Neues aus dem Immobilienrecht 03/23

Zur Freiheitsersitzung bei auf Unterlassungen gerichteten Dienstbarkeiten

Nach § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht (Freiheitsersitzung; usucapio libertatis). Da es sich um einen Verjährungstatbestand handelt, ist auf der Seite des sich Widersetzenden weder Redlichkeit noch Rechtmäßigkeit erforderlich. Die kurze Verjährung des § 1488 ABGB hat vor allem den Zweck, die rasche Klärung einer strittigen Rechtslage herbeizuführen.

Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben, unterliegen der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB und verjähren demnach, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt, von den Eigentümern des herrschenden Grundstücks dagegen aber über den Zeitraum von drei Jahren nicht eingeschritten wird. Eine solche Servitut stellt die grundsätzlich zulässige und einverleibungsfähige Dienstbarkeit, das eigene Grundstück nicht zu bebauen, dar.

Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass die Freiheitsersitzung – je nach dem Umfang der Nichtausübung – auch bloß eine Einschränkung der (positiven) Servitut bewirken kann.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben, der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB unterliegen, beruht auf den Ausführungen Randas. Dessen Argument, dass bei Bebauung einer Liegenschaft entgegen einem bestehenden Bauverbot dieses zur Gänze verletzt werde – und demnach sich der Verpflichtete zur Gänze der Servitut iSd § 1488 ABGB „widersetzt“ – ist nicht zu widerlegen. Wer entgegen einem Bauverbot baut, widersetzt sich mithin dem subjektiven Recht des Servitutsberechtigten selbst und zur Gänze.

Anzunehmen, dass bei Verletzung einer negativen Servitut wie dem Bauverbot oder der Servitut, nicht höher zu bauen, nur eine teilweise Freiheitsersitzung stattfände, hätte zur Konsequenz, dass hier eine gänzliche Freiheitsersitzung überhaupt nie stattfinden könnte. Denn wenn bei der vereinbarten Servitut, das eigene Gebäude nicht über das bestehende Maß von 10 m zu erhöhen, das Gebäude auf 12 m erhöht wird, so würde die Freiheit nur bis 12 m ersessen; weil immer noch höher gebaut werden kann, würde die Servitut immer nur bis zur tatsächlichen Bauhöhe erlöschen, darüber hinaus aber weiterbestehen. Ebenso hätte die Verletzung eines Bauverbots dadurch, dass (sogar) die gesamte Liegenschaft zB mit einer Lagerhalle bebaut wird, wohl bloß zur Konsequenz, dass das Verbot für den errichteten Bau erloschen ist, nicht aber hinsichtlich der Errichtung von Baulichkeiten anderen Typs, zB der Errichtung einer Fabrik oder Müllverbrennungsanlage. Die Unterlassung der Errichtung eines noch beschwerlicheren Gebäudes wäre immer im Interesse des Bauverbotsberechtigten.

Anzunehmen, dass bei einem Bauverbot oder der servitus altius non tollendi eine gänzliche Freiheitsersitzung praktisch unmöglich ist (zumal grundsätzlich immer noch beschwerlicher bzw immer noch höher gebaut werden kann), stände mit der ständigen Rechtsprechung, dass § 1488 ABGB auch für negative Servituten gilt, in Widerspruch. Der Gesetzgeber geht lege non distinguente davon aus, dass jede Servitut – gleichgültig ob positive oder negative – nach § 1488 ABGB zur Gänze erlöschen kann.

Der Senat tritt daher der Ansicht bei, dass die auch wie immer geartete Bebauung eines Grundstücks entgegen einem bestehenden Bauverbot eine ungeteilte Servitutswidersetzung iSd § 1488 ABGB darstellt und der Servitutsberechtigte – möchte er die Servitut nicht nach drei Jahren verlieren – gehalten ist, gegen diese gerichtlich vorzugehen. Dies entspricht auch dem Zweck der kurzen Verjährung des § 1488 ABGB, die rasche Klärung einer strittigen Rechtslage herbeizuführen.

