“Digital Native” in Stellenanzeige ist für deutsches Gericht diskriminierend

Altersdiskriminierung ist am Jobmarkt verboten. Trotzdem zeigen Stellenanzeigen oft gewisse Präferenzen. In Deutschland hat sich dagegen ein Bewerber zur Wehr gesetzt

Man kennt die Phrasen aus Stellenanzeigen: Die langweiligsten Unternehmen beschreiben sich da schnell einmal als “jung und dynamisch”. Und anstatt technisch versierter Menschen werden gern “Digital Natives” gesucht. Doch wie ein Urteil aus Deutschland nun zeigt, können solche fetzigen Formulierungen nach hinten losgehen: Menschen, die zu alt sind, um mit diesen digitalen Innovationen aufgewachsen zu sein, fühlen sich davon schnell ausgeschlossen. Alterdiskriminierung ist in der Arbeitswelt aber verboten.

Und zwar nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland: Dort hat ein internationales Handelsunternehmen dezidiert nach einem “Digital Native” für eine Management-Position in der Corporate Communication (Konzernkommunikation) gesucht. Ein abgelehnter Bewerber hat sich dagegen zur Wehr gesetzt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat vor einigen Wochen in zweiter Instanz zugunsten des Wirtschaftsjuristen, Jahrgang 1972, entschieden. Es sah in der Formulierung “Digital Native” ein Indiz für eine Benachteiligung älterer Generationen. Das Unternehmen musste dem Bewerber daher 7500 Euro Schadenersatz zahlen – ursprünglich hatte er 37.500 Euro gefordert.

In Österreich sieht die Lage ähnlich aus. Hierzulande darf eine Stelle weder innerhalb noch außerhalb des Unternehmens in diskriminierender Weise ausgeschrieben werden, so schreibt es das Gleichbehandlungsgesetz vor. Eine gewisse Altersgrenze darf nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine entscheidende berufliche Anforderung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz handelt, erklärt die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Jana Eichmeyer von E+H Rechtsanwälte.

Zwei bis drei Jahre Erfahrung

Entscheidungen wie in Deutschland gab es auch hierzulande schon. So hat das Landesverwaltungsgericht Wien entschieden, dass die Formulierung “Möglichkeit, in einem jungen, dynamischen Team zu arbeiten” in einer Stellenanzeige diskriminierend ist. Sie suggeriere, dass Menschen, die nicht mehr jung und dynamisch seien, nicht gesucht werden. Problematisch können auch die in Stellenausschreibungen oft verlangten Vordienstzeiten sein: Ist “zwei- bis dreijährige Berufserfahrung” erwünscht, dann könnte das suggerieren, dass jüngere Arbeitnehmer bevorzugt werden – und ältere Menschen, die in der Regel deutlich mehr Berufserfahrung haben, nicht erwünscht seien.

Nach Einschätzung von Eichmeyer könnte das deutsche Digital-Native-Urteil daher so auch in Österreich fallen: “Diese Vorgabe richtet sich ganz klar auf das Alter und wäre wahrscheinlich in Österreich als diskriminierend anzusehen”, sagt sie.

Wie hoch hierzulande der Schadenersatz ausfällt, hängt davon ab, ob der Bewerber oder die Bewerberin den Job in einem diskriminierungsfreien Prozess erhalten hätte. Wenn ja, dann stehen ihm oder ihr mindestens zwei Monatsentgelte als Schadenersatz zu.

Kann der Arbeitgeber hingegen nachweisen, dass auch bei einem diskriminierungsfreien Prozess der Stellenwerber nicht ausgewählt worden wäre, kann ihm oder ihr immer noch ein pauschalierter Schadenersatz von bis zu 500 Euro zugesprochen werden. Auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Strafe wegen der diskriminierenden Stellenausschreibung verhängen. Betroffene können sich auch an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden. (zof, 20.6.2025)