Von Satelliten zu Daten: Wie der Kompromisstext der zyprischen Ratspräsidentschaft die Downstream-Reichweite des EU Space Act neu bestimmt

Der EU Space Act wurde bislang vor allem als regulatorischer Rahmen für Satelliten, Starts und Weltrauminfrastruktur diskutiert. Der Kompromisstext der zyprischen Ratspräsidentschaft richtet den Blick jedoch deutlich stärker auf das, was diese Infrastruktur letztlich hervorbringt: „space-based data“.

Diese Schwerpunktverlagerung ist weit über den klassischen Raumfahrtsektor hinaus relevant. Satellitengestützte Informationen bilden die Grundlage für Kommunikation, Erdbeobachtung, Navigation, Logistik, Landwirtschaft, Versicherungen, Energieversorgung und eine wachsende Zahl daten- und KI-basierter Dienste. Der Kompromisstext soll verhindern, dass „space operators“ die Anforderungen des EU Space Act umgehen, indem sie ihre Tätigkeiten aus einem Drittstaat heraus erbringen, die daraus gewonnenen Daten aber weiterhin in der europäischen Downstream-Wirtschaft vermarkten.

Zu diesem Zweck führt der Text ein gezieltes System zur Sicherstellung der Datenherkunft und des Marktzugangs ein. Bestimmte Anbieter sollen „space-based data“ in der Union nur bereitstellen dürfen, wenn die zugrunde liegenden „space activities“ im „Union Repository of Space Activities“ (URSA) eingetragen und mit einem gültigen „e-certificate“ versehen sind.

Der Text befindet sich weiterhin in Verhandlung. Sämtliche Mitgliedstaaten hielten während der zyprischen Ratspräsidentschaft ihre Prüfungsvorbehalte aufrecht. Insbesondere Fragen zum Anwendungsbereich, zur Governance, zu Dual-Use-Aktivitäten und zur Behandlung von „space operators“ aus Drittstaaten sind noch offen. Der Kompromiss lässt aber bereits erkennen, wie der EU Space Act über die Regulierung der Weltrauminfrastruktur hinaus auf ausgewählte nachgelagerte Märkte ausgedehnt werden könnte.

Was unter „space-based data“ zu verstehen ist

Der Kompromisstext definiert „space-based data“ als Rohdaten oder verarbeitete Daten, die ursprünglich von einem „space object“ im Weltraum empfangen wurden. Erfasst sind auch Daten, die durch das Abfangen oder die Übertragung eines von einem „space object“ erzeugten Signals entstehen.

Die Definition ist weit genug, um nicht nur den ursprünglichen Satellitendatenstrom zu erfassen. Sie kann auch verarbeitete Erdbeobachtungsdaten und Satellitenkommunikationsdaten einschließen, wenn diese entlang der Wertschöpfungskette weitergegeben werden. Weniger klar sind allerdings die äußeren Grenzen des Begriffs. Insbesondere beantwortet der Text nicht abschließend, wann Informationen, die aus Weltraumdaten abgeleitet, mit wesentlichen nicht weltraumgestützten Daten kombiniert oder in ein eigenständiges Analyseprodukt überführt wurden, nicht mehr als „space-based data“ gelten.

Diese Abgrenzung wird insbesondere für Plattformen relevant sein, die Satellitenbilder aggregieren, für Analyseanbieter, die Erdbeobachtungsdaten mit terrestrischen Datenquellen verbinden, sowie für KI-Anwendungen, deren Ergebnisse teilweise, aber nicht ausschließlich auf satellitengestützten Eingangsdaten beruhen.

Von „primary providers“ zu funktionalen Gatekeepern

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag stellte auf „primary providers of space-based data“ ab. Dabei handelte es sich um eine technisch definierte Kategorie von Anbietern, die die erste Verarbeitung von „space-based data“ vornehmen, durch die deren anschließende Bereitstellung ermöglicht wird. Erfasst waren insbesondere Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf Kommunikationsdaten sowie Anbieter, die die erste Verarbeitung von Beobachtungsdaten vornehmen.