Ist dem Servitutsberechtigten die konkrete Bebauung gleichgültig, so steht es ihm frei, mit dem Servitutsverpflichteten eine entsprechende Einschränkung des Bauverbots zu vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung führt sein Hinnehmen des bauverbotswidrigen Zustands über mehr als drei Jahre ohne Erhebung der Klage aber zum Rechtsverlust nach § 1488 ABGB.

Zum Volltext der Entscheidung OGH 25.01.2023, 8 Ob74/22y

Im vorliegenden Fall war der Nachweis des Zugangs der Annahme­erklärung bei einem mittels gesonderter Anbot- und Annahme­erklärungen abgeschlossen Schenkungsvertrag zu beurteilen. Zum Nachweis des Zugangs legten die Antragsteller (= Anbotnehmer) im Grundbuchsverfahren eine Ausfertigung des Notariatsakts über die Annahmeerklärung mit einem (einfach) unterfertigten Bestäti­gungsvermerk über den Zugang, eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellervertreters sowie eine Zustellbestätigung der Österrei­chischen Post AG vor. Den gegen die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen erhobenen Revisionsrekurs sieht der OGH als nicht berechtigt.

Der OGH geht wie das Berufungsgericht davon aus, dass es der Klä­gerin auf Grund dieser Regelung verboten war, den Grund wie auch immer zu bebauen und aus der Formulierung, dass die Käufer das Vertragsobjekt niemals in Bauplätze umwandeln dürfen, nicht abzu­leiten ist, es wäre allein die Errichtung von Wohn- und Geschäfts­häusern verboten gewesen. Ein einschränkendes Verständnis des Bebauungsverbots ergibt sich nach Ansicht des OGH auch nicht da­raus, dass die Errichtung eines Lagerplatzes vereinbart wurde, da ein solcher nach allgemeinem Sprachgebrauch grundsätzlich eine unbe­dachte (und auch sonst unbebaute, also „freie“) Fläche ist. Der OGH erachtet es daher als zutreffend, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass bereits mit der Errichtung eines Lagerraumes und ei­nes Lagerschuppens im Jahr 1962 der Nichtbebauungsverpflichtung iSd § 1488 ABGB zuwidergehandelt wurde. Die vom Beklagten gegen das klagsstattgebende Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revi­sion sieht der OGH als nicht berechtigt.

Zur Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft im Umlaufweg

Die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft kann auch im Weg sogenannter Umlaufbeschlüsse erfolgen. Da die Willensbildung in Form eines Umlaufbeschlusses der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung gleichsteht, hat sie grundsätzlich den Anforderungen des § 24 WEG zur Beschlussfassung in der Eigentümer­versammlung zu entsprechen.

Gemäß § 24 Abs 1 S 2 WEG kommt der Beschluss erst zu­stande, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde; bis dahin ist ein Woh­nungseigentümer an seine Abstimmungserklärung nicht gebunden (§ 24 Abs 1 S 2 WEG; zu der dem Gesetzgeber unterlaufenen Verwechslung von Zustandekommen und Wirksamkeit des Beschlusses: 5 Ob 116/06d; 5 Ob 18/07v). Bis zu diesem Zeitpunkt seiner Bindung kann jeder Woh­nungseigentümer seine Entscheidung abändern und eine bereits abgegebene Erklärung widerrufen. Das gilt auch beim schriftlichen Umlaufbeschluss; auch dieser kommt erst dann zustande, wenn auch dem letzten Wohnungsei­gentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wur­de.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Ge­richtshofs tritt bei einem Umlaufbeschluss die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung dabei (erst) dann ein, wenn sie allen anderen am Willensbil­dungsprozess Beteiligten zugegangen ist. Bis zu die­sem Zeitpunkt kann jeder Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswir­kung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen – falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist – die Be­kanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Ent­scheidung rechtswirksam werden zu lassen. Der Zeit­punkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses liegt dabei nicht im Belieben der Initiatoren eines Umlauf­beschlusses. Die Bekanntgabe hat vielmehr nach Ablauf einer angemessenen Äußerungsfrist und zeitnah zum Abstimmungsvorgang zu erfolgen, um eine nachträgli­che Änderung des Ergebnisses des an sich abgeschlos­senen Abstimmungsvorgangs durch Beeinflussung ein­zelner Wohnungseigentümer auszuschließen. Wird die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses ohne sach­lich gerechtfertigten Grund hinausgezögert, ist der Um­laufbeschluss nicht wirksam zustande gekommen.

