02.04.2026
Gernot Fritz, Amina Kovacevic
Datenverträge sind längst Teil der unternehmerischen Realität. Unternehmen beziehen Datensätze, erhalten Zugriff auf laufende Datenströme, integrieren Daten in Plattformen und entwickeln daraus neue Produkte, Modelle und Services. Die rechtliche Einordnung dieser Konstellationen ist jedoch weiterhin uneinheitlich. Je nach Ausgestaltung bewegen sich Datenverträge zwischen Lizenz, Kauf, Zugang und Dienstleistung.
Vor diesem Hintergrund gewinnen die aktuellen Arbeiten von UNCITRAL an Bedeutung. Die Working Group IV (Electronic Commerce) hat mit den Draft Model Legislative Provisions on Contracts for the Provision of Data einen Entwurf vorgelegt, der genau an dieser Schnittstelle ansetzt. Ziel ist kein umfassendes „Datenrecht“, sondern ein strukturierter Satz von Auffangregeln für typische schuldrechtliche Fragen in Datenbereitstellungsverträgen.
Der Entwurf ist noch nicht final, bildet aber bereits einen bemerkenswert konsistenten Referenzrahmen – und damit einen praktischen Anknüpfungspunkt für die Vertragsgestaltung.
Vertragslogik statt Eigentumsdebatte
Auffällig ist zunächst der gewählte Zugang. Die Model Clauses vermeiden bewusst jede Festlegung darauf, wem Daten „gehören“. Stattdessen rücken sie die vertragliche Beziehung zwischen Datenanbieter und Datenempfänger in den Mittelpunkt.
Das ist konsequent. In der Praxis entstehen die zentralen Konflikte nicht auf der Ebene abstrakter Eigentumszuordnungen, sondern entlang konkreter Leistungs- und Nutzungspflichten: Welche Daten müssen bereitgestellt werden? In welcher Form? Mit welchen Zugriffsmöglichkeiten? Welche Nutzung ist erlaubt? Und wer trägt das Risiko im Verhältnis zu Dritten?
Die Model Clauses beantworten diese Fragen nicht abschließend, strukturieren sie aber systematisch. Sie verstehen sich ausdrücklich als Regelwerk für die Rechte und Pflichten der Parteien aus einem Datenbereitstellungsvertrag – nicht als umfassende Regelung sämtlicher datenrechtlicher Fragen außerhalb dieses Vertragsverhältnisses.
Gerade in Verhandlungen zeigt sich, dass die Diskussion um „Datenhoheit“ oder „Eigentum“ häufig wenig weiterführt, während Fragen zu Nutzung, Zugriff und Haftung die eigentlichen Dealbreaker sind. Der Fokus der Model Clauses entspricht damit sehr genau der praktischen Verhandlungssituation.
Datenverträge als eigener Regelungsbereich
Die Model Clauses sprechen bewusst von contracts for the provision of data. Diese Formulierung vermeidet die Kategorien “Kauf“ oder “Lizenz“ und signalisiert damit, dass Datenverträge nicht voreilig in klassische Vertragstypen eingeordnet werden sollten. Datenverträge folgen häufig nicht der Logik klassischer Vertragstypen. Sie können als Überlassung eines Datensatzes, als Zugriff auf ein System oder als Einbindung in Datenpools ausgestaltet sein. Auch Mischformen sind die Regel.
Gleichzeitig grenzen die Model Clauses ihren Anwendungsbereich bewusst ein. Erfasst sind Verträge, in denen eine Partei Daten einer anderen Partei bereitstellt. Nicht erfasst sind etwa Konstellationen, in denen Daten primär funktionale Elemente darstellen (z.B. Software) oder Rechte repräsentieren (z.B. digitale Assets), ebenso wenig reine Datenverarbeitungsleistungen.
Für die Praxis ist das mehr als eine Definitionsfrage. Es ist der Versuch, Datenverträge als eigenen Regelungsbereich zu erfassen.
Das ist auch deshalb relevant, weil viele Vertragswerke derzeit noch „mitlaufen“, ohne dass klar zwischen Datenbereitstellung, Datenverarbeitung und Softwareleistung unterschieden wird – ein Punkt, der in Verhandlungen regelmäßig zu Unklarheiten bei Leistungsumfang und Haftung führt.
