderungen für entsprechende Umgründungsvorgänge werden sich hingegen im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage nicht wesentlich verändern.

Bei der „Hinaus-Verschmelzung“ wird eine österreichische Kapitalgesellschaft (als übertragende Gesellschaft) mit einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates (als übernehmende oder neue Gesellschaft) verschmolzen. Bei der „Herein-Verschmelzung“ wird eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates (als übertragende Gesellschaft) mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft (als übernehmende oder neue Gesellschaft) verschmolzen.

Grenzüberschreitende Spaltung

Der Entwurf des EU-UmgrG sieht erstmals Regelungen für die grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften vor (Anm: eine Bestimmung betreffend Kreditinstitute findet sich bereits in § 10a BWG). Im Gesetzesvorschlag finden sich Regelungen betreffend die (Auf- oder Ab-)Spaltung zur Neugründung und die sogenannte „Ausgliederung“. Bei der „Ausgliederung“ handelt es sich um eine Übertragung eines Teils der Aktiva/Passiva der übertragenden Gesellschaft auf eine oder mehrere dadurch gegründete Tochtergesellschaft(en) gegen Gewährung von Anteilen der Tochtergesellschaft(en) an die übertragende Gesellschaft. Wie auch die EU-Mobilitätsrichtlinie sieht der Entwurf des EU-UmgrG keine Regelungen betreffend die (Auf- oder Ab-)Spaltung zur Aufnahme vor.

Bei der „Hinaus-Spaltung“ überträgt eine österreichische Kapitalgesellschaft einen Teil oder alle ihre Vermögensgegenstände auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates. Hierbei steht insbesondere der Gläubigerschutz im Fokus: Sofern nicht die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten werden, muss das Grundkapital der übertragenden Gesellschaft (einschließlich der gebundenen Rücklagen) gleichbleiben. Zudem hat eine Restvermögensprüfung stattzufinden. Bei der „Herein-Spaltung“ erfolgt eine Spaltung von Vermögen von einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates auf eine oder mehrere österreichische Kapitalgesellschaften.

Vorgesehenes Inkrafttreten

Der Ministerialentwurf des EU-UmgrG ist am 20.01.2023, also kurz vor Ende der Umsetzungsfrist der EU-Mobilitätsrichtlinie am 31.01.2023, im Nationalrat eingelangt. Die Begutachtungsfrist endet am 24.02.2023, bei einem zügigen Gesetzgebungsverfahren ist also von einem Inkrafttreten in den nächsten Monaten auszugehen.

Den Ministerialentwurf betreffend das neue EU-Umgründungsgesetz finden Sie unter diesem Link.

Sie beabsichtigen eine grenzüberschreitende Umgründung? Wir unterstützen Sie gerne.

Zuletzt aktualisiert: 13.02.2023