Wer haftet, wenn im Weltraum etwas schiefgeht?

30.04.2026

Von Gernot Fritz

In einem vorherigen Beitrag ging es um eine scheinbar einfache Frage: Wem gehört der Mond? Die Antwort führte direkt zu einem der Grundprinzipien des Weltraumrechts – nämlich, dass der Weltraum keiner staatlichen Aneignung zugänglich ist.

Doch wenn niemand „Eigentümer“ des Weltraums ist, drängt sich eine andere Frage umso stärker auf: Was passiert eigentlich, wenn etwas schiefgeht?

Ein Satellit zerbricht im Orbit und hinterlässt tausende Trümmerteile, die andere Missionen gefährden. Eine Raketenstufe tritt wieder in die Atmosphäre ein, Trümmer landen auf fremdem Staatsgebiet. Zwei Satelliten kollidieren und beeinträchtigen Kommunikationsnetze über ganze Regionen hinweg. Was lange nach Ausnahmefällen klang, wird mit der zunehmenden Nutzung des Weltraums immer realistischer.

Mit der steigenden Aktivität wächst auch das Risiko von Zwischenfällen. Und damit wird aus einer abstrakten Rechtsfrage sehr schnell eine praktische: Wer haftet für den Schaden?

Ein Haftungssystem, das anders funktioniert

Wer aus dem „klassischen“ Haftungsrecht kommt, würde erwarten, dass es auch im Weltraum vor allem um Verschulden geht – also um Fehler, Fahrlässigkeit und deren Nachweis. Genau hier unterscheidet sich das Weltraumrecht grundlegend.

Die Convention on International Liability for Damage Caused by Space Objects (Liability Convention) folgt keiner einheitlichen Haftungslogik. Entscheidend ist vielmehr, wo der Schaden eintritt. Diese Unterscheidung ist kein Detail, sondern das tragende Prinzip des gesamten Systems.

Daraus ergibt sich ein zweigeteiltes Haftungsregime, das rechtspolitische Überlegungen mit den praktischen Gegebenheiten im Weltraum verbindet.

Strikte Haftung auf der Erde

Tritt ein Schaden auf der Erde ein – etwa durch herabfallende Trümmerteile –, gilt eine verschuldensunabhängige Haftung. Der geschädigte Staat muss kein Fehlverhalten nachweisen. Es genügt, dass der Schaden durch ein Weltraumobjekt verursacht wurde.

Das ist kein Zufall, sondern eine bewusste Entscheidung. Wer am Boden betroffen ist, soll nicht die Aufgabe haben, komplexe Abläufe im Orbit nachzuvollziehen oder nachzuweisen, wo genau etwas schiefgelaufen ist.

Die Risiken der Raumfahrt werden damit bewusst denjenigen zugeordnet, die sie verursachen – und nicht denjenigen, die zufällig von ihren Folgen betroffen sind.

Verschuldenshaftung im All

Sobald man die Erde verlässt, ändert sich die Perspektive.

Für Schäden im Weltraum – etwa bei Kollisionen zwischen Satelliten – gilt das Verschuldensprinzip. Hier muss der Geschädigte nachweisen, dass ein anderer Akteur den Schaden verursacht hat.

Der Haftungsmaßstab hängt damit unmittelbar vom Ort des Schadens ab: streng auf der Erde, verschuldensabhängig im All. Diese Differenzierung ist Ausdruck eines pragmatischen Ausgleichs. Der Weltraum ist ein Umfeld mit hohen Geschwindigkeiten, begrenzter Steuerbarkeit und oft unvollständiger Informationslage. Eine strikte Haftung wäre hier kaum handhabbar.

Das Ergebnis ist eine abgestufte Risikoverteilung: starker Schutz auf der Erde, größere Zurückhaltung im Orbit.

Die zentrale Rolle des „launching state“

Auffällig ist zudem, dass die Haftung nicht primär bei Unternehmen ansetzt. Im Zentrum stehen vielmehr die Staaten – konkret der sogenannte „launching state“.

Dieser Begriff ist weit gefasst. Er umfasst nicht nur den Staat, der den Start durchführt, sondern auch jene, die ihn veranlassen oder deren Einrichtung oder Territorium dafür genutzt wird. In der Praxis kann es daher mehrere „launching states“ für ein einzelnes Objekt geben, die gemeinsam haften.

Der Gedanke dahinter ist klar: Auf internationaler Ebene soll es immer einen eindeutig identifizierbaren Verantwortlichen geben. Verantwortung wird daher bewusst auf staatlicher Ebene gebündelt – selbst wenn die zugrunde liegenden Aktivitäten längst von privaten Akteuren getragen werden.

Keine direkten Ansprüche für Unternehmen

Diese staatliche Perspektive setzt sich auch bei der Durchsetzung fort. Die Liability Convention sieht keine unmittelbaren Ansprüche privater Akteure vor. Ansprüche werden zwischen Staaten geltend gemacht.