Der Kompromiss der zyprischen Ratspräsidentschaft verfolgt einen anderen Ansatz. Seine operativen Bestimmungen verwenden den weiter gefassten Begriff „space-based data provider“. Darunter fällt jede natürliche oder juristische Person einschließlich internationaler Organisationen, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, die den Dienst der Bereitstellung von „space-based data“ erbringt.

Diese weitere Definition bedeutet allerdings nicht, dass jedes Unternehmen, das satellitengestützte Informationen verwendet oder weitergibt, den neuen Pflichten unterliegt. Art 23a ist nur anwendbar, wenn die Bereitstellung von „space-based data“ die alleinige Leistung oder einen entscheidenden Bestandteil der Leistung darstellt. Die Bestimmung greift dagegen nicht, wenn die Daten lediglich von untergeordneter Bedeutung sind oder nur eine von mehreren Quellen bilden, die zur Erbringung einer anderen Leistung verwendet werden. Auch eine Bereitstellung ausschließlich zu Forschungs- oder Bildungszwecken ist ausgenommen.

Die Erwägungsgründe veranschaulichen diese Unterscheidung. Satellitenkommunikationsdienste, Plattformen für Erdbeobachtungsdaten und Kartendienste, in die Satellitenbilder integriert sind, können in den Anwendungsbereich fallen. Nicht erfasst wären demgegenüber etwa Satellitenbilder, die lediglich zu Illustrationszwecken verwendet werden, oder ein Wetterdienst, der überwiegend auf nicht weltraumgestützten Daten beruht.

Der Kompromiss ersetzt damit den technisch definierten Einstiegspunkt des Kommissionsvorschlags in die nachgelagerte Wertschöpfungskette durch eine stärker funktionale Prüfung: Tritt der Anbieter als Gatekeeper zwischen der Weltraumwirtschaft und dem Markt für weltraumgestützte Daten auf?

Art 23a: eine Marktzugangsregel für „space-based data“

Die zentrale Bestimmung ist Art 23a. Danach sollen „space-based data providers“ Daten innerhalb der Union nur bereitstellen dürfen, wenn diese von einem „space object“ erzeugt wurden, dessen „space activities“ in URSA eingetragen sind und für die das entsprechende „e-certificate“ vorliegt. Daten aus „space activities“, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, sollen ebenfalls weiterhin bereitgestellt werden dürfen.

Der Kompromiss regelt weder das Eigentum an Satellitendaten noch Zugangsrechte, Lizenzmodelle oder die Zuordnung von Rechten an nachgelagerten Analyseprodukten umfassend. Stattdessen verknüpft er die rechtmäßige Bereitstellung bestimmter „space-based data“ in der Union mit dem regulatorischen Status und der Rückverfolgbarkeit jener Tätigkeiten, durch die diese Daten erzeugt wurden.

Der Mechanismus soll eine potenzielle Umgehungsmöglichkeit schließen. Ohne eine solche Regelung könnte ein „space operator“ die Sicherheits-, Resilienz- und Nachhaltigkeitsanforderungen des EU Space Act vermeiden, indem er außerhalb der Union tätig wird, die daraus resultierenden Daten aber weiterhin im Binnenmarkt vermarktet. Art 23a macht daher die Herkunft der Daten zu einer Voraussetzung für den Zugang zum europäischen Markt.

URSA und das „e-certificate“: Compliance folgt den Daten

Der Kompromisstext stärkt zugleich die Funktion des „e-certificate“ auf Datenebene.

Bereits der Kommissionsvorschlag verknüpfte das Zertifikat mit einer identifizierbaren Weltraummission und einem bestimmten „space object“. Es sollte außerdem die Rückverfolgung von Beobachtungsdaten bis zu jenem ersten Dienst ermöglichen, in dem diese Daten verwendet werden. Anbieter sollten das Zertifikat bei der erstmaligen Bereitstellung von „space-based data“ oder „space services“ in der Union besitzen und den betreffenden Verträgen beifügen.

