01.04.2026
Gernot Fritz, Fabian Duschnig
Der Löschungsanspruch nach Art 17 DSGVO zählt zu den bekanntesten und praktisch wichtigsten Betroffenenrechten. Gleichzeitig stellt sich seit längerem die Frage, wie weit dieser Anspruch reicht – insbesondere, ob er neben der Entfernung bereits verarbeiteter Daten auch eine Grundlage für Unterlassungsansprüche hinsichtlich künftiger Verarbeitungen bieten kann.
Diese Frage wurde in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet. Nationale Gerichte haben teilweise eine funktional erweiterte Lesart vertreten und den Löschungsanspruch auch als Grundlage für ein Unterlassungsbegehren angesehen. Mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-655/23 (Quirin Privatbank AG) liegt nun eine unionsrechtliche Klarstellung vor, die diese Diskussion neu strukturiert.
Ausgangspunkt: Weite Auslegung durch nationale Gerichte
Ausgangspunkt der Diskussion war die Überlegung, dass der Löschungsanspruch in der Praxis nur begrenzt wirksam ist, wenn die betreffende Datenverarbeitung jederzeit erneut aufgenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund haben sowohl der Bundesgerichtshof in Deutschland (VI ZR 489/19) als auch der Verwaltungsgerichtshof in Österreich (Ra 2021/04/0022) Art 17 DSGVO teilweise dahingehend verstanden, dass sich aus dieser Bestimmung direkt ein Unterlassungsanspruch ableiten lässt.
Gemeinsam ist diesen Entscheidungen ein funktionales Verständnis des Löschungsanspruchs: Die Beseitigung rechtswidrig verarbeiteter Daten soll nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Zusammenhang mit der Verhinderung weiterer gleichartiger Verarbeitungen stehen. Ziel ist ein effektiver Schutz der betroffenen Person.
Der Gedanke dahinter war ein effektiver Grundrechtsschutz: Der bloße Löschungsakt greift zu kurz, wenn die zugrunde liegende Verarbeitung fortgesetzt oder jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Der EuGH zieht eine Grenze
Mit der Entscheidung in C-655/23 hat der EuGH dieser weiten Auslegung jedoch eine klare Absage erteilt: Art 17 DSGVO ist seinem Regelungsgehalt nach auf die Löschung bereits verarbeiteter personenbezogener Daten gerichtet ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Verarbeitungen lässt sich daraus nicht unmittelbar ableiten.
Diese Einordnung knüpft an die Systematik der DSGVO an, die unterschiedliche Instrumente für unterschiedliche Zielrichtungen vorsieht. Während Art 17 DSGVO auf die Beseitigung bestehender Datenverarbeitungen abzielt, betreffen andere Mechanismen (etwa aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder zivilrechtliche Ansprüche) die Steuerung zukünftigen Verhaltens.
Gleichzeitig betont der EuGH jedoch ausdrücklich, dass das Unionsrecht nationale Unterlassungsansprüche nicht ausschließt. Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Ansprüche bestehen, ist eine Frage des jeweiligen nationalen Rechts.
Konsequenzen für die bisherige Rechtsprechung
Vor diesem Hintergrund sind die bisherigen Entscheidungen des BGH und des VwGH in ihrer ursprünglichen Begründung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Soweit sie Unterlassungsansprüche unmittelbar aus Art 17 DSGVO ableiten, stehen sie im Widerspruch zur nunmehrigen Klarstellung des EuGH.
Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass Unterlassungsansprüche im Ergebnis ausgeschlossen sind. Ansprüche können weiterhin bestehen – aber nicht mehr unmittelbar aus der DSGVO, sondern nur auf Basis nationaler Rechtsgrundlagen.
Die Reaktion der österreichischen Rechtsprechung
Diese Differenzierung spiegelt sich auch in der jüngeren österreichischen Rechtsprechung wider. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar (W258 2242389-1), dass der Löschungsanspruch auf die Entfernung konkret verarbeiteter Daten gerichtet ist und keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Verarbeitungen umfasst.
Dem Verfahren lag ein Begehren auf Entfernung von Suchergebnissen zugrunde, die bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers auf einen Medienbericht verwiesen. Die Suchmaschinenbetreiberin verweigerte die De-Referenzierung, die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde mit Hinweis auf das überwiegende Informationsinteresse ab. Im Verfahren vor dem BVwG stellte sich jedoch heraus, dass ein Großteil der beanstandeten Links bereits nicht mehr abrufbar war, sodass sich die Entscheidung auf einen verbleibenden Treffer konzentrierte. Soweit Inhalte bereits nicht mehr abrufbar waren, galt das Löschungsbegehren als erfüllt.
