Sanktionsüberwachung

In der aktuellen Folge der Reihe “Compliance kompakt” von Erika Stark-Rittenauer und Georg Knafl geht es um die neue Sanktionsüberwachung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Wie weitreichend sind die Kompetenzen, was ist zu erwarten und wie sollen sich Compliance-Verantwortliche bestmöglich darauf vorbereiten?

Mit 1. Jänner 2026 ist ein großer Schritt im österreichischen Sanktionsregime vollzogen worden: Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat die Zuständigkeit für die Erteilung von gewissen sanktionsrechtlichen Genehmigungen, die Überwachung und Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen zu nationalen sowie internationalen Finanzsanktionen der Europäischen Union (EU) und der Vereinten Nationen (UN) von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) übernommen. Damit wird die FMA zur zentralen Überwachungs- und Durchsetzungsbehörde für Finanzsanktionen in Österreich. Der Kompetenzübergang markiert nicht nur eine organisatorische Änderung, sondern einen systematischen Ausbau der Sanktionsdurchsetzung mit erheblichen Auswirkungen auf Finanzmarktteilnehmer und deren Compliance-Organisationen.

1. Zielsetzung der Sanktionsüberwachung durch die FMA: One-Stop-Shop für einen sauberen Finanzplatz Österreich

Die Übertragung der bisherigen Zuständigkeiten der OeNB im Bereich der Finanzsanktionen auf die FMA soll zu einer Nutzung von Synergiepotenzialen führen. So beaufsichtigte die FMA bereits Finanzmarktteilnehmer in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und kann im Zuge dieser Beaufsichtigung nunmehr auch die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Finanzsanktionen effizient vornehmen. Zu diesem Zweck sollen nach dem Plan des Gesetzgebers der FMA gleichlaufende Befugnisse in beiden Bereichen zukommen, was unter anderem die Führung von Ermittlungs-, Maßnahme- (zB Auflagenerteilung) und Verwaltungsstrafverfahren sowie Veröffentlichungsmaßnahmen umfasst. Insofern kann von einem „One-Stop-Shop“ bei der FMA gesprochen werden, um einen sauberen Finanzplatz Österreich sicherzustellen.

Darüber hinaus ist die FMA nun auch für Freigabeverfahren eingefrorener Vermögenswerte zuständig – aktuell betrifft dies Vermögenswerte im Umfang von rund EUR 2,5 Milliarden in Österreich. Für das Jahr 2026 plant die FMA laut eigenen Angaben rund 30 kombinierte Vor-Ort-Prüfungen in den Bereichen AML/CFT und Finanzsanktionen, sowie etwa 20 Vor-Ort-Einsichtnahmen¹.

Die Aufsicht der FMA bezieht sich freilich nur auf die beaufsichtigten Unternehmen, nicht aber auf die Kunden dieser Unternehmen.

2. Informationsquellen für Sanktionsregimes

Die FMA überwacht die Einhaltung sämtlicher Finanzsanktionen im Finanzsektor, die in aller Regel auf Sanktionsmaßnahmen von Österreich, der EU und der Vereinten Nationen zurückgehen. Beispielsweise sind diese in unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen oder nationalen Rechtsvorschriften enthalten, etwa aktuell insbesondere Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland (zB Verordnung 269/2014/EU), dem Iran (zB Verordnung 2023/1529/EU), oder anderen Sanktionsregimes. Oftmals betreffen die Finanzsanktionen darin gewisse sanktionierte Staaten, Organisationen, Personen und Vermögenswerte in Österreich.

Neben der aktuellen Überprüfung der anwendbaren Rechtsvorschriften stellt in der Praxis eine zentrale erste Informationsquelle der EU Sanctions Tracker² und die EU Sanctions Map³ dar. Letztere bietet einen strukturierten Überblick über wichtige EU-Sanktionen mit praktischer Visualisierung einer Weltkarte.

Informationen über Sanktionsmaßnahmen der UN finden sich auf der Website des UN-Sicherheitsrats⁴.

Informationen zu Finanzsanktionen werden auch für die Finanzmarktteilnehmer auf der Website der FMA zur Verfügung gestellt⁵. 

3. Von der FMA überwachte Finanzmarktteilnehmer

Die von der FMA überwachten Finanzmarktteilnehmer sind:

Angeknüpft wird sohin an das Verständnis von Finanzmarktteilnehmern nach dem § 25 Abs 1 FM-GwG, wobei Versicherungsunternehmen hinsichtlich des Betriebs aller Versicherungszweige erfasst sind.