Nach dem Kompromiss der zyprischen Ratspräsidentschaft soll die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm für jede in URSA eingetragene „space activity“ ein „e-certificate“ ausstellen. Der URSA-Eintrag und das gültige Zertifikat sollen gemeinsam bestätigen, dass die zugrunde liegende „space activity“ mit den Anforderungen der Verordnung übereinstimmt.

Das Zertifikat soll jene Mission und jenes „space object“ identifizieren, durch die beziehungsweise das die Daten erzeugt wurden. Bei Beobachtungsdaten soll es eine Rückverfolgung von der Erzeugung durch das „space object“ bis zur Integration in den jeweiligen Datendienst ermöglichen. Zudem sollen Algorithmen dazu eingesetzt werden, die Compliance der betreffenden „space activity“ zu überprüfen, wenn die Daten in weitere Dienste integriert werden. Die Erwägungsgründe sehen darüber hinaus vor, das Zertifikat in die Metadaten der „space-based data“ einzubetten.

Die im Kommissionsvorschlag noch enthaltene pauschale Verpflichtung, das „e-certificate“ jedem einschlägigen Vertrag beizufügen, findet sich im Kompromisstext dagegen nicht mehr in derselben Form. Der Schwerpunkt verlagert sich auf einen maschinenlesbaren Herkunftsnachweis, der die Daten entlang der nachgelagerten Wertschöpfungskette begleiten soll.

Zahlreiche technische Fragen sind noch ungeklärt. Die praktische Funktionsfähigkeit des Systems wird insbesondere von Standards für Struktur, Interoperabilität und Rückverfolgbarkeit des Zertifikats sowie für dessen Integration in nachgelagerte Produkte abhängen. Die Stoßrichtung ist dennoch klar: Compliance soll nicht bloß durch einen Nachweis belegt werden, den der ursprüngliche Anbieter bei sich führt. Sie soll zu einem Merkmal der Daten werden, das auch bei deren Weitergabe im Markt überprüfbar bleibt.

Drittstaatenbezug: zwei unterschiedliche Pflichtenebenen

Der Kompromiss entfaltet ausdrücklich Wirkungen außerhalb der Europäischen Union. Er gilt für „space operators“ und „space-based data providers“ aus Drittstaaten, sofern sie die betreffenden Daten oder Dienste in der Union bereitstellen. Eine Niederlassung in der EU ist daher nicht erforderlich.

Die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind allerdings auf zwei Ebenen zu unterscheiden.

Erstens muss ein „space operator“ aus einem Drittstaat, dessen Tätigkeiten Daten erzeugen, die in der Union bereitgestellt werden sollen, die erforderliche „EUSA registration“ erlangen. Nach der Registrierung werden seine „space activities“ in URSA eingetragen und erhalten das entsprechende „e-certificate“. Solche Betreiber müssen außerdem einen oder mehrere „legal representatives“ in der Union bestellen, die über die notwendigen Befugnisse und Ressourcen verfügen, um mit der Kommission und den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

Zweitens kann auch ein außerhalb der Union niedergelassener nachgelagerter Datenanbieter selbst Art 23a unterliegen, wenn er „space-based data“ in der Union bereitstellt. Ein Anbieter, der weder einen Satelliten betreibt noch selbst sonstige „space activities“ durchführt, wird nicht zwingend eigene Tätigkeiten registrieren müssen. Seine zentrale Verpflichtung besteht vielmehr darin sicherzustellen, dass die von ihm bereitgestellten Daten aus qualifizierten, in URSA eingetragenen „space activities“ stammen und über das erforderliche Zertifikat verfügen.

Diese Unterscheidung ist insbesondere für außereuropäische Datenplattformen, Distributoren und Wiederverkäufer relevant. Ein in den USA ansässiger Marktplatz für Erdbeobachtungsdaten könnte beispielsweise unmittelbar der Marktzugangsregel unterliegen, ohne selbst jener Betreiber zu sein, der für die Registrierung der zugrunde liegenden Satellitentätigkeiten verantwortlich ist.