Diese von der Rechtsprechung geforderte Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses wird zwar in aller Regel in einer der im § 24 Abs 5 WEG vorgesehenen Formen, also durch Hausanschlag oder schriftlich durch Übersendung erfolgen. Eine kumulative Kundmachung, wie sie § 24 Abs 5 WEG vorsieht, ist nach der ständigen Rechtsprechung für den die Bindungswirkung auslösenden Zugang des Abstimmungsergebnisses aber nicht erforderlich. Inso­weit ist die in der Entscheidung 1 Ob 136/18h verwende­te, diese Rechtsprechung referierende Formulierung, die Bindung der Teilnehmer an ihre Erklärung trete erst ein, wenn sie allen anderen am Willensbildungsprozess Be­teiligten „im Sinn der besonderen Kundmachungsnorm des § 24 Abs 5 WEG“ zugegangen ist, missverständlich (RS0106052; 5 Ob 64/00y). Ein Umlaufbeschluss erlangt also nicht erst dann Wirksamkeit, wenn das Abstim­mungsergebnis den Wohnungseigentümern in der im § 24 Abs 5 WEG dafür vorgesehenen Weise – also kumu­lativ – bekannt gemacht wurde. Bei richtigem Verständ­nis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch kein eigenes, konstitutives und abstraktes Beschlusserfor­dernis und das Abstellen darauf ist kein im wohnungsei­gentumsrechtlichen Willensbildungsverfahren zu vermei­dender Formalismus. Dieses Erfordernis ist vielmehr die Konsequenz dessen, dass es das Anhörungsrecht aller Wohnungseigentümer auch bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in vollem Umfang zu wahren gilt. Schon in seiner Leitentscheidung 5 Ob 2306/96w, die die kritisierte Rechtsprechungslinie begründete, wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die Besonderheit einer im Umlaufverfahren durchgeführten Abstimmung darin bestehe, dass Beratung – wenn sie überhaupt ge­geben sei – und Abstimmung ineinander verwoben seien, anders, als dies bei einer Eigentümerversammlung der Fall wäre, bei welcher zunächst beraten und dann abgestimmt werde. Bei einer Eigentümerversammlung könnte selbstverständlich ein Wohnungseigentümer während der Beratung – eventuell von den später vor­gebrachten Argumenten der anderen bewogen – seine Meinung ändern und dies vor der förmlichen Abstim­mung zum Ausdruck bringen. Darin bestehe ja gerade das Wesen einer der Meinungsbildung und Beschlussfassung dienenden Eigentümerversammlung. Diese Möglichkeit der gegenseitigen Beeinflussung der Wohnungseigen­tümer dürfe nicht dadurch ausgeschaltet sein, dass bei einer Abstimmung im Umlaufweg Meinungsäußerung und Abstimmungsverhalten endgültig zusammen­fielen. Sollen die Rechte der Wohnungseigentümer bei im Umlaufweg vorgenommenen Meinungsbildung und Abstimmung (im dort beurteilten Fall Zirkularbeschluss durch „Unterschriftensammeln“) gegenüber den ihnen bei einer Eigentümerversammlung zustehenden Möglich­keiten nicht beschränkt werden, so müsse den Miteigen­tümern, die sich zunächst für den ihnen unterbreiteten Vorschlag entschieden hätten, jedenfalls bis zur Beendi­gung des Abstimmungsvorgangs die Änderung ihres Stimmverhaltens möglich sein. Andernfalls würde näm­lich eine auf gegenseitigem Meinungsaustausch beru­hende Änderung der zunächst gegebenen Überzeugung unmöglich gemacht und eine sofortige Bindung des Unterschreibenden an seine einmal geäußerte Ansicht bewirkt. Entscheidende Bedeutung komme daher dem Zeitpunkt der Beendigung des Abstimmungsvorgangs zu. Während dieser Zeitpunkt bei Abstimmungen im Rah­men einer Eigentümerversammlung, bei der eben die Ab­stimmenden gleichzeitig anwesend seien, im allgemeinen ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne, bedür­fe die Festlegung des Zeitpunkts der Beendigung des Abstimmungsvorgangs bei einem Zirkularbeschluss, bei dem die Stimmen nach und nach abgegeben und möglicherweise auch wieder geändert werden, näherer Überlegungen: Wegen der aus der Verschränkung von Beratungs- und Abstimmungsvorgang sich ergebenden Problematik wäre es nicht sachgerecht, die Festlegung der Beendigung der Abstimmung und damit der Feststel­lung eines wirksamen Beschlusses dem alleinigen Ver­halten des Initiators des Abstimmungsvorgangs in der Weise zu überlassen, dass der Initiator unmittelbar nach Zugang der (seiner Ansicht nach) die Mehrheit bildenden Unterschrift die Abstimmung für beendet und das Ergeb­nis für verbindlich erkläre. Der Senat halte vielmehr die von Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG, § 14 Note 32 unter Hinweis auf deutsche Literatur vertretene Meinung der Lösung dieses Problems für sachgerecht, wonach die Bindung an das Abstimmungsverhalten nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft eintrete.

