In der neuen Folge der Reihe “Compliance kompakt” von Dr. Erika Stark-Rittenauer geht es um Compliance zu Weihnachten. Jedes Jahr stellen sich aufs Neue zahlreiche Fragen: Welche Geschenke sind erlaubt? Wo beginnt die Grauzone? Und wie lassen sich geschäftliche Beziehungen pflegen, ohne rechtliche oder Image-Risiken einzugehen? Dies und mehr in der neuen Folge.
Die Adventzeit gilt als Zeit der Wertschätzung – gerade deshalb kommt es hier gehäuft zu Geschenken, Dankesgesten und Einladungen. Der folgende Beitrag bietet einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Vorgaben aus strafrechtlicher Sicht sowie relevanten Good-Governance-Grundsätzen.
1. Allgemeines zur Grenze zwischen Höflichkeit und strafrechtlicher Relevanz
Geschenke und Einladungen können zur Pflege geschäftlicher Kontakte sinnvoll sein. Dennoch kann der rechtlich zulässige Rahmen schnell überschritten werden. Zunächst sollte zwischen Geschenken an Amtsträger und Zuwendungen in der Privatwirtschaft unterschieden werden. In weiterer Folge muss immer auf den sogenannten “Anschein” Bedacht genommen werden. Denn selbst rechtmäßige Zuwendungen können Außenwirkungen erzeugen, die das Vertrauen in Integrität und Unabhängigkeit beeinträchtigen. Good Governance folgt daher dem Grundsatz: Nicht nur das Gesetz zählt, sondern auch der Eindruck, den ein Verhalten vermittelt.
2. Strenge Vorgaben für Amtsträger
Amtsträger sind Personen, die für einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts Aufgaben in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnehmen (zB Bundespräsident, Bundesminister:innen, Bundes- und Landesbeamte, Bürgermeister:innen, Abgeordnete) oder im Namen von öffentlichen Rechtsträgern hoheitliche Tätigkeiten ausüben. Zusätzlich fallen auch alle Mitarbeiter:innen staatlicher oder staatsnaher Betriebe egal welcher Hierarchiestufe oder Nationalität unter den österreichischen Amtsträgerbegriff sowie Mitarbeiter:innen von Unternehmen, deren Gebarung der Prüfung des Rechnungshofs unterliegen. Für Amtsträger und sogenannte “Kandidaten für ein Amt” (also zukünftige Amtsträger) gelten die strengen Antikorruptionsbestimmungen der §§ 304 ff StGB. Weihnachtliche Traditionen schaffen keine Ausnahme von diesen Strafbestimmungen.
Was ist zulässig?
Geringwertige Aufmerksamkeiten („3 Ks“): Kalender, Kuli, Klumpert – also typische Werbeartikel oder Kleinstgeschenke (einschließlich kleiner saisonaler Präsente wie Kekse). Der Gesetzgeber wertet diese üblicherweise als nicht geeignet, Entscheidungen zu beeinflussen.
Einladungen zu Firmenveranstaltungen von Geschäftspartnern, Fachveranstaltungen (zB Fachvorträge, Business-Frühstück udgl.), Messen und Kundenevents sind dann zulässig, wenn die Einladung für die jeweilige Funktion und Tätigkeit des Amtsträgers überwiegend beruflich relevant ist und der Rahmen angemessen und üblich ist (zB kleines Buffet bei Veranstaltung, Kaffee/Getränke, kleine Werbeartikel). Allfällige Kosten von Anreise und Übernachtung müssen immer durch den Amtsträger bzw. dessen Organisation selbst übernommen werden (Stichwort Dienstreise).
Das dienstliche Interesse fehlt z.B. dann, wenn das Privatvergnügen des eingeladenen Amtsträgers eindeutig im Vordergrund steht (z.B. Konzertbesuch, Sportveranstaltung etc.). Eine Nachfrage beim zuständigen Compliance Verantwortlichen ist empfehlenswert.
Bargeld und Gutscheine jeglicher Art sind jedenfalls immer tabu.
Praxistipp – Compliance-Hinweis:
Fügen Sie bei einer Einladung an einen Amtsträger einen Compliance-Hinweis hinzu: “Mit der Annahme dieser Einladung bestätigen Sie, dass die Teilnahme im dienstlichen Interesse Ihres Unternehmens ist und mit den für Sie geltenden Gesetzen sowie internen Compliance-Regelungen übereinstimmt.
3. Privatwirtschaft: Mehr Möglichkeiten, aber klare Verantwortung
Für Nicht-Amtsträger, also Personen aus der Privatwirtschaft, bestehen zwar weniger strafrechtliche Einschränkungen, dennoch gilt § 309 StGB (Verbot der Vorteilszuwendung für pflichtwidrige Rechtshandlungen) sowie interne Unternehmensrichtlinien.
Wesentlich bleibt:
- Der Code of Conduct und/oder die Antwort des Compliance Officers hat Vorrang. Diese unternehmensinternen Vorgaben können strenger als das das Gesetz sein.
- Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts durch ein bestehendes Naheverhältnis zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer, ist Transparenz entscheidend. Zuwendungen dürfen niemals dazu führen, dass eine Entscheidung beeinflusst wird, etwa vor Vertragsabschlüssen oder im laufenden Vergabeverfahren.
- Der Wert des Geschenks ist nicht (allein) ausschlaggebend; maßgeblich ist, ob ein objektiver Beeinflussungsverdacht und damit eine Pflichtwidrigkeit entstehen kann.
Praxistipp - Kompassfrage:
Würde ich wollen, dass etwas über mich (oder eine mir nahestehende Person) und dieses Geschenk morgen in der Zeitung oder auf Social Media steht? Könnte durch die Zuwendung bzw. Annahme des Geschenks der Eindruck entstehen, dass man im Gegenzug ein bestimmtes Verhalten von mir erwartet? Würde ich als Compliance Officer oder Führungskraft den Gesamtkontext so akzeptieren, wenn ich die (hoffentlich vorhandene) Dokumentation zu Empfänger, Wert, Anlass und Absender lesen würde?
Fazit
Wertschätzung und Compliance schließen einander nicht aus. Der Grat zwischen Wertschätzung und strafrechtlicher Vorteilsgewährung ist aber oft schmal. Doppelte Vorsicht ist bei Geschenken und Einladungen an Amtsträger geboten.
Daher: Halten Sie sich an rechtliche Vorgaben, unternehmensinterne Richtlinien und den Grundsatz des sauberen Anscheins.