Was genau unter der Bereitstellung von Daten „within the Union“ zu verstehen ist, muss noch präzisiert werden. Das Anbieten oder Liefern der betreffenden Daten an Kunden mit Sitz in der Union dürfte grundsätzlich den erforderlichen Binnenmarktbezug herstellen. Einen detaillierten Targeting-Test enthält der Kompromiss bislang jedoch nicht.

Ein Äquivalenzmechanismus könnte den Marktzugang für Betreiber erleichtern, die in Drittstaaten mit einem vergleichbaren regulatorischen Schutzniveau niedergelassen sind. Auch in diesem Fall müssten die betreffenden „space activities“ jedoch in die URSA- und „e-certificate“-Architektur eingebunden werden.

Öffentliche Beschaffung als Compliance-Multiplikator

Art 23a enthält darüber hinaus eine Bestimmung, die erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten haben könnte.

Die nach dem europäischen Vergaberecht erfassten zentralen Regierungsbehörden sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union müssten sicherstellen, dass „space-based data“, die in von ihnen beschafften Diensten verwendet werden, durch in URSA eingetragene „space activities“ erzeugt wurden und über ein „e-certificate“ verfügen.

Die formelle Verpflichtung richtet sich an die beschaffenden öffentlichen Stellen. In der Praxis dürfte sie jedoch regelmäßig vertraglich an deren Auftragnehmer weitergegeben werden. Anbieter könnten verpflichtet werden, die Herkunft der verwendeten Daten zu dokumentieren, Zertifizierungsnachweise aufzubewahren, entsprechende Verpflichtungen an Subunternehmer weiterzugeben und vertragliche Audits zu ermöglichen.

Die Auswirkungen können daher auch Unternehmen erfassen, die selbst keine „space-based data providers“ sind. Ein IT-Dienstleister, Analyseunternehmen oder Systemintegrator, der für eine Behörde tätig wird, muss möglicherweise feststellen, woher die in seinen Dienst integrierten satellitengestützten Eingangsdaten stammen und ob die zugrunde liegenden Tätigkeiten die URSA-Anforderungen erfüllen.

Die öffentliche Beschaffung könnte damit zu einem wesentlichen Compliance-Multiplikator werden, durch den die Herkunftsanforderungen des EU Space Act bis in die zweite und dritte Ebene vertraglicher Lieferketten weitergegeben werden.

Notfallnutzung bleibt eng begrenzt

Der Kompromiss enthält eine begrenzte Notfallklausel. Führt eine Naturkatastrophe, eine vom Menschen verursachte Katastrophe oder ein schwerwiegender Vorfall zu Störungen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Unionsorgane betreffen, dürfen die betroffenen öffentlichen Stellen vorübergehend Daten oder Dienste verwenden, die aus nicht in URSA eingetragenen Tätigkeiten stammen.

Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Unionsorgan muss die Kommission informieren. Die Kommission prüft anschließend die Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der Nutzung sowie deren Dauer. Die Bestimmung ist daher als eng begrenztes Sicherheitsventil im öffentlichen Interesse ausgestaltet und nicht als alternativer Zugang zum europäischen Markt.

Was das für Unternehmen bedeutet

Die unmittelbarsten Auswirkungen sind für Plattformen für Erdbeobachtungsdaten, Anbieter von Satellitenkommunikationsdiensten, Datenhändler und andere Unternehmen zu erwarten, deren Kerngeschäft in der Bereitstellung satellitengestützter Informationen besteht.

Sie müssen zunächst feststellen, ob die Bereitstellung von „space-based data“ ihre alleinige Leistung oder einen entscheidenden Bestandteil ihrer Leistung darstellt. Ist dies der Fall, benötigen sie Prozesse, um das zugrunde liegende „space object“ zu identifizieren, den Eintrag der betreffenden „space activities“ in URSA zu überprüfen und die Verbindung zwischen den Daten und dem dazugehörigen „e-certificate“ aufrechtzuerhalten.