Diese Erwägungen haben nach wie vor ihre Berechti­gung. So betonte der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 136/18h neuerlich, dass in einer Eigentümerversammlung – anders als bei Beschlussfassung im Umlaufweg – vor der Abstim­mung eine Beratung vorgesehen sei. Die Möglichkeit der gegenseitigen argumentativen Beeinflussung der Mit­eigentümer solle aber nicht dadurch ausgeschaltet sein, dass bei einer Abstimmung im Umlaufweg Meinungsäu­ßerung und Abstimmungsverhalten endgültig zusam­menfallen.

Die mit Blick auf das Anhörungsrecht der Wohnungs­eigentümer zu konstatierenden Unterschiede bei der Meinungsbildung und Abstimmung rechtfertigen die in der Lehre kritisierte Ungleichbehandlung des Umlauf­beschlusses gegenüber der Beschlussfassung in der Ei­gentümerversammlung nicht nur, sie machen diese viel­mehr notwendig.

Die Bindung erst nach Zugang des Abstimmungs­ergebnisses soll gewährleisten, dass die Wohnungs­eigentümer ihre Entscheidung letztlich auf Basis allen zur Verfügung stehenden, also auch der sich aus einer späteren Äußerung eines Wohnungseigentümers erge­benden, Informationen treffen. Das Abstellen auf den Zugang der Abstimmungserklärungen ist kein Verkennen des Erklärungsempfängers im rechtsgeschäftlichen Sinn, sondern Ausfluss des nach dem Gesetz zu gewährenden Anhörungsrechts. Die „Gelegenheit zur Äußerung“ (iSd § 24 Abs 1 S 2 WEG) umfasst eben nicht nur die Möglich­keit zur eigentlichen Stimmabgabe, sondern auch jene zur Werbung für den eigenen Standpunkt. Dem sämtlichen Wohnungseigentümern im Zug des Willensbildungsvor­gangs zu gewährenden Beteiligungs- und Äußerungs­recht, eine Forderung, die auch die zitierte Lehre nicht in Frage stellt, wird daher nur dann Rechnung getragen, wenn ihnen diese Möglichkeit bis zur Beendigung des Abstimmungsvorgangs offen steht. Zwar mag bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren idealerweise die Dauer der Äußerungsfrist durch einen Endtermin definiert werden. Nach Rechtsprechung und Lehre setzt eine ord­nungsgemäße (= rechtswirksame) Beschlussfassung aber nicht voraus, dass auf diese Weise das Ende des Diskussi­onsprozesses im Verfahren über die Beschlussfassung im Umlauf bestimmt oder zumindest bestimmbar festgelegt wird.

Zum Volltext der Entscheidung OGH 21.02.2022, 5 Ob34/22v

In der vorliegenden Entscheidung setzt sich der OGH mit den (kriti­schen) Stimmen in der Literatur zu seiner Rechtsprechung zum Ein­tritt der Bindungswirkung bei einem Umlaufbeschluss der Eigentü­mergemeinschaft auseinander, hält aber trotz der geäußerten Kritik an den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen fest.

