01.04.2026
Georg Knafl, Sonia Havlikova
In Reaktion auf den Kriegsausbruch mit dem Iran und der damit verbundenen volatilen Lage auf den Rohöl- und Treibstoffmärkten wurde in Österreich ein erstes nationales Maßnahmenpaket zur Spritpreisbremse im Q1 2026 ergriffen. Dieses soll eine Entlastung für Endverbraucher bewirken. Neben preisdämpfenden Steuersenkungen enthält das Maßnahmenpaket auch eine staatliche Intervention in den Wirtschaftsablauf durch Wirtschaftslenkungsmaßnahmen.
Überblick zur Spritpreisbremse (Stand: 1.4.2026)
Aufbauend auf einem Ministerratsbeschluss vom 18.3.2026 (Link; Ministerratsvortrag) wurden folgende Maßnahmen zur Dämpfung der Treibstoffpreise verfolgt:
+ Preisdämpfende Steuersenkung: Mit einer Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022 (BGBl I Nr. 12/2026) wurde ein temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen eingeführt (§ 64 MinStG 2022). Konkret obliegt es dem Bundesminister für Finanzen, im Verordnungswege eine Anpassung der Steuersätze für Benzin und Gasöl vorzunehmen. Die relevanten Verordnungen sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen; können jedoch bei Bedarf verlängert werden. Zur Treibstoffpreisabfederungsverordnung siehe hier: April
+ Begrenzung außergewöhnlicher Margen: Die Bundesregierung wird im Wesentlichen ermächtigt, bei Bedarf Margen entlang der Treibstoff-Wertschöpfungskette vorübergehend einzufrieren. Ziel der Bundesregierung ist es, außergewöhnliche Gewinne zu begrenzen, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden oder die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Unternehmen zu beeinträchtigen. Siehe dazu näher im nächsten Punkt.
Regulatorischer Eingriff über Preisrecht mit Mehraufwand für Verpflichtete
Nachdem bereits die Änderungen der Spritpreise an Tankstellen nur zu gewissen Zeitpunkten mehr möglich ist (vgl die Standesregeln für Tankstellenbetreiber), verfolgt der Gesetzgeber mit einem neuen preisrechtlichen Margenbegrenzungsinstrument (BGBl I Nr. 13/2026) als Ziel zu verhindern, dass Energieunternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren.
Das preisrechtliche Margenbegrenzungsinstrument ist sehr invasiv: Der Gesetzgeber erkennt ausdrücklich an, dass die Festlegung einer Marge grundsätzlich in unternehmerischer Freiheit erfolgt und nur kartellrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Daher handelt es sich bei dem Margenbegrenzungsinstrument um einen schwerwiegenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit, der auch den Wettbewerb negativ beeinflussen kann. Insofern ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch mit einigen Anforderungen ausgestaltet, die bei Ergreifung von Margenbegrenzungen einzuhalten sind.
Konkret kann die Bundesregierung im Verordnungswege volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen bestimmen, die die Versorgungssicherheit nicht gefährden dürfen. Der Begriff Marge wird gesetzlich nicht näher definiert und es sind gewisse weitere rechtliche wie faktische Voraussetzungen für solche Festlegungen zu beachten. Die Bundesregierung hat bereits von ihrer Ermächtigung Gebrauch gemacht:
Margenbegrenzungsverordnung für April (BGBl II Nr. 80/2026; Erläuterungen):
+ Verpflichtetenkreis: Der Kreis der “Verpflichteten” folgt der gewählten Systematik, wonach die Margenbegrenzung beim Hersteller bzw Steuerlager ansetzt. Daher sind grundsätzlich bestimmte Verkäufer von Diesel B7 und Euro-Super E10 umfasst, nämlich (i) Hersteller, (ii) Inhaber eines Steuerlagers, (iii) Eigentümer der im Steuerlager eingelagerten Produkte für Diesel B7 und Euro-Super E10 (§§ 26-29 MinStG 2022), (iv) Betreiber von Tankstellen (gewisse Ausnahmen) sowie (v) registrierte Empfänger (§ 32 MinStG 2022). Nicht vertikal integrierte Betreiber von Tankstellen mit mehr als 30 Tankstellen fallen in den Geltungsbereich, wenn sie ihre Produkte von Unternehmen beziehen, die der Margenbegrenzung unterliegen, womit die eingekaufte Menge auch vergünstigt weiterverkauft werden muss. Autobahntankstellen sind generell vom Geltungsbereich ausgenommen.
+ Verkaufspreisreduktion: Die Verpflichteten müssen im Wesentlichen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung im Rahmen ihrer täglichen Kalkulation ausgehend von den Produktnotierungen des Vortages ab 2. April 2026 um 5 Eurocent pro Liter senken (§ 3 Abs 1 MargenbegrenzungsVO).
+ Mechanismus zur Stabilisierung der gesenkten Marge: Weiters ist vorgeschrieben, dass ausgehend von der vorstehenden Verkaufspreisreduktion weitere tägliche Preissteigerungen nur unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht sein sollen. Eine Grenze ist, dass sie höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierung vom 31.3.2026 erfolgen dürfen. Weiters sind gewisse Durchschnittsbetrachtungen möglich. Sinkt die aktuelle Produktnotierung unter die Referenznotierung, hat der Verpflichtete seinen Verkaufspreis in dem Ausmaß zu senken (§ 3 Abs 2 MargenbegrenzungsVO). Um die verfassungsrechtlichen und grundrechtlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen ist ausdrücklich als Grenze für vorzunehmende Preisanpassungen verankert, dass Verpflichtete unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssten. Diesfalls sind entsprechende Belege der Behörde (E-Control) vorzulegen.
+ Regulatorischer Aufwand und Überprüfung: Verpflichtete haben eine Nachweisführung zur Stabilisierung der Marge vorzunehmen und gewisse Meldepflichten (die Behörde stellt ein Einmeldeformular zur Verfügung). Die Behörde (E-Control) kann zur Überprüfung der Einhaltung der Margenbegrenzung entsprechende Auskünfte von den Verpflichteten einholen. Unter gewissen Umstände können auch Auskünfte von Dritten eingeholt werden.
Branchenvertreter (Link) erblicken in der Margenbegrenzung gewisse Risiken und praxisuntaugliche Aspekte, die gefährlich für die Versorgungssicherheit sein könnten. Generell drohen bei einer rechtswidrigen Umsetzung neben Verwaltungsstrafen und Verfallsandrohungen auch zivilrechtliche und wettbewerbliche Konsequenzen.
Unser Team monitort die aktuellen Entwicklungen laufend: Wir unterstützen Sie gerne bei der Sicherstellung der Einhaltung dieser neuen Vorschriften sowie bei der Prüfung und Abwehr von verdächtigten Verstößen.

