“Zäsur für die österreichische Kartellschadenersatzpraxis”: Zinsen bei Kartellschäden laufen ab Schadenseintritt

06.07.2026

Mit dem Urteil vom 30.04.2026 in der RS Wenzel (C-191/25) hat der EuGH für Kartellschadenersatzverfahren eine wesentliche Klarstellung zur Berechnung des sog. Zinsschadens vorgenommen und damit die bisherige österreichische Rechtsprechungslinie “korrigiert”.

Ausgangssachverhalt

Mit Beschluss vom 19.07.2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass 15 Lkw-Hersteller zwischen Jänner 1997 und Jänner 2011 an einem Kartell beteiligt waren, in dessen Rahmen Absprachen über die Festsetzung von Preisen und über Bruttolistenpreiserhöhungen für LKW im Europäischen Wirtschaftsraum sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien getroffen wurden (Sache AT.39824 – LKW). Die Wenzel Logistics GmbH, ein österreichisches Transportunternehmen (die “Klägerin“), erwarb während des Kartellzeitraums von Händlern kartellbeteiligter LKW-Hersteller mehrere LKW und erhob im Jänner 2021 beim LGZ Graz eine Schadenersatzklage gegen einen Hersteller. Dabei begehrte die Klägerin Zinsen ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Schadenseintritts gem § 37d KartG. Sowohl das LGZ Graz als auch das OLG Graz wiesen dieses Zinsbegehren ab und sprachen Zinsen lediglich ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung (dh ab 21.01.2021) zu, weil § 86 KartG die Anwendung des § 37d KartG auf Sachverhalte beschränke, in denen der Schaden nach dem 26.12.2016 eingetreten sei. Deshalb seien stattdessen die allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts (§ 1333 ABGB) heranzuziehen.
Die Klägerin erhob Revision und der OGH legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Zinsen ab Tag eins: Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied,

Dieses Ergebnis stützt der EuGH auf eine zentrale dogmatische Weichenstellung: Art 3 Abs 2 der Kartellschadenersatz-RL hat das Recht auf Zinsen ab dem Eintritt des Schadens nicht neu geschaffen, sondern kodifiziert das Recht auf Zahlung von Zinsen als wesentlichen Bestandteil des Schadenersatzes, das sich unmittelbar aus Art 101 AEUV ergibt (siehe insb RS Manfredi). Weil das Recht auf vollständigen Kartellschadenersatz damit unmittelbar aus Art 101 AEUV folgt, können nationale Übergangsregelungen wie § 86 KartG dieses Recht nicht einschränken – andernfalls würde die praktische Wirksamkeit des Primärrechts unterlaufen. Entgegenstehendes nationales Recht ist daher unangewendet zu lassen.

Zum Zinsbeginn hält der EuGH fest: Bei Überpreiszahlungen ist dies typischerweise der Zeitpunkt, zu dem die finanziellen Mittel infolge der Zahlung des überhöhten Preises für den Geschädigten nicht mehr verfügbar waren; bei mehreren Zahlungen ist der Zinslauf jeweils gesondert zu berechnen. Die genaue Feststellung obliegt dem nationalen Gericht.

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Ausblick und To Dos

Zusammengefasst bedeutet dieses EuGH-Urteil: Zinsen laufen – transaktionsbezogen – ab Zahlung des überhöhten Preises, nicht erst ab Zustellung der Klage. Nationale Regelungen, die dies verhindern, beeinträchtigen die praktische Wirksamkeit von Art 101 AEUV und haben unangewendet zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen – ob als potenzielle Anspruchsgegner oder als Geschädigte – ihre Risikoposition und Anspruchsstrategie daher umgehend einer rechtlichen Prüfung unterziehen, weil die Zinsen können den eigentlichen Schadensbetrag erheblich übersteigen. Daher ist der neue Zinsbeginn sowohl bei einer allfälligen Klagserhebung als auch in laufenden Vergleichsverhandlungen zwingend zu berücksichtigen.