Das BVwG stellte klar, dass Suchmaschinenbetreiber als eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO anzusehen sind und ihre Tätigkeit eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, regelmäßig gestützt auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, der eine Interessenabwägung erfordert.
Hinsichtlich des verbleibenden Suchtreffers nahm das BVwG eine Interessenabwägung vor. Es berücksichtigte insbesondere die verzerrende Darstellung, den fehlenden Status als Person des öffentlichen Lebens, den Zeitablauf sowie konkrete negative Auswirkungen für den Beschwerdeführer. In der Gesamtabwägung überwogen dessen Interessen, sodass die weitere Anzeige als unrechtmäßige Verarbeitung qualifiziert und die Löschung angeordnet wurde.
Damit folgt das BVwG konsequent der Linie des EuGH: Der Anspruch endet bei der Löschung bereits verarbeiteter Daten und nicht bei der zukünftigen Verhaltenssteuerung des Verantwortlichen.
Unterlassungsansprüche im österreichischen Verwaltungsrecht
Im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht kann die Datenschutzbehörde in bestimmten Konstellationen einen sogenannten Mandatsbescheid erlassen, um bei Gefahr im Verzug die Weiterführung einer Datenverarbeitung vorläufig zu untersagen. Das kann auch im Beschwerdeverfahren entsprechend beantragt werden – Voraussetzung ist eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen.
Zudem verfügt die Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer aufsichtsbehördlichen Befugnisse über weitreichende Eingriffsmöglichkeiten. Insbesondere kann sie gemäß Art 58 Abs 2 lit f DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten vorübergehend oder endgültig beschränken oder untersagen. Diese Maßnahmen erfolgen im Rahmen eines amtswegigen oder aufsichtsbehördlichen Verfahrens und begründen keinen subjektiven Anspruch, den eine betroffene Person im Beschwerdeweg unmittelbar durchsetzen könnte.
Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche
Vor diesem Hintergrund gewinnt das Zivilrecht an Bedeutung. In Österreich werden Datenschutzverletzungen regelmäßig als Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB qualifiziert.
Auf dieser Grundlage können auch Unterlassungsansprüche in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden zivilrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Im Rahmen einstweiliger Verfügungen ist insbesondere § 381 Z 2 EO relevant, der eine konkrete Gefährdungslage voraussetzt.
Das bedeutet: Ein Unterlassungsanspruch ist nicht ausgeschlossen, aber er ist an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft als die bloße Geltendmachung eines Löschungsanspruchs nach Art 17 DSGVO.
In der Praxis wird ein solcher Anspruch daher nur in ausgewählten Konstellationen durchgreifen – etwa dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erneute oder fortgesetzte Verarbeitung vorliegen und diese eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Person erwarten lassen.
Praktische Einordnung
Die Entscheidung des EuGH bringt zunächst Klarheit. Sie beendet – wie die aktuelle österreichische Entscheidungspraxis zeigt – die Tendenz, Art 17 DSGVO über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen, und stellt die Systematik der Verordnung wieder in den Vordergrund.
Gleichzeitig führt sie jedoch zu einer stärkeren Fragmentierung der Rechtsdurchsetzung. Während der Löschungsanspruch unionsrechtlich einheitlich geregelt ist, hängt die Frage von Unterlassungsansprüchen künftig vom nationalen Recht ab.
Für international tätige Unternehmen bedeutet das eine zusätzliche Komplexität. Nicht nur die Zulässigkeit der Verarbeitung, sondern auch die Durchsetzungsmechanismen und Rechtsfolgen unterscheiden sich zunehmend zwischen den Rechtsordnungen.
Fazit
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung eine klare Grenze gezogen: Art 17 DSGVO ist ein Anspruch auf Löschung – nicht auf Unterlassung.
Damit wird eine weit verbreitete Praxis in Frage gestellt, die Löschung und Unterlassung funktional miteinander verknüpft hat. Künftig ist sauber zu trennen: Die DSGVO regelt die Beseitigung bestehender Verarbeitungen, während präventive Unterlassungsansprüche nur auf nationaler Grundlage bestehen können.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Einerseits steigt die Bedeutung sauberer Löschprozesse, weil diese den Kern des unionsrechtlichen Anspruchs bilden. Andererseits gewinnt die zivilrechtliche Durchsetzung an Gewicht, wenn es um die Verhinderung zukünftiger Verarbeitungen geht. Diese Differenz ist operativ entscheidend.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln und diese in klaren, praktikablen Prozessen zu verankern.