Unternehmen, deren Leistungen Satellitendaten mit anderen Eingangsdaten kombinieren, stehen vor einer schwierigeren Abgrenzung. Entscheidend wird insbesondere sein, welche Bedeutung die satellitengestützten Informationen für die Gesamtleistung haben, ob die Kunden wirtschaftlich betrachtet die Daten selbst oder ein davon zu unterscheidendes Analyseergebnis erwerben und ob die „space-based data“ innerhalb des resultierenden Produkts weiterhin identifizierbar bleiben.

Auch bestehende Vertragsmodelle werden überprüft werden müssen. Datenliefer- und Lizenzverträge könnten künftig Zusicherungen zur Herkunft und Registrierung der Daten, Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung von Metadaten, Informationspflichten bei einer Aussetzung oder einem Entzug der Zertifizierung, Auditrechte sowie Kündigungsmechanismen für den Fall erfordern, dass die Daten nicht mehr rechtmäßig bereitgestellt werden dürfen. Bei öffentlichen Aufträgen dürften darüber hinaus entsprechende Weitergabepflichten für die gesamte Lieferkette notwendig werden.

Für Investoren und Erwerber könnten URSA-Status, Zertifizierung und Datenherkunft zudem zu Bestandteilen der regulatorischen Due Diligence werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Kernprodukte eines Zielunternehmens von Satellitenbetreibern oder Datenlieferanten aus Drittstaaten abhängen.

Die neuen Pflichten wären nicht bloß dokumentarischer Natur, sondern würden durch behördliche Durchsetzungsbefugnisse abgesichert. Der Kompromiss sieht Abhilfemaßnahmen, öffentliche Bekanntmachungen und Geldbußen vor. Auf Ebene der Kommission könnte die maximale Geldbuße dem Doppelten der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste entsprechen. Können diese Beträge nicht bestimmt werden, könnte die Geldbuße bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Fazit

Der Kompromiss der zyprischen Ratspräsidentschaft macht den EU Space Act nicht zu einem umfassenden Regelwerk für die gesamte Weltraumdatenwirtschaft. Sein Ansatz ist gezielter. Durch Anforderungen an Herkunft, Zertifizierung und Marktzugang verknüpft er ausgewählte nachgelagerte Anbieter mit der regulatorischen Compliance jener „space activities“, von denen ihre Daten abhängen.

Der Kompromiss löst sich vom technisch definierten Konzept der „primary providers“ und ersetzt es durch die weiter gefasste, funktional aber begrenzte Kategorie der „space-based data providers“. Er stärkt das „e-certificate“ als datenbezogenen und potenziell maschinenlesbaren Compliance-Mechanismus. Zugleich schafft er ein differenziertes Drittstaatenregime, nach dem sowohl außereuropäische Betreiber als auch nachgelagerte Anbieter Pflichten treffen können, wenn sie den europäischen Markt bedienen.

Unternehmen, die auf satellitengestützte Informationen angewiesen sind, sollten daher bereits jetzt ihre Datenquellen und Lieferketten erfassen. Sie sollten prüfen, ob ihre Leistungen unter Art 23a fallen, ob die zugrunde liegenden Tätigkeiten grundsätzlich in URSA eingetragen werden können und wie sich die Zertifizierungsanforderungen auf ihre Verträge, Beschaffungsprozesse und operative Resilienz auswirken würden.

Die europäische Weltraumregulierung mag mit Tätigkeiten im Orbit beginnen. Nach dem Kompromiss der zyprischen Ratspräsidentschaft würde sie den Daten jedoch zunehmend zurück auf die Erde folgen.

Unternehmen, die von dem entstehenden Regulierungsrahmen betroffen sind, sollten frühzeitig ihre Datenquellen, Abhängigkeiten von Lieferanten und vertraglichen Beziehungen erfassen. Ob „space operator“, Datenanbieter, Technologieunternehmen, Investor oder nachgelagerter Nutzer satellitengestützter Informationen: Wir beraten bei der Prüfung des Anwendungsbereichs, der Entwicklung von Compliance-Strategien, der vertraglichen Umsetzung und der regulatorischen Due Diligence.