4. Ab 1.1.2026: Wichtige Hinweise für die Einhaltung von Finanzsanktionen für sanktionierte Personen, Finanzmarktteilnehmer und Dritte

Für sanktionierte Personen, Finanzmarktteilnehmer und Dritte werden wichtige Prozesse betreffend die Einhaltung der Finanzsanktionen über die Incoming Plattform der FMA⁶ abgewickelt werden:

Finanzmarktteilnehmer haben – angelehnt an die bereits vorhandenen Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche – eine entsprechende interne Organisation sicherzustellen, nämlich in schriftlicher Form angemessene Strategien, interne Kontrollen und Verfahren einzurichten (§ 7 Sanktionengesetz 2024). In diesem Zusammenhang werden unter anderem folgende Leitlinien und Verfahren bedeutende Anhaltspunkte für die Sicherstellung der entsprechenden internen Organisation liefern:

5. Empfindliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Finanzsanktionen

Das Sanktionengesetz 2024 sieht bereits strenge gerichtliche Strafen für sanktionsbezogene Verstöße vor (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren).

Finanzmarktteilnehmern als juristische Personen (und natürlichen Personen) drohen bei Verwaltungsübertretungen grundsätzlich Geldstrafen bis zu EUR 150.000, wobei bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen die Geldstrafe bis zu EUR 5 Mio. oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes betragen könnte. Darüber hinaus kann eine Veröffentlichung der Strafverhängung wegen Pflichtverletzung durch die FMA erfolgen (Naming & Shaming). 

6. Finanzsanktionen als integraler Bestandteil von Compliance: Maßnahmenempfehlungen

Die neue Zuständigkeit der FMA erfordert eine kritische Überprüfung bestehender Sanktions-Compliance-Strukturen. Folgende Maßnahmen sind aus Compliance-Sicht besonders empfehlenswert:

Klare Zuweisung der Zuständigkeit für Finanzsanktionen auf Leitungs- und Compliance-Ebene sowie Sicherstellung der entsprechenden internen Organisation in schriftlicher Form mit angemessenen Strategien, internen Kontrollen und Verfahren;

Aktualisierung der unternehmensinternen Risikoanalyse im Bereich Finanzsanktionen unter Berücksichtigung von Geschäftsfeld, Kunden- und Länderprofil (insbesondere im Hinblick auf Russlandsanktionen und Umgehungsszenarien, mit denen man im Geschäftsbetrieb konfrontiert sein könnte); Überarbeitung interner Sanktionsrichtlinien inklusive klarer Eskalations- und Freigabeprozesse;

Überprüfung der Screening-Systeme (Kunden, Transaktionen, wirtschaftliche Eigentümer, Vermögenswerte) sowie Sicherstellung einer lückenlosen Dokumentation von Treffern, Entscheidungen und Freigaben; Etablierung eines strukturierten Prozesses für interne Überprüfung und rechtskonforme Meldungen an die FMA mitsamt notwendigen Begleitmaßnahmen;

Regelmäßige zielgruppenspezifische Schulungen einschließlich Sensibilisierung für typische Umgehungskonstellationen;

Durchführung interner oder externer Sanktions-Readiness-Checks sowie Vor-Ort-Prüfungen;

Umgang mit möglichen Genehmigungsverfahren oder Kundenprozessen, die zB die Freigabe von Vermögenswerten einfordern, sowie Vorbereitung auf die Aufarbeitung von Vorfällen/Fehlern im Rahmen des Geschäftsbetriebs.

Angesichts der personellen und fachlichen Ressourcen der FMA sowie ihrer langjährigen Erfahrung in der Geldwäscheaufsicht ist davon auszugehen, dass die Sanktionsüberwachung ähnlich zum Vollzug der Geldwäsche ausfallen könnte. Dies bringt Herausforderungen mit sich, zumal sich die sanktionsrechtlich relevanten Rahmenbedingungen aktuell regelmäßig ändern, was die Sicherstellung der Anpassung der Compliance-Strukturen an geänderte Vorgaben erfordert. Zudem ist zu erwarten, dass die verstärkte Kontrolle im Finanzsektor mittelbar auch auf andere Wirtschaftsbereiche ausstrahlt. Compliance-Organisationen sollten demnach auch außerhalb des Finanzsektors ihre Sensibilität für das Sanktionenrecht erhöhen.