Zum urkundlichen Nachweis des Zugangs einer Annahmeerklärung im Grundbuchsverfahren

Ein Schenkungsvertrag, der mittels gesonderter Anbot-und Annahmeerklärungen abgeschlossen wird, kommt – gleich einem Kaufvertrag – erst mit dem Zugang der An­nahmeerklärung beim Offerenten zustande.

Dieser Zugang muss dem Grundbuchsgericht daher ur­kundlich nachgewiesen werden. Wurde dem Grund­buchsgesuch des Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, dass diese gesonderte Annahmeerklärung dem Of­ferenten auch zugegangen ist, nicht angeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht nicht von einem solchen Zugang ausgehen. Damit fehlt es aber iSd § 26 Abs 2 GBG an einem gültigen Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb.

Gemäß § 31 Abs 1 GBG kann die Einverleibung nur auf­grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkun­den geschehen, auf denen die Unterschriften der Partei­en gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Auch bei Privaturkunden, die dem erforderlichen Nachweis des Zugangs der Annahme­erklärung dienen sollen, muss die Unterschrift daher be­glaubigt sein.

In der Entscheidung 5 Ob 91/05a sah der Fachsenat den im Rahmen einer privaten Postzustellung verwende­ten Übernahmsschein (iSd §§ 131, 132 PostO 1957) – ent­gegen der zumindest missverständlichen Ausführungen des Rekursgerichts – nicht als grundbuchstauglichen Nachweis für den Zugang einer Annahmeerklärung an. Der Übernahmsschein enthielt zwar die Unterschrift der Empfängerin und einen auf die Aktenzahl der notariellen Annahmeerklärung hinweisenden Vermerk, sodass keine Zweifel bestanden, dass die mit dem Übernahmsschein bestätigte Postzustellung auch tatsächlich die notarielle Annahmeerklärung enthalten hat und deren Zugang bei der Offerentin damit an sich urkundlich nachgewiesen sei. Der Übernahmsschein war aber weder eine öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit a GBG noch entsprach sie als Privaturkunde den Anforderungen des § 31 Abs 1 GBG. Dafür fehlte die beglaubigte Unterfertigung. Da der Über­nahmsschein zwar nicht den Erfordernissen der §§ 31 bis 34 GBG, wohl aber den allgemeinen Anforderungen der §§ 26, 27 GBG entsprach, konnte aufgrund dieser Urkunde zwar nicht die Einverleibung, aber die Vormerkung be­willigt werden (vgl RS0108978).

In dem der Entscheidung 5 Ob 38/17z zugrunde liegen­den Verfahren wollte der Antragsteller den Nachweis für den Zugang seiner Annahmeerklärung mit einer von der Empfängerin unterfertigten Bestätigung erbringen, in der die Übernahme der Annahmeerklärung dokumen­tiert ist. Auch in diesem Fall verneinte der Fachsenat ei­nen grundbuchstauglichen Nachweis, weil die von der Empfängerin ausgestellte Bestätigung nicht beglaubigt unterfertigt war und daher den Anforderungen des § 31 Abs 1 GBG an eine Privaturkunde nicht entsprach. Die Be­stätigung enthielt zudem weder die Angabe des Geburts­datums der daran beteiligten natürlichen Personen (§ 27 Abs 2 GBG) noch die Angabe des Orts der Ausfertigung der Urkunde (§ 27 Abs 3 GBG). Diese Urkunde reichte da­her auch für die Vormerkung des Eigentumsrechts des Antragstellers nicht aus. Aufgrund einer mit einem Man­gel nach § 27 GBG behafteten Urkunde ist auch die Vor­merkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzu­lässig (RS0060474).

Im hier zu beurteilenden Fall wollen die Antragsteller den Nachweis des Zugangs der Annahmeerklärung durch die Übernahmebestätigung auf einer Ausfertigung des Notariatsakts vom 13.12.2018, eine Zustellbestätigung der Österreichischen Post AG und/oder eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellervertreters erbringen. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, entsprechen diese Urkunden den gesetzlichen Anforderungen und den dazu in der Rechtsprechung des Fachsenats entwickelten Grundsätzen nicht.