Die Kernidee: Bereitstellen heißt verfügbar machen
Ein zentraler Punkt liegt in der Ausgestaltung der Leistungspflicht des Anbieters. Der Anbieter schuldet nicht lediglich eine „Lieferung“ im physischen Sinn, sondern die Bereitstellung der Daten in einer Form, die deren Nutzung tatsächlich ermöglicht. Dazu gehören ausdrücklich auch alle Informationen, die für den Zugriff erforderlich sind – etwa Metadaten, Domain Tables, Schlüssel und andere Zugangsdaten.
Damit greifen die Model Clauses eine praktische Realität auf: Datenprojekte scheitern selten daran, dass keine Daten vorhanden sind, sondern daran, dass sie ohne Kontext, Struktur oder Zugriffsmittel wirtschaftlich nicht verwertbar sind. Den Model Clauses gelingt es somit, diese Realität deutlich besser abzubilden als viele klassische Verträge.
Genau hier liegt ein häufiger Verhandlungskonflikt: Während Anbieter dazu tendieren, den Leistungsgegenstand möglichst eng zu definieren („Bereitstellung eines Datensatzes“), erwarten Empfänger regelmäßig eine funktionierende Nutzbarkeit im operativen System. Die Model Clauses geben diesem erweiterten Leistungsverständnis ein klares Fundament.
Datenqualität als rechtliche Kernpflicht
Für die Praxis besonders relevant ist die Regelung in Article 8 zur conformity of the data. Im Kern geht es um eine einfache, aber entscheidende Frage: Wann gelten Daten als vertragsgemäß?
Die Model Clauses folgen hier einem zweistufigen Ansatz. Ausgangspunkt ist zunächst die Parteivereinbarung. Menge, Qualität und Beschreibung richten sich in erster Linie nach dem Vertrag. Soweit der Vertrag keine detaillierten Vorgaben enthält, greifen ergänzende Standards: Daten müssen Eigenschaften aufweisen, die vernünftigerweise erwartet werden können, für bekannte Zwecke geeignet sein und bestimmten Referenzwerten entsprechen. Zusätzlich müssen sie rechtmäßig bereitgestellt werden und frei von Rechten Dritter sein, die ihre Nutzung beeinträchtigen. Als mögliche Bewertungsmaßstäbe nennen die Model Clauses unter anderem Authentizität, Integrität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität sowie Format und Struktur.
Damit entwickeln sie einen eigenständigen Qualitätsmaßstab für Daten. Für Unternehmen ist das besonders relevant, denn Datenqualität ist kein rein technisches Thema mehr, sondern eine juristisch relevante Leistungskomponente. Wer Datensätze lizenziert, Datenfeeds anbietet oder Trainingsdaten bereitstellt, wird sich künftig noch schwerer damit tun, Qualität allein in vagen Formeln zu umschreiben.
In der Praxis ist genau dieser Punkt regelmäßig einer der zentralen Streitpunkte: Wie „gut“ müssen Daten sein? Wie aktuell? Wie vollständig? Und wer trägt das Risiko, wenn sich Datensätze als unbrauchbar erweisen? Die Model Clauses machen deutlich, dass solche Fragen nicht offen bleiben sollten, sondern klar vertraglich adressiert werden müssen.
Nutzungsrechte: weit, aber nicht exklusiv
Auch bei der Nutzung der Daten enthalten die Model Clauses einen klaren Ausgangspunkt. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, darf der Datenempfänger die Daten grundsätzlich umfassend nutzen (also für jeden rechtmäßigen Zweck und zeitlich unbegrenzt), aber die Daten nicht an Dritte weitergeben. Gleichzeitig bleibt der Anbieter berechtigt, die Daten weiterhin selbst zu nutzen und auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
Das Modell ist damit von paralleler Nutzung geprägt. Exklusivität ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme – und muss ausdrücklich vereinbart werden.
Gerade hier entstehen in der Praxis regelmäßig Spannungen: Während Empfänger häufig von einer faktischen Exklusivität ausgehen (etwa aufgrund investitionsintensiver Nutzung), behalten sich Anbieter bewusst eine Mehrfachverwertung vor. Die Model Clauses stellen klar, dass ohne ausdrückliche Regelung kein exklusives Nutzungsrecht entsteht.
Abgeleitete Daten: Der eigentliche Wert entsteht oft erst später
Besonders interessant ist Article 10 zu Derived data. Sie erlaubt dem Datenempfänger grundsätzlich, aus den bereitgestellten Daten generierte Ergebnisse an Dritte weiterzugeben – sofern diese hinreichend von den Ursprungsdaten unterscheidbar sind. Die Abgrenzung erfolgt anhand funktionaler Kriterien: Rekonstruierbarkeit der Ursprungsdaten, Substitutionsfähigkeit und eigener Investitionsaufwand.
