03.03.2026
Die Frage, ob das “Legal Professional Privilege” (“LPP”) – also das Anwaltsgeheimnis – auf interne Rechtsberatung durch Unternehmensjuristen ausgeweitet werden sollte, wurde im Rahmen der Evaluierung der Verordnung 1/2003 erneut aufgeworfen. Die Europäische Kommission kommt in ihrem Ende letzten Jahres erschienenen Competition Policy Brief zum Schluss, dass eine solche Ausweitung weder aus Sicht des EU-Rechts noch aus Sicht einer effektiven Durchsetzungspolitik gerechtfertigt wäre. Für In-House-Juristen ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Relevanz, insbesondere im Hinblick auf kartellbehördliche Verfahren.
Aktuelle Rechtslage: Akzo-Rechtsprechung bleibt maßgeblich
Nach der Rechtsprechung der EU-Gerichte erstreckt sich das LPP im Rahmen kartellrechtlicher Untersuchungen der Kommission unionsweit nur auf die Kommunikation mit oder Beratung durch unabhängige Rechtsanwälte. Im bekannten Akzo-Urteil aus dem Jahr 2010 bestätigte der EuGH, dass Korrespondenz mit unternehmensinternen Juristen nicht vom LPP-Schutz erfasst ist. Die zentrale Begründung des Gerichtshofs liegt darin, dass der LPP-Schutz voraussetzt, dass die Kommunikation von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht, die nicht durch ein Arbeitsverhältnis mit dem Mandanten verbunden sind. Ein unternehmensinterner Jurist genießt trotz etwaiger Eintragung bei einer Rechtsanwaltskammer nicht den gleichen Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber, wie ein in einer externen Kanzlei tätiger Rechtsanwalt.
Reformdiskussion: Argumente der Stakeholder
Im Rahmen der im September 2024 abgeschlossenen Evaluierung der Verordnung 1/2003 schlugen einige Stakeholder – hauptsächlich Vertreter der Industrie und unternehmensinterner Juristen – vor, die Einführung des LPP für Unternehmensjuristen in Betracht zu ziehen. Dabei wurden im Wesentlichen zwei Argumentationslinien vorgebracht:
Erstens wurde vorgebracht, dass eine zunehmende Anzahl von Mitgliedstaaten das LPP für Unternehmensjuristen anerkenne. Zweitens wurde argumentiert, dass die Betonung der Selbstbeurteilung (Self-Assessment) im Kontext der Verordnung 1/2003 den Schutz unternehmensinterner Korrespondenz vor zwangsweiser Offenlegung noch wichtiger mache und die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sogar verbessern würde.
Kommissionsposition: Klare Ablehnung
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die derzeitigen EU-Vorschriften zum LPP gut etabliert, angemessen und wirksam sind, und dass die Argumente für eine Ausweitung nicht überzeugen.
So gewähren laut Kommission lediglich fünf EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Ungarn, die Niederlande und Portugal) Unternehmensjuristen unter bestimmten Voraussetzungen eine Form des LPP. Auch in Österreich gibt es keinen besonderen Schutz von Korrespondenz unternehmensinterner Juristen. Es gibt somit keinen vorherrschenden Trend in den nationalen Rechtsordnungen. Letztlich sei auch die Situation in den Mitgliedstaaten in keinem Fall ausschlaggebend dafür, ob die Kommunikation von Unternehmensjuristen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Untersuchungen der Kommission unter das LLP fällt.
Die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH in Akzo basiert auf der grundlegenden Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis “seiner Natur nach” die erforderliche volle Unabhängigkeit ausschließt. Dieser Grundsatz ist nicht änderungsanfällig und bliebe heute ebenso wahr wie 1982 und 2010.
Die Akzo-Urteile ergingen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 und berücksichtigen bereits den Beitrag, den Unternehmensjuristen zur Compliance leisten können; gleichzeitig lehnen sie ausdrücklich die Behauptung ab, dass die Notwendigkeit zur Selbstbeurteilung eine Ausweitung des LPP rechtfertigt.
Praktische Relevanz: Auswirkungen auf wettbewerbsrechtliche Verfahren
Eine Ausweitung des LPP auf Unternehmensjuristen würde nach Ansicht der Kommission auch die Wirksamkeit von wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen beeinträchtigen: Aufgrund des strukturellen Risikos, das sich aus der Integration von Unternehmensjuristen in die Unternehmensstruktur ergibt, besteht die Gefahr, dass das LPP missbraucht werden könnte, um allfälliges Fehlverhalten zu verbergen. In realen Fällen wurden gerade Beweise für Fehlverhalten in der Korrespondenz von Unternehmensjuristen gefunden; einige Zuwiderhandlungen wären möglicherweise nie aufgedeckt worden, wenn eine solche Korrespondenz geschützt gewesen wäre.
Zweitens würde die Ausweitung des LPP Untersuchungen wahrscheinlich auch langwieriger machen: Sehr oft haben Unternehmensjuristen Rollen, die nicht auf die Rechtsberatung beschränkt sind; es wäre sehr schwierig, Rechtsberatung von anderen Arten der Kommunikation zu unterscheiden, was sich negativ auf die Wirksamkeit und Effizienz der Untersuchungen auswirken würde.
Conclusio und zu setzende Schritte
Für die kartellrechtliche Beratungspraxis bedeutet diese klare Position der Kommission:
- Compliance: Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass Kommunikation mit Unternehmensjuristen in kartellrechtlichen Verfahren der Kommission (aber auch Österreich) nicht geschützt ist. Sensible kartellrechtliche Fragestellungen sollten daher mit externen, unabhängigen Rechtsanwälten erörtert werden, um einen Schutz durch das LLP zu gewährleisten.
- Dokumentation: Bei der Erstellung interner Compliance-Dokumente durch Unternehmensjuristen ist zu bedenken, dass diese im Rahmen von Nachprüfungen ("dawn raids") oder Auskunftsverlangen der Kommission offengelegt werden müssen.
- Beiziehung externer Rechtsberater: Die Einbindung externer Rechtsanwälte in kritische kartellrechtliche Fragestellungen – insbesondere bei Self-Assessment-Prozessen – ist anzuraten, um privilegierten Schutz zu gewährleisten.
- Internationale Sachverhalte: Bei grenzüberschreitenden Kartellverfahren ist zu beachten, dass die LPP-Regeln je nach Jurisdiktion unterschiedlich sind. Während einige Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ein LPP für Unternehmensjuristen anerkennen, gilt dies nicht für Verfahren der Europäischen Kommission (oder der österreichischen Amtsparteien: Bundeswettbewerbsbehörde oder Bundeskartellanwalt).