Der den Erhalt der Annahmeerklärung bestätigende Vermerk auf einer Ausfertigung des Notariatsakts vom 13. 12. 2018 ist weder beglaubigt unterfertigt, noch enthält er die Angabe des Geburtsdatums der Empfängerin oder die Angabe des Orts der Ausfertigung. Dieser entspricht we­der den allgemeinen Anforderungen der §§ 26, 27 GBG noch jenen des § 31 Abs 1 GBG. Die weiteren Urkunden enthalten weder eine Erklärung der Empfängerin noch deren Unterschrift. Das gilt im Unterschied zu dem in der Entscheidung 5 Ob 91/05a beurteilten Übernahmsschein im Rahmen einer privaten Postzustellung insbesondere für die in Beantwortung eines „Nachforschungsauftrags“ erteilte Bestätigung der Österreichischen Post AG. Diese Bestätigung ist damit weder eine Privaturkunde iSd §§ 26, 27 GBG und §§ 31 bis 34 GBG, noch eine öffentliche Urkun­de iSd § 33 Abs 1 lit a GBG.

Der urkundliche Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Annahmeerklärung dient hier dem Nachweis des Be­stehens eines gültigen Rechtsgrundes für eine Eintra­gung, mit der ein Rechtserwerb und -verlust verbunden ist. In diesen Fällen verlangt das Grundbuchsgesetz den strengen urkundlichen Nachweis (5 Ob 209/04b). Auf­grund bloß beweiswirkender Urkunden nach dem für An­merkungen geltenden Prüfungsmaßstab des § 52 GBG (vgl 5 Ob 239/17h mwN) kann eine solche konstitutive Eintragung nicht erfolgen. Die Argumentation der Revisions­werber, es müsse genügen, den entscheidungswesent­lichen Sachverhalt mittels Urkunden nachzuweisen (und dieser Nachweis sei ihnen durch die Bestätigung der Ös­terreichischen Post AG und die eidesstattliche Erklärung des Antragstellervertreters samt den Beilagen gelungen) ist mit dem Wortlaut und Regelungszweck der §§ 26, 27 GBG und §§ 31 bis 34 GBG unvereinbar.

Gleiches gilt für eine eidesstattliche Erklärung wie jener des Antragstellervertreters. Dass – wie das Rekursgericht meint – eine eidesstattliche Erklärung in Grundbuchs­verfahren ausnahmsweise ausreichend sein kann, wenn eine solche die einzige Möglichkeit für einen Nachweis ist, hat der Fachsenat nur im Zusammenhang mit einer An­merkung nach § 20 lit a GBG bejaht (5 Ob 196/20i). Es galt daher der Prüfungsmaßstab des § 52 GBG, wonach die Anmerkung der im § 20 lit a GBG erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung aufgrund beweis­wirkender Urkunden erfolgen kann. (Nur) In diesem Fall ist das Argument, eine eidesstattliche Erklärung sei die einzige Möglichkeit für einen urkundlichen Nachweis, bei der Beurteilung deren Beweiskraft entsprechend zu berücksichtigen. Das hat seinen sachlichen Grund darin, dass mit einer bloßen Anmerkung kein Rechtserwerb oder -verlust verbunden ist. Die Prüfungsintensität ist daher geringer (5 Ob 196/20i mwN). Im vorliegenden Fall ist eine eidesstattliche Erklärung freilich ohnedies nicht die ein­zige Möglichkeit für einen Nachweis des Zugangs.

Zum Volltext der Entscheidung OGH 21.02.2022, 5 Ob63/22h

Im vorliegenden Fall war der Nachweis des Zugangs der Annahme­erklärung bei einem mittels gesonderter Anbot- und Annahme­erklärungen abgeschlossen Schenkungsvertrag zu beurteilen. Zum Nachweis des Zugangs legten die Antragsteller (= Anbotnehmer) im Grundbuchsverfahren eine Ausfertigung des Notariatsakts über die Annahmeerklärung mit einem (einfach) unterfertigten Bestäti­gungsvermerk über den Zugang, eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellervertreters sowie eine Zustellbestätigung der Österrei­chischen Post AG vor. Den gegen die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen erhobenen Revisionsrekurs sieht der OGH als nicht berechtigt.

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Zuletzt aktualisiert: 13.03.2023