Die neue 40%-Geschlechterquote im Aufsichtsrat für börsenotierte Gesellschaften

17.06.2026

Mit 30. Juni 2026 tritt das Gesellschaftsrechtliche Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG, BGBl I 2026/25) in Kraft, mit dem Österreich die EU-Richtlinie “Women on Boards” (EU-Richtlinie 2022/2381) in nationales Recht umsetzt und eine Geschlechterquote von 40 % für Aufsichtsräte börsenotierter Unternehmen einführt. Das neue Gesetz verfolgt das Ziel einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter durch transparente und objektive Auswahl- und Bestellungsprozesse. Zu diesem Zweck werden das Aktiengesetz (AktG), das Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEG) sowie das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) entsprechend geändert. Quotenwidrige Bestellungen sind unwirksam und können zu unbesetzten Mandaten und damit zu Governance- und Beschlussunfähigkeitsrisiken führen.

Verschärfte Geschlechterquote für börsenotierte Gesellschaften

Kernstück des GesLeiPoG ist der neue § 86 Abs 6a AktG, der vorschreibt, dass der Aufsichtsrat einer börsenotierten Gesellschaft (in der Rechtsform der AG oder der SE) zu mindestens 40 % aus Frauen und zu mindestens 40 % aus Männern bestehen muss. Dies stellt eine erhebliche Anhebung gegenüber der bisherigen Mindestquote von 30 % dar. Für nicht börsenotierte Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen bleibt die bisherige Mindestquote von 30 % für jedes Geschlecht unverändert bestehen.

Maßgeblich ist jene Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern, die 40 % am nächsten kommt, wobei eine Übererfüllung über 49 % hinaus ausgeschlossen ist. So sind beispielsweise bei einem Aufsichtsrat mit sieben Mitgliedern mindestens drei Vertreter:innen jedes Geschlechts erforderlich. Bei bestimmten Gremiengrößen kann die Quote rechnerisch nicht exakt erreicht werden, sodass die maßgebliche Zahl auch unter 40 % liegen kann.

Das GesLeiPoG ändert zudem auch die entsprechenden Bestimmungen des ArbVG. Die 40/40-Quote gilt damit ausdrücklich auch für die Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in den Aufsichtsrat, sodass beide Gruppen (Kapitalvertreter:innen sowie Arbeitnehmervertreter:innen) gleichermaßen der neuen Quote unterliegen.

Kein gesetzlicher Zwang besteht hingegen für den Vorstand: Der Gesetzgeber verzichtete auf eine starre Geschlechterquote im Vorstand, ermöglicht jedoch die Festlegung individueller Zielvorgaben durch den Aufsichtsrat (§ 86 Abs 6b AktG).

Für öffentliche Unternehmen, für die der B-PCGK 2017 gilt, greift Pkt C.11.2.1.2. (35% Quote), wobei empfohlen wird, dass eine 40%ige Quote gilt. Seit 16.04.2025 gilt kraft eines Ministerratsbeschlusses überdies eine Frauenquote von 50 % in den Aufsichtsgremien der Unternehmen, an denen der Bund mit 50 Prozent oder mehr beteiligt ist.

Corporate Governance Bericht

Bereits bisher mussten börsenotierte sowie kapitalmarktorientierte Gesellschaften darlegen, welche Maßnahmen sie zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Positionen gesetzt haben.

Zusätzlich und parallel zur neuen Quotenregelung müssen durch den durch die Novelle ergänzten § 243c Abs 2 Z 2a UGB börsenotierten Unternehmen nunmehr im Corporate-Governance-Bericht zusätzlich die Fortschritte zur ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen für Geschäftsjahre beginnend nach dem 29. Juni 2026 darstellen.

Die Sanktion des "leeren Sessels"

Österreich hat sich für eine besonders strenge Sanktion bei Verstößen gegen die Geschlechterquote entschieden: Jede Bestellung, die die Quotenvorgabe verletzt, ist nichtig. Quotenwidrige Wahlen oder Entsendungen sind nichtig; der betroffene Aufsichtsratssitz bleibt unbesetzt.

Diese als “leerer Sessel” bezeichnete Rechtsfolge erstreckt sich nunmehr auch auf Verletzungen der neuen 40%-Schwelle für börsenotierte Gesellschaften. Die Nichtigerklärung einer quotenwidrigen Bestellung ist eine erheblich schärfere Konsequenz als bloße Verwaltungsstrafen: Sie führt dazu, dass der Aufsichtsratssitz rechtlich unbesetzt bleibt, was sich unmittelbar auf die Handlungs- und Beschlussfähigkeit des betroffenen Unternehmens auswirkt.

Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied, dessen Bestellung nichtig ist, dennoch an Beschlüssen des Aufsichtsrats teil, können auch die unter seiner Mitwirkung gefassten Beschlüsse unwirksam sein. Eine nicht rechtzeitig behobene Nichterfüllung kann den Aufsichtsrat damit in seiner Kernfunktion der Überwachung lähmen.

Übergangsregelungen und Fristen

Das Gesetz ist am 30. Juni 2026 in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen sind nach der kundgemachten Fassung spätestens auf Wahlen und Entsendungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen, weshalb ihre praktische Relevanz ab der Hauptversammlungs-Saison 2027 einsetzen wird. Bestehende Mandate bleiben unberührt. Bereits gewählte oder entsandte Mitglieder (dh vor dem 31.12.2026) können daher bis zum Ende ihrer Funktionsdauer im Aufsichtsrat (einer AG) bzw. Verwaltungsrat (einer SE) bleiben.

Die Quote muss jedoch auch bei Ersatzmitgliedern beachtet werden, die vor dem 30. Juni 2026 gewählt oder entsandt wurden und ihr Mandat antreten, es sei denn, ihre Nachfolge ist unmittelbar mit dem Ausscheiden eines namentlich bestimmten Mitglieds verknüpft.

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Handlungsempfehlungen für börsenotierte Gesellschaften

Angesichts der neuen Anforderungen und der damit verbundenen strengen Rechtsfolgen sollten börsenotierte Gesellschaften folgende Compliance-Maßnahmen unverzüglich in Angriff nehmen:

Ein frühzeitiges und sorgfältiges Engagement in Fragen der Aufsichtsratszusammensetzung ist somit entscheidend. Letztlich sollten börsenotierte Gesellschaften auch die erweiterten Berichtspflichten im Corporate-Governance-Bericht (für Geschäftsjahre beginnend nach dem 29.6.2026) berücksichtigen.