Gerade im KI-Kontext ist das zentral. Der wirtschaftliche Mehrwert liegt häufig nicht im Rohdatensatz, sondern in der Transformation – also in den Modellen, Scores, aggregierten Mustern, Benchmarks oder optimierten Datensätzen. Die Model Clauses greifen dieses Spannungsfeld auf und schaffen eine differenzierte Ausgangsbasis zwischen schlichter Weitergabe und echter Wertschöpfung.
In Verhandlungen zeigt sich hier regelmäßig ein Kernkonflikt: Anbieter wollen verhindern, dass ihre Daten wirtschaftlich „ersetzt“ werden, während Empfänger möglichst weitgehende Verwertungsrechte an abgeleiteten Ergebnissen anstreben. Die Model Clauses liefern hierfür erstmals einen strukturierten Ausgangspunkt, ohne diese Spannung vollständig aufzulösen.
Passive Datenbereitstellung: Daten als laufender Prozess
Die Regelung in Article 13 zu passive provision of data adressiert ausdrücklich Konstellationen, in denen Daten nicht aktiv “geliefert” werden, sondern laufend generiert und zugänglich gemacht werden – etwa bei vernetzten Geräten, IoT-Umgebungen oder sensorbasierten Diensten.
In diesen Fällen reduziert sich die Pflicht des Anbieters im Kern darauf, den Zugang zu ermöglichen und nicht zu behindern. Klassische Anforderungen an Bereitstellung oder Datenqualität sollen hier teilweise nicht gelten. Damit tragen die Model Clauses der Tatsache Rechnung, dass Daten häufig nicht statisch übergeben, sondern kontinuierlich erzeugt werden. Wer lediglich den Datenfluss aus einem System ermöglicht, soll nicht automatisch denselben Pflichten unterliegen wie jemand, der einen Datensatz aktiv zusammenstellt, prüft und übergibt.
Gerade bei IoT- oder Plattformmodellen stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, wie weit die Verantwortung des Anbieters für Datenqualität oder Verfügbarkeit reicht. Die Model Clauses liefern hierfür eine differenziertere Grundlage als klassische Vertragsmodelle.
Was das für die Vertragsgestaltung bedeutet
Auch ohne finale Verabschiedung liefern die Model Clauses bereits eine klare Orientierung für die Praxis. Sie zeigen, welche Punkte in Datenverträgen regelmäßig entscheidend sind: Leistungsgegenstand und Datenumfang, Format und Zugriff, Metadaten und Kontext, Qualitätsanforderungen, Nutzungsrechte und Weitergabe, Umgang mit Rechten Dritter, abgeleitete Daten, sowie Besonderheiten bei laufenden Datenströmen.
Gleichzeitig wird deutlich, wo die größten praktischen Risiken liegen: bei unklar definierten Leistungsinhalten, bei fehlenden Qualitätsmaßstäben, bei impliziten Annahmen zur Exklusivität und bei der unzureichenden Regelung von abgeleiteten Daten. Genau diese Punkte entscheiden häufig darüber, ob ein Datenprojekt wirtschaftlich funktioniert oder nicht.
Ausblick
Die Musterklauseln schaffen kein neues Dateneigentum und ersetzen auch keine bestehende Regulierung zu Datenzugang, Datennutzung oder Datensicherheit. Ihr Mehrwert liegt an anderer Stelle: Sie liefern erstmals eine klare Struktur für Datenbereitstellungsverträge.
Sie zeigen, dass sich viele Fragen nicht sinnvoll über allgemeine Kategorien lösen lassen, sondern konkret im Vertrag geklärt werden müssen. Gleichzeitig entsteht ein gemeinsamer Referenzpunkt, der die Diskussion über Datenverträge vereinheitlichen kann.
Das gilt insbesondere im Kontext von KI, in dem Daten nicht isoliert, sondern entlang komplexer Wertschöpfungsketten genutzt werden. Je stärker solche Systeme skalieren, desto wichtiger wird eine präzise vertragliche Abbildung der zugrunde liegenden Datenflüsse.
Die Model Clauses liefern dafür keine fertigen Lösungen, aber eine strukturierte Ausgangsbasis.
Wer Daten strategisch nutzen will, braucht klare vertragliche Grundlagen – dabei unterstützen wir Sie gerne.