Für Unternehmen bedeutet das: Ein Schaden führt nicht automatisch zu einem direkt durchsetzbaren Anspruch. Vielmehr sind sie darauf angewiesen, dass ihr Staat den Anspruch aufgreift und weiterverfolgt.

Die Durchsetzung erfolgt dann über diplomatische Kanäle – etwa durch Verhandlungen oder eine spezielle Schiedskommission.

Auch in einer stark kommerzialisierten Raumfahrt bleibt der Zugang zum internationalen Haftungsregime somit staatlich vermittelt.

Wo das Risiko der Unternehmen wieder auftaucht

Auf den ersten Blick könnte man daraus schließen, dass private Akteure nur eine untergeordnete Rolle spielen. Tatsächlich verschiebt sich das Risiko lediglich auf eine andere Ebene.

Das völkerrechtliche Haftungssystem bildet nur den äußeren Rahmen. Die eigentliche Verteilung finanzieller Verantwortung erfolgt über nationale Regelungen. Wer im Weltraum tätig werden will, benötigt in der Regel eine staatliche Genehmigung – und diese ist an klare Voraussetzungen geknüpft.

Dazu zählen technische Anforderungen, der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und regelmäßig auch der Abschluss von Versicherungen.

Versicherung ist damit kein bloßes „Add-on“, sondern ein integraler Bestandteil des Systems.

Hinzu kommt: Staaten bleiben im Schadensfall selten auf den Kosten sitzen. Nationale Regelungen sehen typischerweise vor, dass sie sich bei den verantwortlichen Unternehmen regressieren können. Was nach außen als staatliche Haftung erscheint, wird wirtschaftlich häufig von privaten Akteuren getragen.

Es entsteht eine zweistufige Struktur: nach außen staatliche Verantwortung, nach innen wirtschaftliche Risikotragung durch Unternehmen.

Haftung in einer neuen Realität

Das bestehende Haftungssystem stammt aus einer Zeit, in der Raumfahrt weitgehend staatlich organisiert war und vergleichsweise wenige Objekte im Orbit unterwegs waren.

Diese Ausgangslage hat sich grundlegend verändert.

Heute betreiben private Unternehmen große Satellitenkonstellationen, Startdienstleistungen sind kommerzialisiert, und der Weltraum wird zunehmend dichter genutzt. Damit steigen auch die praktischen Herausforderungen.

Die Zuordnung von Verschulden wird schwieriger, insbesondere in stark frequentierten Umlaufbahnen. Kausalität lässt sich in Kollisionsfällen oft nur schwer feststellen. Gleichzeitig sind entlang des Lebenszyklus eines Weltraumobjekts zahlreiche Akteure beteiligt.

Parallel dazu gewinnen vertragliche Regelungen und Versicherungsmodelle an Bedeutung. In der Praxis wird Risiko weniger über nachträgliche Haftungszuweisungen gesteuert als über vorausschauende Vertragsgestaltung, regulatorische Compliance und Versicherungsstrukturen.

Ein System unter Druck

Mit der zunehmenden Nutzung und technischen Entwicklung des Weltraums gerät das bestehende Haftungssystem zunehmend an seine Grenzen.

Neue Fragen stehen im Raum: Wie bewertet man Verschulden bei autonomen oder KI-gestützten Systemen? Wie geht man mit großflächigen Trümmerereignissen um, die mehrere Akteure gleichzeitig betreffen? Reichen bestehende Versicherungsmodelle für Mega-Konstellationen aus? Und wie weit können Staaten Risiken tatsächlich auf private Betreiber verlagern?

Diese Entwicklungen zeigen, dass es längst nicht mehr nur um klassische Haftungsfragen geht. Haftung wird zu einem zentralen Instrument der Risikosteuerung in einem komplexen Zusammenspiel aus Staaten, Unternehmen und Technologie.

Fazit

Die Haftung im Weltraum folgt einem klar strukturierten völkerrechtlichen Rahmen. Gleichzeitig wird sie in der Praxis maßgeblich durch nationales Recht, Versicherungen und vertragliche Vereinbarungen geprägt.

Auf internationaler Ebene bleiben Staaten die zentralen Anknüpfungspunkte. Wirtschaftlich verlagert sich das Risiko jedoch zunehmend auf die privaten Akteure, die die Raumfahrt vorantreiben.

Die entscheidende Frage ist daher nicht nur, wer rechtlich haftet.

Sondern wie Haftung konkret verteilt, gesteuert und finanziert wird.

Genau hier setzt der nächste Schritt der Diskussion an: Wenn die völkerrechtliche Struktur vorgegeben ist, wie wird sie auf nationaler Ebene umgesetzt und ausgestaltet?

Damit befassen sich die nächsten Beiträge dieser Serie – insbesondere mit Blick auf aktuelle regulatorische Entwicklungen auf EU-Ebene.

Wenn Sie im Bereich Raumfahrt tätig sind – als Betreiber, Zulieferer oder Investor –, liegt die Herausforderung selten im rechtlichen Rahmen allein. Entscheidend ist, wie sich dieser in konkrete Risikoverteilung, Vertragsgestaltung und regulatorische Anforderungen übersetzen lässt.

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